Unter Anderem aufgrund des medizinischen Fortschritts steigt die Lebenserwartung der Menschen.
In höherem Alter können dann aber auch die Aufwendungen für die Versorgung in deutlichem Umfang steigen – seien es die Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu Inkontinenzprodukten, dem Toilettenstuhl den ständigen Ergo-Therapien oder Ähnlichem. Dann stellt sich logischer Weise auch die Frage danach, inwieweit man diese Kosten dann zumindest steuerlich geltend machen kann.
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung geltend machen – nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis.
Wie steht es nun um die Höhe der anzurechnenden Haushaltsersparnis, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind?
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist.
In dem konkreten Fall waren die verheirateten Kläger seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Sie bewohnten ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Einen weiteren Haushalt unterhielten sie seither nicht mehr. Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen Kosten in Höhe von ca. 27.500 €. Diese minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Die Berechnung der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten erfolgte auf der Grundlage des in § 33a EStG geregelten Unterhaltshöchstbetrags, der sich im Streitjahr 2013 auf 8.130 € belief.
Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute an und kürzte die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Nürnberg zurück1.
Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil nun im Wesentlichen bestätigt.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen2.
In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Alten- oder Pflegeheim. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten3.
Derartige Kosten kommen jedoch als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen4. Denn im Rahmen des § 33 EStG sind lediglich gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten berücksichtigungsfähig. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht5, zu kürzen6, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.
Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen schätzt die Rechtsprechung entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen7. Dem folgen die Finanzbehörden (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR -). Dieser beträgt im Streitjahr 8.130 EUR.
Diese Schätzung ist realitätsgerecht und daher nicht zu beanstanden. Die Haushaltsersparnis ist durch einen Vergleich der aufgewendeten Pflegeheimkosten mit den Kosten des aufgegebenen entsprechenden privaten Haushalts zu ermitteln. Maßgröße sind insoweit die üblichen Kosten eines Einpersonenhaushalts. Diese werden in ihren Mindestanforderungen durch den in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag typisiert abgebildet.
Diese – regelmäßig zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende – Typisierung dient der Rechtsanwendungsgleichheit und Rechtssicherheit. Die Grenzen richterlicher Rechtsanwendung sind dadurch nicht überschritten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Finanzgerichte im Steuerrecht zur Typisierung befugt, sofern es sich dabei –wie vorliegend– um Gesetzesauslegung handelt8.
Darüber hinaus ist diese Typisierung der Verwaltungspraktikabilität und dem Schutz der Privatsphäre geschuldet, so der Bundesfinanzhof weiter. Denn somit bedarf es keiner individuellen Bemessung der Haushaltsersparnis. Insbesondere sind weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gehalten, die Differenz zwischen dem im aufgegebenen Haushalt für Unterkunft und Verpflegung tatsächlich angefallenen Aufwand und den hierfür anfallenden Kosten in einer Pflegeeinrichtung zu erheben. Auch ist von dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen kein Abschlag für Kosten der Lebensführung – etwa für Bekleidung, Körperpflege, Telekommunikation und übliche Versicherungen – vorzunehmen. Zwar mag es im Einzelfall zutreffen, dass der Bewohner eines Alten- und Pflegeheims derartige Kosten wie auch Aufwendungen betreffend das soziokulturelle Existenzminimum jenseits des Heimentgelts zu tragen hat und deshalb durch die Aufgabe des Haushalts insoweit nichts erspart. Gegen die Typisierung der Haushaltsersparnis nach dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag vermag dieser Befund jedoch nicht zu streiten. Zum einen verkennt die Revision mit ihrem Vorbringen insoweit, dass eine Pflegeeinrichtung neben Pflegeleistungen nicht nur „Kost und Logis“ gewährt, sondern in der Regel auch darüber hinaus Geselligkeit, Freizeitgestaltung, Beschäftigungstherapie, geistlich-religiöse Betreuung u.Ä. bietet. Zum anderen sind „Ungenauigkeiten“ einer jeden Typisierung wesenseigen und damit, soweit sie in der Realitätsgerechtigkeit verbleibt, hinzunehmen.
Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Denn sie sind beide durch den Aufenthalt dort und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft u.Ä. typische, steuerlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen sind. Die Kürzung der Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Ehepaares in einem Pflegeheim lediglich um eine Haushaltsersparnis würde damit eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt. Folglich liegt durch den Ansatz einer doppelten Haushaltsersparnis auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Auch wenn Lebenshaltungskosten nicht proportional zur Personenzahl im Haushalt steigen, ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe des in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrags jedenfalls nicht verfehlt (a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 36. Aufl., § 33 Rz 35 <Altersheim>: doppelter Ansatz zu hoch, sondern sächliches Existenzminimum für Ehepaare nach den zweijährigen Existenzminimumberichten der Bundesregierung angemessen.). Vielmehr ist die Typisierung der Haushaltsersparnis auch insoweit realitätsgerecht. Der Ansatz einer Regelersparnis bei einem Ehepaar in Höhe von 16.260 EUR im Streitjahr entspricht den privaten Konsumausgaben eines Paares ohne Kinder im Jahr 2013 in etwa. Denn in einem solchen Haushalt wurden im Streitjahr monatlich für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren 388 EUR, für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung 950 EUR sowie für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände 155 EUR (= 1.493 EUR im Monat) und damit im Jahr 17.916 EUR verausgabt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 15, Heft 5, S. 40).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben Finanzamt und Finanzgericht die streitigen Aufwendungen der Eltern der Kläger für die vollstationäre Unterbringung zu Recht – vermindert um eine Haushaltsersparnis in Höhe von 3.952 EUR für beide Eheleute – als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt.
Anlass und Grund für den Umzug der Eheleute in die Einrichtung war nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) ihre durch Krankheit eingetretene Pflegebedürftigkeit. Insbesondere waren danach weder die Mutter noch der Vater der Kläger im Streitjahr in der Lage, eigenständig und selbstbestimmt einen eigenen Haushalt zu führen. Die Kosten der Heimunterbringung sind damit den Eheleuten dem Grunde nach aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht streitig.
Zu Recht hat das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Nürnberg die dem Grunde nach zu berücksichtigenden Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis für jeden der Ehegatten in Höhe von 3.952 EUR gekürzt. Nur in Höhe der Differenz sind den Eheleuten durch die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim gegenüber ihrer bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten entstanden. Denn im Streitfall haben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt aufgegeben. Die Berechnung der Haushaltsersparnis im Übrigen (8.130 EUR × 5/12 + 8.130 EUR × 25/360 = 3.952,08 EUR) steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Die in R 33.3 Abs. 2 Satz 3 EStR geregelte Berechnungsmethode, die Haushaltsersparnis mit 1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat des in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrags anzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere dem in § 33a EStG niedergelegten Monatsprinzip.
Die bislang vom Finanzamt berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 19.01.20179 stufenweise zu ermitteln und entsprechend um 664 EUR zu mindern.
Wegen des letzten Punktes wurde die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.10.2017 – VI R 22/16
ECLI:DE:BFH:2017:U.041017.VIR22.16.0
- FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2016 – 3 K 915/15 [↩]
- BFH, Urteile vom 18.04.2002 – III R 15/00, BStBl. II 2003, 70; vom 10.05.2007 – III R 39/05, BStBl. II 2007, 764; vom 25.07.2007 – III R 64/06 [↩]
- BFH, Urteile vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456; vom 09.12.2010 – VI R 14/09, BStBl. II 2011, 1011; vom 30.03.2017 – VI R 55/15 [↩]
- BFH, Urteil vom 15.04.2010 – VI R 51/09, BStBl. II 2010, 794 [↩]
- BFH, Urteil vom 10.08.1990 – III R 2/86 [↩]
- BFH, Urteile vom 26.07.1957 – VI 155/55 U, BStBl. III 1957, 347; vom 22.08.1980 – VI R 138/77, BStBl. II 1981, 23 [↩]
- FG München, Urteil vom 05.11.2008 – 15 K 2814/07; FG Köln, Urteil vom 28.04.2009 – 8 K 1337/08 [↩]
- BVerfG, Entscheidungen vom 31.05.1988 – 1 BvR 520/83; vom 04.02.2005 – 2 BvR 1572/01; BFH, Urteile vom 21.09.2011 – I R 7/11, BStBl. II 2014, 616; vom 27.01.2010 – IX R 31/09, BStBl. II 2011, 28; vom 15.03.2005 – X R 39/03, BStBl. II 2005, 817 [↩]
- BFH, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14, BStBl. II 2017, 684 [↩]