Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Erbbauzinsen sind nunmehr nicht mehr als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. März 2007 – I R 60/06
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Erbbauzinsen sind nunmehr nicht mehr als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. März 2007 – I R 60/06
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