Geldzuwendungen an ein Tierheim können, wenn dieses als gemeinnützig anerkannt ist, im Rahmen der Steuererklärung als Spende in der Einkommensteuererklärung absetzbar sein.
Problematisch kann es aber ggfls. bei einer Geldzuwendung werden, wenn diese zweckgebunden erfolgt.
Das Finanzgericht Köln ist in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass eine zweckgebundene Zahlung an ein Tierheim zur Dauer-Unterbringung eines sogenannten Problemhundes in einer Tierpension nicht als Spende abgezogen werden kann.
Hintergrund der Entscheidung:
Als „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sogenannter Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.
Die Entscheidung:
Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation des Finanzamts und versagte den Spendenabzug.
Im Streitfall ist keine begünstigte Spende im Sinne des § 10b EStG gegeben; hinsichtlich des Betrages von 36 € scheitert der Abzug als Werbungskosten jedenfalls an dem insoweit vorrangigen § 12 Nr. 1 EStG, so das Finanzgericht Köln.
Gemäß § 10b Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind im Rahmen bestimmter Höchstbeträge Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO abziehbar.
Eine begünstigte „Zuwendung“ in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn der gespendete Betrag in den Verfügungsbereich einer der genannten Stellen übergeht, wenn auch die Zulässigkeit des Spendenabzugs nicht davon abhängt, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über dessen Verwendung entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn der Spender dem Empfänger die Weiterleitung des Betrags an eine gemeinnützige Organisation aufgibt und der Empfänger dieser Vorgabe entsprechend verfährt1.
Im Streitfall ist die nämliche Zahlung der Klägerin i.H.v. 5.000 € jedoch nicht in den Verfügungsbereich des steuerlich begünstigten Tierschutzvereins gelangt. Denn die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass der Tierschutzverein, der sich nicht bereit und in der Lage sah, einen solchen Betrag aus dem Vereinsvermögen für die Unterbringung eines einzelnen Tieres aufzuwenden, gerade keine eigene Verfügungsmacht über den Zuwendungsbetrag erhalten sollte, da der Klägerin daran lag, dass ihre 5.000 € zu Unterhalts- und Betreuungszwecken ausschließlich für den ihr ans Herz gewachsenen Hund „P“ verwendet würden. Dadurch hat die Klägerin gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres gemacht, und zwar unabhängig davon, ob sie den Geldbetrag zur Sicherstellung der Verwendung unmittelbar bei Übergabe des Tieres direkt an Herrn K übergeben hat — so der ursprüngliche Vortrag -, oder ob sie diesen Betrag beim gemeinsamen Treffen und Übergabe des Tieres an Frau S übergab, damit diese ihn zur Versorgung des fraglichen Hundes an Herrn K weitergebe. Unabhängig davon, ob Frau S in den Übergabevorgang einbezogen war, fungierte der steuerlich begünstigte Tierschutzverein letztlich nur als Durchlaufstelle und hatte kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des gespendeten Betrages1, sodass sich die von der Klägerin angebotene Einvernahme der Frau S als Zeugin zu dieser Frage erübrigte. Mit der gleichen Erwägung wäre etwa eine Geldleistung auch nicht als Spende an ein SOS-Kinderdorf abziehbar, wenn demjenigen, dem das Geld körperlich übergeben würde, aufgegeben würde, den Geldbetrag unabhängig vom Willen des Gewährträgers unmittelbar und ausschließlich für ein bestimmtes, namentlich benanntes Kind zu verwenden. Eine solche Zahlung wäre vielmehr nur als Unterhaltsleistung unter den Voraussetzungen des § 33 EStG abziehbar, dessen Wertmaßstäbe auch bei der Auslegung des § 10b EStG nicht unbeachtet bleiben können, sodass Direktzuwendungen an bedürftige Personen jedenfalls nicht als Spende zu berücksichtigen sind2.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar darf der Empfänger einer Spendenbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen auf deren Richtigkeit vertrauen. Der vorliegende Fall wird aber von § 10b EStG nicht erfasst, da die Regelung zum Gutglaubensschutz keine Gestaltungen erfasst, in denen bereits der ausgewiesene Sachverhalt ohnehin keinen Spendenabzug rechtfertigt. So zeigt gerade die besondere Gestaltungswahl im Streitfall, dass der Klägerin klar war, dass die bloße Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung für einen bestimmten Hund – unabhängig von den zweifellos ehrenhaften Motiven der Klägerin – keinen steuerlichen Begünstigungstatbestand erfüllt1.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Bedenken des Beklagten gegen die Richtigkeit der Spendenbescheinigung nicht mehr an und ebenso wenig darauf, ob die gewählte Gestaltung außerdem eine Fehlverwendung von Mitteln darstellt, weil im Streitfall ein bestimmtes Tier in eine gewerbliche Pension gegeben wurde.
Der Abzug der Zahlung der Klägerin an die Gemeinschaftskasse i.H.v. 36 € als Werbungskosten scheitert jedenfalls – so das Finanzgericht Köln weiter – an dem insoweit vorrangigen Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 EStG.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Bundesfinanzhof bejaht das Vorliegen von Werbungskosten in inzwischen ständiger Rechtsprechung, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden3. Andererseits dürfen jedoch gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG u.a. solche Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen aufgewendet werden. Dazu gehören im Grenzbereich der Vorschriften nach Satz 2 ausdrücklich auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen4.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt für die danach erforderliche Abgrenzung, ob Aufwendungen weit überwiegend beruflich oder privat veranlasst sind, auf den Anlass der Ausgabe ab, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (Teilnehmer, Veranstaltungsort und vergleichbare Veranstaltungen) mit der Maßgabe zu würdigen ist, dass die bloße Zuordnenbarkeit eines Ereignisses zu beruflichen Sphäre für sich genommen nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, die jeweilige Aufwendung (etwa für eine Feier) sei nahezu ausschließlich beruflich veranlasst5.
Im Streitfall hatte die Klägerin die diesbezügliche Anfrage des Beklagten zum jeweiligen Anlass konkreter Verwendungen aus der Gemeinschaftskasse im Vorverfahren unbeantwortet gelassen und sich auf den Vortrag beschränkt, dass es sich bei den Zahlungen, die unstreitig nicht auf einer rechtlichen (beruflichen) Verpflichtung beruhen, um freiwillige Leistungen derjenigen Mitarbeiter handelt, die am beruflichen Gemeinschaftsleben (wie z.B. Ehrungen, Feierlichkeiten, Krankenpaket, Betriebsfest, etc.) teilnehmen wollten. Entscheidend für die berufliche Veranlassung des Beitragsaufwands ist jedoch, ob die gesammelten Gemeinschaftsmittel für nahezu ausschließlich beruflich veranlasste Zwecke verwendet werden. Das Finanzgericht Köln teilt insoweit nicht die Einschätzung der Klägerin, dass es allein auf den Abfluss aus dem Vermögen der Klägerin im Streitjahr 2015 ankomme. Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung „berufliche Gemeinschaftsveranstaltungen“ hat insoweit keine Aussagekraft und ist nicht subsumtionsfähig; ebenso ohne Bedeutung ist die Bezeichnung der Gemeinschaftskasse („Freud und Leid Kasse“ oder ähnlich), in die im Rahmen einer beruflichen Gemeinschaft Beiträge geleistet werden.
Insoweit besteht so das Finanzgericht Köln, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst der Grundsatz, dass Ehrungen, Feierlichkeiten und Jubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse regelmäßig als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt werden5, sodass allenfalls eine Aufteilung in Betracht kommt, wenn nicht die – jeweils für sich gesehen nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart ineinandergreifen, dass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die jeweilige Aufwendung insgesamt nicht abziehbar ist, weil in einem solchen Fall die Aufteilung zu unterbleiben hat.
Ausnahmen sind nur denkbar, wenn z.B. eine Feierlichkeit nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar also mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt5. Dies hätte im Streitfall nur dann angenommen werden können, so das Finanzgericht Köln weiter, wenn die Klägerin nach der Aufforderung seitens des Beklagten im Vorverfahren im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht spätestens im Klageverfahren (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr sämtliche Anlässe dargelegt hätte, für die Gelder aus der Gemeinschaftskasse verwendet worden sind. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen, sodass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die von der Klägerin geleisteten Beiträge insgesamt weder ganz noch teilweise abziehbar sind6.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.12.2018 – 10 K 1568/17
Anmerkung:
Der Bundesfinanzhof hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen (Bundesfinanzhof, X R 37/19)
- BFH, Urteil vom 05.04.2016 – I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450 [↩] [↩] [↩]
- BFH, Urteil vom 12.09.1990 – I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258; Schmidt/Heinicke, EStG, § 10b Rz. 28 [↩]
- BFH, Urteil vom 10.04.2002 – VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; BFH, Beschlüsse vom 20.10.2016 – VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441; vom 28.11.1977 – GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 [↩]
- BFH, Urteil vom 10.11.2016 – VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH, Beschluss vom 24.9.2013 – VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500 [↩]
- BFH, Urteil vom 10.11.2016 – VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH, Beschluss vom 24.09.2013 – VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500 [↩] [↩] [↩]
- BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 [↩]