Der Tierarzt mit dem Ferrari Spider im Steuerrecht

Ist bei einem selbständigen Tierarzt der Aufwand für einen Ferrari Spider steuerrechtlich als Betriebsausgabe anzuerkennen und wenn ja, in welchem Umfang?

Über diese Frage hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

In dem konkreten Fall hatte ein Tierarzt den (hohen) Aufwand für den 400 PS- starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 € je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht Nürnberg mit pauschal 2 € je Kilometer angesetzt1 .

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluß an seine Entscheidung vom 27.02.19852 entschieden, dass die Frage, ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, danach zu beurteilen ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.

Ist der Aufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen, ist Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen.

Unabhängig von der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen ist der betrieblich veranlasste Teil der PKW-Kosten als Betriebsausgabe abziehbar3.

Zu Recht hat das Finanzgericht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG begrenzt. Danach sind als Betriebsausgabe nicht abziehbar andere als die in den (im Streitfall nicht betroffenen) Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die „die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“.

Aufwendungen berühren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Lebensführung im Sinne der Vorschrift, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW4. Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen5.

Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift – wie hier bei Beschaffung und Unterhaltung eines Ferrari Spider durch einen selbständigen Tierarzt – vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde2.

Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges „Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre“6.

Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird7.

Danach ist die Anschaffung eines teueren und schnellen Wagens nicht stets „unangemessen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind8.

Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des Finanzgerichts Nürnberg nach Meinung des Bundesfinanzhofs, nach den Maßstäben des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG sei eine solche Unangemessenheit wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Ferrari Spider (in drei Jahren nur 20 Tage) sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits zu bejahen, ersichtlich mit den dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar.

Schließlich sind rechtliche Bedenken gegen die Bemessung des „angemessenen Teils“ der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung des Ferrari Spider weder vorgetragen noch ersichtlich.

Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers „in derselben Situation“ des Steuerpflichtigen.

Auf dieser Grundlage ist der Ansatz des Finanzgerichts Nürnberg, den angemessenen Teil der Betriebsausgaben unter Rückgriff auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen in Internetforen zu schätzen (vgl. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO), frei von Rechtsfehlern.

Gegen den vom Finanzgericht Nürnberg entsprechend ermittelten und dem Streitverfahren als angemessen zugrunde gelegten Wert haben die Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich, sodass der Bundesfinanzhof an die nach Maßgabe dieser Ermittlungen getroffene Würdigung des Finanzgerichts nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

Denn das Finanzgericht hat für seine Würdigung zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines PKW die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen und zugunsten des Klägers den sich für das teuerste Vergleichsfahrzeug, einen Mercedes SL 600, ergebenden Durchschnittswert von 2 EUR je Fahrtkilometer zugrunde gelegt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 20/12

  1. FG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2012 – 7 K 966/2009 []
  2. BFH, Urteil vom 27.02.1985 – I R 20/82 [] []
  3. BFH, Urteil vom 29.04.2008 – VIII R 67/06; FG Münster, Urteil vom 29.04.2011 – 4 K 4855/08 []
  4. BFH, Urteil vom 13.11.1987 – III R 227/83; BFH, Beschluss vom 04.06.2009 – IV B 53/08 []
  5. BFH, Urteile vom 02.02.1979 – III R 50-51/78, vom 02.02.1979 – III R 89/78 []
  6. BFH, Urteil vom 20.08.1986 – I R 29/85 []
  7. BFH, Beschluss vom 04.06.2009 – IV B 53/08; BFH, Urteile vom 08.10.1987 – IV R 5/85; vom 13.11.1987 – III R 227/83; vom 23.11.1988 – I R 149/84 []
  8. BFH, Urteile vom 26.01.1988 – VIII R 139/86; vom 10.11.1988 – IV R 70/88; vom 02.03.1989 – IV R 105/86; BFH, Beschluss vom 19.10.1995 – XI B 155/94 []

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