Das Sky-Bundesliga-Abo kann man von der Steuer absetzen

… wenn man denn zumindest Trainer eines Fussballvereins ist und tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt.

Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

In den entschiedenen Fall stritten ein Fussballtrainer (Kläger) und das Finanzamt (Beklagter) über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger (der Trainer und seine Ehefrau) wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war Co-Trainer der U 23 Mannschaft des M und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ wandte er monatlich 46,90 EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Abzug des Anteils, der auf das Fußballpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug auch im Einspruchsverfahren ab. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen1.

Dies sah der Bundesfinanzhof nicht so einfach und hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar2. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt3.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden4.

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich5. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen5.

Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung gibt insoweit lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, er habe das Paket einschließlich Sky Go ausschließlich genutzt, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser Vortrag zutrifft.

Stattdessen stützt das Finanzgericht Düsseldorf, so der Bundesfinanzhof weiter, seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung allein auf den Charakter des streitigen Abonnements, das mit dem Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften vergleichbar sei. Allerdings unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abonnement von Tageszeitungen dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen berichten, wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement – vorausgesetzt, das Vorbringen des Klägers ist zutreffend – in seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen des Klägers zu dienen geeignet ist. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele. Zwar ist der Inhalt des Pakets  nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht der Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht entgegen, weil ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des Abonnements kann daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck im Streitfall geschlossen werden.

Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen der Zurückverweisung darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements nachholen muss. Insoweit komme auch die Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des M in Betracht.

Sollte das Finanzgericht Düsseldorf – so der Bundesfinanzhof weiter – danach eine berufliche Verwendung des Sky-Bundesligapakets feststellen, wird es die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen haben.

Hinsichtlich der Zweitkarte und der ebenfalls geltend gemachten Aufwendungen für Sky GO wird es auch festzustellen haben, ob insoweit eine private Nutzung vorliegt, und dann ggf. den hierauf entfallenden Anteil vom Abzug als Werbungskosten ausschließen. Im Rahmen seiner Würdigung wird das Finanzgericht Düsseldorf weiter zu berücksichtigen haben, dass der Kläger erst ab dem Monat Juli 2012 als Torwarttrainer tätig war, so der Bundesfinanzhof weiter. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug für das gesamte Streitjahr 2012 ist, dass auch für die Monate Januar bis Juni 2012 eine berufliche Nutzung im Rahmen der vorangegangenen Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer vorliegt, was der Kläger bisher nicht vorgetragen hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2019 – VI R 24/16
ECLI:DE:BFH:2019:U.160119.VIR24.16.0

  1. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2015 – 15 K 1712/15 E, EFG 2016, 1416 []
  2. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672 []
  3. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672; BFH, Beschluss vom 24.09.2013 – VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl. II 2015, 1013 []
  4. BFH, Urteil vom 12.11.1982 – VI R 193/79; BFH, Beschluss vom 07.04.2005 – VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300 []
  5. BFH, Beschluss vom 30.06.2010 – VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl. II 2011, 45 [] []

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