Arbeitslohn und Jahresnetzkarte

Arbeitslohn ist innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem er dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn für den Fall angenommen, dass einem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte überlassen wird. Der dem Steuerpflichtigen zugeflossene geldwerte Vorteil ist danach ausgehend vom Tarifwert der Netzkarte durch Abzug der nach § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Beträge zu ermitteln.

Der Kläger war im Streitfall Beamter im Ruhestand. Sein Dienstherr überließ ihm im Jahr 2001 eine Jahresnetzkarte für die von ihm angebotenen Verbindungen. Das Finanzamt setzte bei der Durchführung der Veranlagung den auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten geldwerten Vorteil an. Der BFH bestätigte (im Gegensatz zur Vorinstanz) den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, da dem Kläger durch die Überlassung der Netzkarte das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen des Dienstherrn verschafft wurde. Die Netzkarte sah der BFH demzufolge als Wertpapier an, in dem der Beförderungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn verbrieft war.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. April 2007 – VI R 89/04

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