Die im Rahmen einer kapitalbildenden Lebensversicherung erwirtschafteten Zinsen sind (zumindest bei Altverträgen) nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Bundesfinanzhofs auch für solche Lebensversicherungsverträge, die bei einem ausländischen Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, das in Deutschland selbst keine Versicherungsgeschäfte betreiben darf.
Die Einkommensteuer-Befreiung für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, so der BFH, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen gehört. Es ist daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. März 2005 – VIII R 47/01