Gewinne beim Pokerspiel sind kein Leistungsaustausch

Muss ein „Berufspokerspieler“ Umsatzsteuer abführen?

Eine Frage, die den Bundesfinanzhof nun beschäftigt hat.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang, so der Bundesfinanzhof.

Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen, so der Bundesfinanzhof weiter.

Worum ging es?

Die Beteiligten (der Berufspokerspieker und das Finanzamt) streiten darüber, ob die vom Kläger bei Pokerturnieren sowie bei sog. Cash-Games und bei Internet-Pokerveranstaltungen erzielten Gewinne Entgelte für (im Inland) umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen.

Der Kläger war als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig.
Er nahm an Pokerturnieren, an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein.

Das beklagte Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung an, der Kläger sei als Berufspokerspieler Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Er erließ gegen den Kläger Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 2006 und 2007. Dabei setzte er Umsätze in Höhe von 26.460 EUR (2006) und 61.000 EUR (2007) an.

Die Entscheidung der ersten Instanz:

Das Finanzgericht Münster wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab1 .

Es führte u.a. aus, der Kläger habe mit der Tätigkeit als um Preisgelder spielender Pokerspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt. Er habe in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, an Pokerturnieren, Cash-Games und über das Internet durchgeführten Spielen, bei denen Geldgewinne für den Sieger und die Platzierten ausgelobt waren, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln teilgenommen und bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses –Verlust seines Geldeinsatzes– gegen andere Teilnehmer gespielt. Ob die Tätigkeiten des Klägers zivilrechtlich rechtswirksam (oder als möglicherweise nicht durchsetzbare Naturalobligation unwirksam) gewesen seien, sei umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Die gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster eingelegte Revision hatte beim Bundesfinanzhof Erfolg.

Der Kläger hat in den Streitjahren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine steuerbaren Umsätze als Unternehmer ausgeführt, weil zwischen seiner Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

Der Umsatzsteuer unterliegen u.a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).

Dieser Tatbestand ist weit auszulegen, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweisen2. Erforderlich ist eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden3.

Auch die Veranstaltung von Glücksspielen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, ob sie erlaubt ist oder nicht4. Die Leistung des Veranstalters an die Spieler besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance5.

Der Bundesfinanzhof hat darüber hinaus angenommen, dass beim Kartenspiel umsatzsteuerrechtlich eine entgeltliche (sonstige) Leistung gegen Entgelt auch in der Bereitschaft bestehen könne, nach den Spielregeln unter Übernahme eines Wagnisses mit anderen gegen Geld zu spielen6. Die Leistung bei Kartenspielen mit mehreren Mitspielern erbringe dann der einzelne Spieler gegenüber den Mitspielern. Allerdings betraf der dortige Streitfall einen Kläger, dessen Tätigkeit über die Tätigkeit eines bloßen Spielers hinausging; sie war vielmehr durch das Anbieten von Spielmöglichkeiten geprägt. Der dortige Kläger konnte einem Veranstalter von Spielen gleichgestellt werden, zumal er – als Spieler bekannt – an einem bestimmten Ort zu festen Zeiten anderen Personen die Spielmöglichkeit eröffnete.

Der EuGH hat nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 26.08.19937 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt.

Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet8.

Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen9.

Der EuGH hat zudem durch Urteil vom 10.11.201610 entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (dort: Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer (dort: die Eigentümer der Pferde) mit einer erfolgreichen Platzierung ein – sei es auch ein im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten; denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

Der EuGH führt zur Begründung aus, in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht werde.

Das Preisgeld werde in einem solchen Fall für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Auch wenn sich der Veranstalter zur Zahlung eines Preisgeldes verpflichtet haben sollte, dessen Höhe im Voraus festgesetzt und bekannt sei, hänge der Erhalt dieses Preisgeldes also von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten. Diese schlössen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Wettbewerb (dort: Pferderennen) und dem Erhalt des Preisgeldes aus.

Außerdem liefe die gegenteilige Auffassung, bei der das ggf. gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb eingestuft würde, darauf hinaus, dass die Einstufung dieser Teilnahme als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff „Dienstleistung“ objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar ist, von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das der Teilnehmer beim Wettbewerb (dort: Pferderennen) erzielt hat.

Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach erbringt ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches „gegen Entgelt“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt dann der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Zwar hat das Finanzamt schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich Kritik am EuGH-Urteil Bastova10 geäußert und hält dieses Urteil für unzutreffend und teilweise für „nicht nachvollziehbar“. Der Bundesfinanzhof muss aber als Fachgericht einschlägige Rechtsprechung des EuGH auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren, um u.a. festzustellen, ob eine Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist11. Wollte der Bundesfinanzhof von der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts durch den EuGH abweichen, müsste er ihn erneut um Vorabentscheidung ersuchen, um nicht den gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu verletzen12. Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des Bundesfinanzhofs vorliegend kein Anlass, da der Bundesfinanzhof der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

Im Übrigen ist auch die Finanzverwaltung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die Europäische Union gehalten, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten und Steuerrechtsnormen im Lichte dieser Urteile auszulegen.

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er wegen der unterschiedlichen Sachverhalte von keiner Abweichung zu seinem Urteil vom 26.08.199313.

Entgegen dem Vortrag des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung weicht der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs mit seiner Auffassung auch nicht i.S. des § 11 FGO vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.03.197214 ab; denn dieses Urteil betrifft eine frühere, noch nicht harmonisierte Rechtslage (Streitjahre 1963 bis 1966) und ist außerdem durch das EuGH-Urteil Bastova10 überholt.

Nach diesen Grundsätzen, die das Finanzgericht Münster bei seiner Entscheidungsfindung noch nicht in vollem Umfang berücksichtigen konnte, hat der Kläger keine Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht; denn das mögliche Entgelt (Preisgeld oder Spielgewinn) hing von seinem Erfolg bei den Pokerturnieren, Cash-Games und anderen Veranstaltungen ab. Sein Erfolg war ungewiss. Daran ändern auch die vom FA gesehenen „überdurchschnittlichen“ Gewinnchancen des Klägers nichts.

Nach Auffassung des EuGH ist zwar die Teilnahme an einem Wettbewerb eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung (z.B. Antrittsgeld) zahlt . In einem solchen Fall ist, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge vom 14.06.2016 – C-432/15 (EU:C:2016:438) ausgeführt hat, die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die ihm von diesem erbrachte Dienstleistung, bei dem Wettbewerb anzutreten. Solche platzierungsunabhängigen Zahlungen für seine Teilnahme an den Spielen hat der Kläger nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch nicht erhalten. Auch das Finanzgericht Münster hat solche Zahlungen nicht festgestellt.

Der Kläger war auch nicht ein Veranstalter, der nach der unter II.1.b genannten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, an den Teilnehmer eine entgeltliche Dienstleitung (Teilnahmerecht gegen Startgeld) erbringt.

Dr Bundesfinanzhof hat daher die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14
ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.XIR37.14.0

  1. FG Münster, Urteil vom 15.07.2014 – 15 K 798/11 U []
  2. BFH, Urteile vom 12.08.2015 – XI R 43/13; vom 14.01.2016 – V R 63/14; EuGH, Urteile vom 19.07.2012 – C-263/11, EU:C:2012:497, Redlihs; vom 29.09.2015 – C-276/14, EU:C:2015:635, Gmina Wroclaw []
  3. BFH, Urteil vom 27.02.2008 – XI R 50/07 []
  4. EuGH, Urteil vom 11.06.1998 – C-283/95, EU:C:1998:276, Fischer []
  5. BFH, Urteil vom 20.01.1997 – V R 20/95 []
  6. BFH, Urteil vom 26.08.1993 – V R 20/91 []
  7. BFH, Urteil vom 26.08.1993 – V R 20/91 []
  8. EuGH, Urteile vom 03.03.1994-  C-16/93, EU:C:1994:80, Tolsma; vom 12.05.2016 – C-520/14, EU:C:2016:334, Gemeente Borsele; vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Lajver []
  9. BFH, Urteile vom 10.07.1997 – V R 94/96, BStBl. II 1997, 707; vom 14.03.2012 – XI R 8/10 []
  10. EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855, Bastova [] [] []
  11. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.2015 – 2 BvR 35/12; vom 15.12.2016 – 2 BvR 221/11 []
  12. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1987 – 2 BvR 687/85; vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09 []
  13. BFH, Urteil vom 26.08.2013 – V R 20/91 []
  14. BFH, Urteil vom 09.03.1972 – V R 32/69 []

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