Eine personelle Verflechtung im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung kann dadurch begründet werden, dass der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter aufgrund entsprechender Geschäftsführungsbefugnisse in der Lage ist, auch über die laufenden Geschäfte des Besitzunternehmens allein zu bestimmen.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine so begründete personelle Verflechtung stets erfordert, dass der Geschäftsführer des Besitzunternehmens (Grundstücks-GbR) auch befugt ist, diejenigen Mietverträge allein zu schließen und zu beenden, die das Wirtschaftsgut betreffen, durch dessen Überlassung die sachliche Verflechtung begründet wird.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat dies verneint und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs1 ausgeführt, dass der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen auch bei einer Grundstücksgesellschaft nicht zwingend laufende Geschäfte des täglichen Lebens darstellen müssten. Ob es sich um laufende oder um außergewöhnliche Geschäfte handele, bestimme sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Seien die Geschäfte danach als außergewöhnlich anzusehen, so stehe die fehlende Befugnis des Geschäftsführers der Besitzgesellschaft, solche Geschäfte allein vorzunehmen, (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) der Annahme einer personellen Verflechtung nicht entgegen.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 11.05.2011 – 1 K 138/09
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.12.2003 – IV B 45/02 [↩]