Auch Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog. vorgezogene Einlagen), sind, so der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung, geeignet, die Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu qualifizieren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. September 2007 – IV R 10/07