Gemeinnützigkeit: Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung

Ein gemeinnütziger Verein muss bei seiner Tätigkeit immer beachten, dass er sich im Bereich seiner satzungsmässigen Ziele bewegt, die als gemeinnützig anerkannt wurden. Dass er sich dabei – soweit es die satzungsgemässen Ziele betrifft – zwangsläufig auch allgemeinpolitisch äussert, liegt in der Natur der Sache und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt und ist der Gemeinnützigkeit nicht abträglich.

Wie steht es aber nun um einen Verein, der nach seiner Satzung

verfolgt und sodann auf seiner Internetseite u.A.

  • die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren infragestellt

und dort zeitweise ein Dokument veröffentlichte,

  • in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche in der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben,
  • für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses forderte,
  • auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG hinwies, wobei
  • ein Vorstandsmitglied des Vereins im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie über die mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten sprach?

Das Finanzamt hat die Gemeinnützigkeit widerrufen und dementsprechend einen Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer erlassen, wogegen sich der antragstellende Verein wehrte. Nachdem das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hatte der Antragsteller auch beim Finanzgericht München keinen Erfolg1.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Bundesfinanzhof hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Die Entscheidung:

Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides.

Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO legt fest, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Hierzu gehört gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 24 AO die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfasst – unter Beachtung der sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ergebenden Wertungen – die Förderung der Allgemeinheit nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein „politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt“ sein, noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen. Hiervon zu unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zur Verfolgung der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Der Bundesfinanzhof hat in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der Steuerbegünstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist3. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft sind noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert3. Eine gemeinnützige Körperschaft darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele gewichten. Die endgültige Abwägung zwischen den widerstreitenden Zielen obliegt ohnehin nicht der Körperschaft, sondern den politischen Entscheidungsträgern, an die das Anliegen herangetragen wird, bzw. im Falle eines Volksbegehrens der Gesamtheit der abstimmenden Bürger4.

Danach bestehen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine ernstlichen Zweifel an der Versagung der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung des Antragstellers im Jahr 2020 überschreitet die Grenzen einer zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens i.S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zulässigen Betätigung.

Der Antragsteller verfolgt die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), indem er nach seinem Vorbringen über die gesundheitlichen Risiken durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 sowie über die Auswirkungen der zur Eindämmung ergriffenen Maßnahmen auf die Gesundheit informiert.

Von der Förderung des Gesundheitswesens werden alle Tätigkeiten erfasst, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten5. Dazu gehört auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten.

Zwar können entgegen der Auffassung des Finanzamtes die Grundsätze des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO, wonach politische Bildung sich in geistiger Offenheit zu vollziehen hat, nicht ohne Weiteres auf den Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO übertragen werden. Doch hat der Antragsteller sowohl mit seinem an die deutschen Regierungen gerichteten Dokument als auch mit den ihm zurechenbaren Äußerungen seines Vorsitzenden die Grenzen dessen überschritten, was zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Diese Betätigungen lagen außerhalb dessen, was das Eintreten für sein (steuerbegünstigtes) satzungsmäßiges Ziel, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, und dessen Verwirklichung erforderte.

Das – zumindest im Internet zeitweise abrufbare – an die Regierungen gerichtete Dokument, welches zur Veröffentlichung bestimmt war, geht über das hinaus, was zur Verfolgung des Zwecks der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens erforderlich ist. Denn der Antragsteller geht mit der Veröffentlichung dieses Dokuments über die Förderung des Gesundheitswesens hinaus. Er tritt damit – wie vom Finanzgericht München angenommen1 – in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, indem er die undifferenzierten Forderungen nach sofortiger Aufhebung aller verhängten Maßnahmen und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erhebt. Eine nähere Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen für die einzelnen verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie unterbleibt.

Des Weiteren zitiert der Antragsteller in dem jedenfalls zeitweise auf seiner Internetseite zugänglichen Dokument das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG in einer Art und Weise, wie sie in keinem Zusammenhang mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens steht. Durch die Hervorhebung nur der Worte „Recht zum Widerstand“ und „andere Abhilfe nicht möglich“ suggeriert er, dass die Widerstandslage bereits eingetreten sei. Indes kann es ein Widerstandsrecht gegen einzelne rechtswidrige Zustände nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muss das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht offenkundig sein und es müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist6. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Wie zahlreiche verschiedene gerichtliche Entscheidungen zu den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, stehen rechtsstaatliche Mittel zur Überprüfung der Maßnahmen zur Verfügung, die der Antragsteller im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke mit politischer Zielsetzung angreift.

Die Äußerungen des Vorsitzenden, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, gehen gleichfalls über ein – auch pointiertes – erforderliches Eintreten für seine satzungsmäßigen Ziele hinaus. Er stellt die Maßnahmen nicht nur in einen Zusammenhang mit den von ihm für richtig erachteten Erkenntnissen zum Gesundheitswesen, sondern verbindet seine Kritik mit Erwägungen über „andere Mächte“, die die Pandemie geplant und in deren Abhängigkeit die Politiker die Maßnahmen getroffen hätten. Diese Erwägungen haben nichts mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu tun, insbesondere fehlt es an einem Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten.
Der Vorsitzende des Antragstellers stellt in dem Video seiner Rede auf einer Kundgebung in den Raum, dass Maßnahmen entweder mangels ausreichender Intelligenz oder aufgrund eines möglichen Abhängigkeitsverhältnisses der Politiker von anderen Mächten so getroffen worden seien. In dem Video seines Vortrags spricht er über die fehlende Unabhängigkeit der WHO, bzw. ihre Abhängigkeit von Milliardären, die die Politiker kontrollierten. Auf der Internetseite des Antragstellers behauptet er in einem Video, dass nach der Faktenlage eine „Corona-Plandemie“ vorliege, also eine geplante Pandemie.

Diese Äußerungen sind dem Antragsteller zuzurechnen, weil es sich um Äußerungen eines Organs des Antragstellers unter Verwendung des Vereinszeichens des Antragstellers bzw. um auf der Internetseite des Antragstellers abrufbare Videos handelt7. Es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dieses Verhalten trotz seiner Kenntnis davon unterbunden hat. Dass es sich um eigenmächtiges Verhalten des Vorsitzenden ohne Wissen des Antragstellers handelt, ist gleichfalls nicht erkennbar8.

Die Betätigung des Antragstellers ist auch nicht als allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen. Dies setzt voraus, dass sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt9. Die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausdrücklich ausgeschlossen. Des Weiteren ist auch § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO von der gemeinnützigkeitsschädlichen Verfolgung politischer Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung abzugrenzen.

Diesen Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO genügt die hier zu beurteilende Betätigung des Antragstellers nicht. Im Vordergrund der Veröffentlichungen/Äußerungen des Antragstellers steht nicht die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, sondern die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, wobei die Grenzen einer zulässigen politischen Betätigung überschritten sind. Es erfolgt keine umfassende Befassung mit den demokratischen Grundprinzipien unter objektiver und neutraler Würdigung. Vielmehr zielt die Tätigkeit des Antragstellers auf konkrete Pandemie-Maßnahmen, wobei deren freiheitsbeschränkende Wirkung und undemokratisches Zustandekommen thematisiert werden. Insoweit will der Antragsteller gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und diskutiert politische Fragen nicht – wie § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO mit seiner dort gebotenen Objektivität und Neutralität voraussetzt – in geistiger Offenheit.

Die gemeinnützigkeitsschädliche Betätigung des Antragstellers führt zur Versagung der Steuerbefreiung. Der Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Satzung ist bei summarischer Prüfung nicht nur geringfügig.

Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei kleineren, einmaligen Verstößen gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Versagung der Steuerbefreiung ausscheidet. Innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums handelt es sich im Streitfall nicht nur um einmalige, geringfügige, sondern um fortwährend andauernde Verstöße. Die Videos auf der Internetseite des Antragstellers sind dauerhaft abrufbar gewesen. Von den Äußerungen seines Vorsitzenden in den Videos auf anderen Veranstaltungen unter Verwendung des Vereinszeichens hat sich der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht erkennbar distanziert oder diese unterbunden.

Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, er erarbeite und verbreite wissenschaftliche Erkenntnisse/Informationen, kann eine solche Betätigung zwar grundsätzlich gemeinnützig sein. Sofern die vom Antragsteller verbreiteten Informationen zur Förderung des Gesundheitswesens durch Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft, wie sie aufgrund ihrer Entwicklungen dem neueren Wissensstand und Erkenntnisstand entsprechen, oder auch durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung geprägt sind, sind sie nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Das Verbreiten derartiger Informationen ist zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, auch weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen die Position vertritt, es diene dem Wohl der Allgemeinheit, in einer Pandemie Kranke zu isolieren, und diese Position im Widerstreit zu der von ihm behaupteten Position der Bundesregierung und der Landesregierungen stehen soll, wonach es dem Wohl der Allgemeinheit dienen solle, in einer Pandemie Gesunde zu isolieren (durch Lockdown, etc.) und das öffentliche Leben ohne Rücksicht auf andere Auswirkungen herunterzufahren.
Im Übrigen ist im Bereich der Steuervergünstigung als gewährender Staatstätigkeit auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten10, die allerdings nicht grenzenlos ist11. Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient12. Wegen der prinzipiellen Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit der Wissenschaft ist ein Werk dem Bereich der Wissenschaft erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Auf die subjektive Beurteilung desjenigen, der das Grundrecht für sich in Anspruch nimmt, kommt es nicht an13.

Allerdings kommt es auf die Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit im Streitfall nicht an, da der Antragsteller bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits die Grenzen der politischen Betätigung im Rahmen des von ihm verfolgten Zwecks überschreitet, so der Bundesfinanzhof.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller nach eigenem Vorbringen mit der durch Feststellungsbescheid gewährten Gemeinnützigkeit um Spenden geworben und solche erhalten hat, sowie ob die Spender auf den Erhalt von Spendenbescheinigungen vertraut haben. Für eine gesonderte Prüfung des Vertrauens der Spender bzw. des Zuwendungsempfängers bei der Versagung der Gemeinnützigkeit erscheint bei überschlägiger Prüfung kein Raum. Der Vertrauensschutz für Zuwendungsbestätigungen bestimmt sich ausdrücklich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG bzw. die Aussteller- und Veranlasserhaftung beim Zuwendungsabzug nach § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG.

Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen, auf der Internetseite des Antragstellers veröffentlichten Informationen zur Maskenpflicht den Anforderungen an die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, auch soweit diese mit politischer Zielsetzung verbunden sein darf, genügen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2021 – V B 25/21 (AdV)

ECLI:DE:BFH:2021:BA.180821.VB25.21.0

  1. FG München, Beschluss vom 30.03.2021 – 7 V 2583/20, EFG 2021,917 [] []
  2. BFH, Beschluss vom 24.05.2016 – V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 []
  3. BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 [] []
  4. BFH, Urteil vom 20.03.2017 – X R 13/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110 []
  5. BFH, Urteil vom 18.10.2017 – V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672 []
  6. BVerfG, Urteile vom 17.08.1956 – 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85; vom 18.03.2014 – 2 BvE 6/12, BVerfGE 135, 317 []
  7. BFH, Urteil vom 29.08.1984 – I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106 []
  8. BFH, Urteil vom 27.09.2001 – V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169 []
  9. BFH, Urteil vom 23.09.1999 – XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 []
  10. BVerfG. Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 []
  11. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 – 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327 []
  12. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2010 – 1 BvR 748/06, BVerfGE 127, 87 []
  13. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 – 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1 []

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