In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden zunächst nur die am Rechtsstreit unmittelbar Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile oder Beschlüsse des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschliessen daher regelmäßig, welche neuen BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen und somit allgemein anzuwenden sind.
Auch jetzt wurde wieder eine solche Liste der allgemein anzuwendenden BFH-Entscheidungen veröffentlicht.