Ambulante Sterbebegleitung: Sollfördervolumen muß nicht ausgeschöpft werden

Müssen die Krankenkassen für die ambulante Sterbebegleitung das mit den ambulanten Hospizdiensten vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen in voller Höhe ausschöpfen?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen sie das nicht.

Der Hintergrund:

Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen eines Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin für das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als ihm auf Grundlage einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten Krankenkasse bewil­ligt wurden. Diese Vereinbarung hatten im Jahr 2002 die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospiz­dienste maßgeblichen Spitzenorganisati­onen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend gemacht, das gesetzlich vorgesehene finan­zielle Gesamtvolumen für die ambulante Sterbebegleitung habe in vollem Umfang ausgeschöpft und verteilt werden müssen.

Die Entscheidung:

Das Bundessozialgericht hat – entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz – entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.

Das in § 39a Abs 2 SGB V geregelte gesetzliche Sollfördervolumen legt nur ein Gesamtausgaben­budget fest, Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100%ige Verteilung des Gesamtför­derbetrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen Personalkosten sind damit nicht verbun­den. Das in der Rahmenvereinbarung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den Vertragspartnern gesetzlich eingeräumten Ge­stal­tungs­spiel­raums. Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beo­bachtung der Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Verteilung der Fördermittel verletzt hätten. Für das Jahr 2005 bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche, durch Form und Umfang der Förderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlent­wicklung. In Berlin wurden nämlich von 2002 bis 2004 über 85 % des Gesamtfördervolumens an die ambulanten Hospizdienste ausgeschüttet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009 entsprechend korrigierend eingegriffen und den Förderungsmodus auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 15/09 R

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