Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. April 2006 – I R 49, 50/04
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. April 2006 – I R 49, 50/04
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