Betriebsausgabenabzug für den gekauften Professorentitel?

Professorentitel machen sich immer gut – insbesondere auch bei Ärzten oder Zahnärzten.

Aber gilt das schwerpunktmässig den Einnahmen oder dem Ego?

Bezahlt ein Zahnarzt nun einem Unternehmen Geld dafür, dass er einen Professorentitel erhält – ist das dann als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer als Betriebsausgabe anzusetzen?

Das Finanzgericht Münster hat hierzu nun entschieden, dass ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

In dem entschiedenen Fall ist der Kläger als Zahnarzt selbstständig tätig. Daneben veröffentlicht er Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. Im Jahr 2009 wurde der Kläger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach der Kläger ein Honorar in Höhe von insgesamt 47.600 € zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung.

Die in den Streitjahren geleisteten Teilzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt.

Das beklagte Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, weil das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung in diesem Sinne wird angenommen, wenn ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zu einer durch den Unternehmer ausgeübten Tätigkeit besteht und diese Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird, also eine wirtschaftlich auf Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit darstellt1.

Vorbehaltlich der eingangs von § 12 EStG benannten Regelungen dürfen demgegenüber die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Die Frage, ob nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze im jeweiligen Einzelfallein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, oder ob eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuweisende Maßnahme vorliegt,haben die Finanzgerichte unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände zu beantworten2.

Nach diesen Maßgaben kommt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ein Betriebsausgabenabzug vorliegend nicht und zwar auch nicht anteilig in Betracht.

Zwar verkennt das Finanzgericht Münster nicht, dass die hier vom Kläger getätigten Aufwendungen dem Grunde nach (auch) in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang gestanden haben, wenngleich nicht nur zur hier streitgegenständlichen Tätigkeit als freiberuflicher Arzt, sondern auch zur freiberuflichen Betätigung im Rahmen der Weiterbildungsgesellschaft (E- GbR). Dieser Zusammenhang liegt in der angestrebten Außenwirkung einer Professorenbezeichnung für die freiberuflichen Tätigkeiten des Klägers begründet. Denn die Bezeichnung wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und durchaus gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt3. Nicht zuletzt deshalb ist es auch berufsrechtlich untersagt, akademische Titel und Grade anders als in der in Deutschland zulässigen Form zu führen (§ 12 Abs. 2 der Berufsordnung der Zahnärzte Nordrhein-Westfalen). Das Finanzgericht Münster lässt ferner nicht außer Acht, dass der Kläger sich im Laufe der Zeit umfangreich fortgebildet hat und in seinem Tätigkeitsfeld vielfältig tätig gewesen ist.

Das Finanzgericht Münster ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass unbeschadet dessen bei dem (beabsichtigten) Erwerb der hier streitigen Professorenbezeichnung eine nichtunerhebliche Berührung der privaten Lebenssphäre vorliegt, die einem Betriebsausgabenabzug im Ergebnis entgegensteht.

Bei der Beurteilung von Promotionskosten (Bildungsaufwendungen als Werbungskosten) wird davon ausgegangen, dass zwar (auch) die private Lebensführung (§ 12 EStG) betroffen ist4, dass aber dieser Zusammenhang zum einen aufgrund des Charakters als berufliche Qualifizierungsmaßnahme und zum anderen aufgrund weiterer positiver Effekte (wie Auswirkungen auf die Einkommenssituation) überlagert wird bzw. werden kann5. Das Finanzgericht Münster hält dafür, dass sich der Charakter als Qualifizierungsmaßnahme für eine Erwerbstätigkeit insoweit als (ein) wesentliches Standbein für den erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang darstellt und dass diese Zusammenhänge dem Grunde nach – wenn nicht sogar umso mehr – auch für einen Professorentitel gelten müssen.

Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall von einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen, so das Finanzgericht Münster weiter.

Der (beabsichtigte) Erwerb der Professorenbezeichnung war nach Auffassung des Finanzgerichts Münster hier, anders etwa als bei einer – (weiter)bildungsbasierten – Promotion oder Habilitation nicht in erster Linie auf den Wissenserwerb (Aus-/Fortbildung) angelegt. Unbeschadet etwaiger einzelner wissenschaftlicher Beiträge kam es dem Kläger weder auf eine fachliche Weiterbildung, noch auf die Tätigkeit im Hochschulbereich an, sondern (allein) auf die Erlangung der Professorenbezeichnung als solche. Dies wird nicht zuletzt auch anhand der Vertragsgestaltung des Wissenschaftsvertrages deutlich, der gerade auf die uneingeschränkte Titelführung in Deutschland ausgerichtet war. Die gegenüber der Hochschule zu erbringenden Leistungen hatten aus Sicht des Klägers vielmehr den Charakter zusätzlichen (Zeit-)Aufwandes für die Erlangung der Professorenbezeichnung.

Die Führung eines Professorentitels als solche ist zudem keine Voraussetzung für die Erzielung selbständiger Einkünfte als Zahnarzt oder im Rahmen der E- GbR gewesen; mag sie sich auch in (möglichen) anderweitigen beruflichen Zusammenhängen als günstig erweisen.

Der maßgebliche Förderzusammenhang für die (Haupt-)Tätigkeiten des Klägers hätte vielmehr in einer für die Einkünfteerzielung günstigen, aber tatsächlich nicht durch eine entsprechend erhöhte Qualifikation fundierten Außenwirkung bestehen sollen – so das Finanzgericht Münster.

Geht die Außenwirkung der Professorenbezeichnung aber nicht mit einer erwerbsbezogenen (Fort‑)Bildung einher, kommt der Bedeutung für die private Lebensführung – das gesellschaftliche „Prestige“ – ein (relativ) höheres Gewicht zu. Ohne dass das Finanzgericht Münster dessen Ausmaß genau bestimmen müsste (oder könnte), resultiert daraus jedenfalls, dass die Schwelle der steuerlichen Bedeutungslosigkeit überschritten wird. Der in dem konkreten Fall entscheidende Senat des Finanzgerichts Münster folgt insofern der Einschätzung des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 09.07.20036, wonach die Führung eines Doktortitels, dem keine nennenswerten eigenen Studienleistungen zugrunde lagen, in schädlichem Umfang privat mitveranlasst ist7.

Beruhen die Aufwendungen – wie hier – in nicht unbedeutendem Maße sowohl auf privaten als auch auf beruflichen bzw. betrieblichen Umständen, kommt zwar grundsätzlich eine Aufteilung der Aufwendungen in Betracht8. Greifen aber diese Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht8. Letzteres ist im Streitfall anzunehmen. Insofern pflichtet der Senat dem Beklagten bei, dass sich die (Aus-)Wirkungen der Führung einer Professorenbezeichnung in der betrieblichen und der privaten Sphäre nicht messen oder anhand objektivierbarer Kriterien differenzieren lassen.

Das Finanzgericht Münster konnte danach offenlassen, ob es der Auffassung des Beklagten folgen könnte, dass ein Abzug (auch) ausscheidet, weil der unmittelbare Zusammenhang zur Tätigkeit als (Gast‑)Professor maßgebend ist und diese – was zutrifft – nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommen wurde.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.10.2017 – 4 K 1891/14 F
ECLI:DE:FGMS:2017:1013.4K1891.14F.00

  1. BFH, Beschlüsse vom 04.07.1990 – GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817; vom 25.06.1984 – GrS 4/82 []
  2. BFH, Beschluss vom 10.02.2005 – VI B 33/04 []
  3. OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2013 – 19 B 1032/12 []
  4. BFH, Urteil vom 02.03.1978 – IV R 45/73, BStBl. II 1978, 431 []
  5. BFH,Urteil vom 04.11.2003 – VI R 96/01, BStBl. II 2004, 891 []
  6. FG Münster, Urteil vom 09.07.2013 – 1 K 3346/01 E; nachgehend BFH, Beschluss vom 08.06.2004 – VI B 158/03 []
  7. FG Saarland, Urteil vom 01.02.1989 – 1 K 255/87 []
  8. BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672 [] []

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