Rückwirkende Ereignisse und die vorläufige Steuerfestsetzung

Das Finanzamt kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung (im jetzt vom entschiedenen Fall nach Ablauf der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 AO) wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich auch steuerrechtlich zurückwirkt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Mai 2007 – IX R 30/06

Sie sind derzeit offline!