Kein Sonderausgabenabzug für den Selbstbehalt in der Krankenversicherung

Ist der Selbstbehalt im Rahmen der Versicherungsbeiträge bei Krankenversicherungen als Sonderausgaben abzugsfähig?

Diese Frage hat das Finanzgericht Köln verneint.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger (und seine beiden Töchter) private Krankenversicherungsverträge abgeschlossen; dabei wurden geringere Versicherungsbeiträge durch einen Selbstbehalt erkauft.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger zunächst einen Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Kläger wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt.

Mit Einspruch vom 15.12.2011 machte der Kläger geltend, der Selbstbehalt sei als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da sie sich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken würden.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Finanzgericht Köln keinen Erfolg.

Dem Kläger steht wegen seiner Zuzahlungen kein höherer Sonderausgabenabzug im Rahmen seiner Aufwendungen für Krankenversicherungen zu.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören zu den Sonderausgaben u.a. Beiträge zur Krankenversicherung, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

Zu den Beiträgen zu Versicherungen gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut muss es sich jedoch um Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören können, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen- letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind somit keine Beiträge zu einer Versicherung1.

Der Kläger hat aber hinsichtlich des Selbstbehalts keine Aufwendungen zur Erlangung des Versicherungsschutzes getätigt.

Durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes hat der Kläger eine zulässige Gestaltung gewählt, die zu geringeren Sonderausgaben und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt. Dem hat die steuerrechtliche Beurteilung zu folgen.

Hiergegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 13.02.20082 § 10 Abs.3 EStG nur insoweit als mit Artikel 20 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.1 GG unvereinbar angesehen, als Beiträge zu einer Privaten Krankenversicherung in der dortigen Fallkonstellation nicht ausreichend erfasst werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat alleine auf die gezahlten Beiträge abgestellt und wegen des Selbstbehalts der Kläger im dortigen Verfahren im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, obwohl es eine umfassende Prüfung vorgenommen hat und auch im dortigen Fall ein Selbstbehalt vereinbart war.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.08.2013 – 15 K 1858/12

  1. BFH, Urteil vom 18.07.2012 – X R 41/11 []
  2. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06 []

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