Haftung in der Schein-GbR

Wer gegenüber dem Finanzamt den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu sein, haftet nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das Finanzamt nach Treu und Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar gegenüber dem Finanzamt noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem Finanzamt vorzuhalten ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2006 VII R 50/05

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