Pendlerpauschale und Lohnsteuerkarte

Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert, in dem die obersten Steuerrichter Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Pendlerpauschale geäußert haben.

Steuerpflichtigen, die wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt vorsprechen, wird es ab sofort ermöglicht, ihren Einspruch und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll zu erklären. Anschließend wird sogleich im Wege der Aussetzung der Vollziehung der begehrte Freibetrag auch für die ersten 20 Entfernungskilometer eingetragen.

Allerdings gilt dies zunächst nur für die Berechnung der Lohnsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung will die Finanzverwaltung auch weiter daran festhalten, dass ein Abzug erst ab dem 21. Entfernungskilometer möglich ist. Jeder, der sich einen entsprechenden Freibetrag auch für die ersten 20. Entfernungskilometer auf die Lohnsteuerkarte eintragen lässt, muss sich deshalb bewusst sein, dass er den gleichen Streit mit der Finanzverwaltung im Rahmen seiner Jahreserklärung nochmals ausfechten muss.

Insoweit hat die Finanzverwaltung nur angekündigt, die Einkommensteuerbescheide in der Zeit bis das BVerfG eine endgültige Entscheidung in dieser Sache getroffen haben wird, wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale von Amts wegen für vorläufig zu erklären. Der Steuerfall bleibt dann bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe insoweit „offen“, das Finanzamt jedoch einen Steuerbescheid ohne Berücksichtigung der ersten 20 Entfernungskilometer erläßt. Dies bedeutet jedoch zunächst, dass der Steuerbürger, wenn er es hierbei bewenden lässt, im Rahmen der Jahresveranlagung die zunächst eingesparte Lohnsteuer wieder nachzahlen muss. Wer dies nicht will, ist hier wiederum auf Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, notfalls wieder unter Zuhilfenahme der Finanzgerichte, angewiesen.Auch dies dient der Vermeidung von unnötiger Bürokratie im Sinne der Bürger.

Sie sind derzeit offline!