Eine nachhaltige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde. So hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, in der Regel unternehmerisch tätig wird und zwar auch bei einer sog. „Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung“. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Umsatzsteuerbarkeit der Testamentsvollstreckertätigkeit im Streitfall ergab sich schon aufgrund der Nachhaltigkeit der Handlungen; es kam nicht darauf an, ob die Einnahmen daraus nur gelegentlich oder wiederholt zugeflossen waren.
Klarstellend weist der BFH darauf hin, dass die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ?abweichend von der Vorentscheidung durch das Finanzgericht – unter diesen Voraussetzungen auch dann der Umsatzsteuer unterliegen kann, wenn sie „aus privatem Anlass“ aufgenommen wurde. Im Streitfall war der Testamentsvollstrecker in zwei Erbfällen Miterbe und wurde von den Erbengemeinschaften – nebenberuflich – mit der Auseinandersetzung des Nachlasses beauftragt; danach war er mit entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr befasst. Dies hielt der BFH ? unter Hinweis auf den weiten Anwendungsbereich des Mehrwertsteuerrechts – für die Steuerbarkeit der Umsätze ausreichend.
1. Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und damit unternehmerisch tätig; dies gilt auch bei einer „Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung“ (Anschluss an BFH-Urteile vom 26. September 1991 V R 1/87, BFH/NV 1992, 418, und vom 30. Mai 1996 V R 26/93, BFH/NV 1996, 938).
2. Die unternehmerische Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde; die Rechtsprechung des EuGH zur „nur gelegentlichen“ Ausführung von Umsätzen durch Nutzung privater Gegenstände kann hierzu nicht erweiternd angewendet werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. September 2006 V R 6/05