Abweichendes Wirtschaftsjahr der Personen-Obergesellschaft

Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2006 – IV R 21/05

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