Hausanstrich als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Kosten, die für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ aufgewendet wurden, können bei der privaten Einkommensteuererkälrung zu 20 %, maximal allerdings mit jährlich 600 ?, geltend machen. Hierzu muß es sich um Tätigkeiten handeln, die normalerweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden können. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München fehlt es hieran jedoch beim Anstrich der Außenfassade eines Hauses, denn weder Aufstellen eines für den Außenanstrich erforderlichen Gerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragestellungen könne eigenständig und funktionsgerecht von nicht fachlich vorgebildeten Haushaltsmitgliedern bewerkstelligt werden.

Finanzgerichts München, Urteil vom 30.07.2005 – 5 K 2262/04

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