Kleinere und mittlere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Anschaffung vom neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG bilden und nach der Anschaffung eine erhöhte Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so genügt, wie der Bundesfinanzhof nunmehr klargestellt hat, für den Betriebsausgabenabzug der Ansparabschreibung, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten –und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen– in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Dezember 2005 – XI R 52/04