Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt bei der Erbschaftsteuer regelmäßig vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ende des Jahres, in dem die Schenkung vollzogen oder die Erbschaft angefallen ist.

Allerdings zeigt der Bundesfinanzhof hier ein Herz für Finanzämter: Erlangt das Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung , beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juni 2007 – II R 54/05

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