Es war einmal …
… der Maserati-Fahrer, der die Kosten seines geliebten fahrbaren Untersatzes gerne in erheblichem Masse nicht der Einkommensteuer unterwerfen wollte.
So weit, so gut (oder möglich). Er wollte aber zu viel und übersah dabei, dass das Finanzamt erst recht bei einem betrieblich genutzten Maserati gerne genauer hinschaut.
Und so geschah es dann, dass er mit seinem getürkten Fahrtenbuch auf die Nase fiel …
So geschehen in einem nun vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall.
Jeder, der sich mit der steuerlichen Behandlung eines Dienstwagens, dessen Nutzung auch privat erlaubt ist, auskennt oder der eines Fahrzeugs eines Selbständigen oder Freiberuflers weiß, dass es die Varianten 1%-Regelung oder Fahrtenbuch gibt.
Die 1%-Regelung ist in der Regel für den Steuerpflichtigen ungünstiger, die Sache mit dem Fahrtenbuch ist heikel, da dieses sauber geführt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der 1%-Regelung („Nutzungspauschale“), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist.
In dem konkreten Fall war der Kläger bei einer GmbH beschäftigt und durfte den von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000,- €) auch für private Zwecke nutzen. Der Kläger führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des beklagten Finanzamtes allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher wurde der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung eines Geschäftswagens als Lohn anzusetzen ist, vom Finanzamt nicht nach dem aufgezeichneten Anteil der Privatfahrten, sondern nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt (1% des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat). Der so ermittelte Betrag war in einigen Streitjahren allerdings höher, als die der Arbeitgeberin (GmbH) für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Daher nahm das Finanzamt insoweit aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor.
Demgegenüber berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um 3.018 € (2003), 1.351 € (2004), 639 € (2005) und 5.779 € (2006) erhöht werden dürfe und nicht – wie geschehen – um bis zu 10.440 €.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam nach Überprüfung des Fahrtenbuchs zu dem Ergebnis, dass es nicht ordnungsgemäß sei. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, dass die Aufzeichnungen nicht – wie erforderlich – zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017 – 5 K 1391/15
Anmerkung:
Es spricht nichts dagegen, alles auszuschöpfen, was rechtlich möglich ist. Aber so ein Verhalten grenzt schon an Beleidigung der Finanzbeamten und des Finanzgerichts.
Und man bettelt damit zudem förmlich um die nächste Prüfung durch Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Zoll.