Was darf als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden? Ein weites Feld…
Was ist aber konkret mit einem vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängten Bußgeld?
Das Finanzgericht Köln ist der Auffassung, dass ein solches Bußgeld nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Dies gilt nach dem Finanzgericht Köln auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert.
Das Bundeskartellamt hatte gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49% den aus der Kartellabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich sei, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme aber nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe (sog. Abschöpfungsteil). Der „strafende“ Teil des Bußgeldes (sog. Ahndungsteil) könne dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Dies ergebe sich bereits aus § 81 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach sei es in das Ermessen des Bundeskartellamts gestellt, ob es den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe.
Das Finanzgericht Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016 – 10 K 659/16
(nicht rechtskräftig, Revision beim BFH anhängig – I R 2/17)