Offshore-Windanlagen

Die Bundesregierung prüft, ob im Ausland ansässige Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen, die auf dem deutschen Festlandsockel im Meer stehen, gleich besteuert werden sollen wie die inländischen Anlagenbetreiber. Vorgeschlagen hatte dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2008, zu der sich die Regierung jetzt geäußert hat. Nach Ansicht der Länderkammer ist es nicht zu rechtfertigen, dass Steuerpflichtige mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit ihren Erträgen aus der Energieerzeugung in Deutschland Einkommen- und Körperschaftsteuer zahlen müssen, im Ausland ansässige Betreiber aber nicht, weil ihre Anlagen auf dem deutschen Festlandsockel nach jetziger Gesetzeslage nicht als inländische Betriebsstätte gelten. Auch sollen die Offshore-Betreiber bei der Besteuerung ihres Gewerbeertrags nicht mehr besser gestellt werden als ihre Konkurrenten auf dem Festland. Der Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel gehört steuerlich bislang nur insoweit zum Inland, als dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Einkünfte aus der Energieerzeugung auf See, etwa durch Windkraftanlagen, gehören nicht zu inländischen Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, heißt es in der Bundesrats-Stellungnahme.

Darüber hinaus will die Regierung prüfen, ob das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auch die Tätigkeit ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer erfasst oder ob ein besonderer Freibetrag für diesen Personenkreis eingeführt werden sollte. Der Bundesrat hatte sich nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit für einen Steuerfreibetrag in Höhe der Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro ausgesprochen. Derzeit sei die Betreuungstätigkeit vom Übungsleiterfreibetrag nicht erfasst, die Betreuer hätten von der Erhöhung des Freibetrags also nicht profitiert. Die Länderkammer sieht ein „Gerechtigkeitsgefälle“, wenn etwa der Übungsleiter in einem Sportverein bis zu 2.100 Euro steuerfrei einnehmen könne, der ehrenamtliche rechtliche Betreuer dagegen die Aufwandspauschale versteuern müsse. Die Länder befürchten, dass dadurch die Bereitschaft, ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen, zurückgeht, was einen verstärkten Einsatz von Berufsbetreuern erfordern würde. Für viele ehrenamtlich tätige Betreuer sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre „bescheidenen“ Aufwandsentschädigungen auch noch versteuern müssten, betont der Bundesrat.

Schließlich hatte die Länderkammer auch vorgeschlagen, für Fahrten mit Bergbahnen und Liften den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent anstatt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent anzusetzen. Die betroffenen Tourismusbetriebe hätten dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber entsprechenden Betrieben im benachbarten Ausland. In Österreich würden diese Beförderungen nur mit zehn Prozent besteuert. Die Regierung sagt zu, den Vorschlag zu prüfen, weist aber zugleich auf Steuerausfälle hin. Umsatzsteuervergünstigungen müssten den Endverbrauchern zugute kommen. Es könne aber nicht garantiert werden, dass die Bergbahn- und Liftbetreiber eine solche Steuerersparnis über den Preis an ihre Kunden weitergeben. Die Regierung sieht in einer ermäßigten Umsatzsteuer daher nicht das richtige Mittel, um diese Beförderungsmittel auf Dauer attraktiver zu machen. Ob Deutschland als Reiseziel in Betracht komme, hänge von der Attraktivität des Angebots und nicht von der Umsatzsteuer ab, heißt es in ihrer Gegenäußerung.

Insgesamt hatte der Bundesrat 60 Änderungswünsche am Jahressteuergesetz 2008 angemeldet.

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