Das Haustier als Steuersparmodell

Wir hatten hier bereits darüber berichtet, dass nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf unter bestimmten Voraussetzungen Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen sind.

Diese Entscheidung hat nun der Bundesfinanzhof bestätigt.

Gestritten wurde um die Frage, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger ließen im Jahr 2012 ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür stellte ihnen Frau A pro Tag der Betreuung 12 EUR, zzgl. Benzinzuschläge und eines Feiertagszuschlags für Pfingstmontag insgesamt einen Betrag in Höhe von 302,90 EUR in Rechnung. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr per Überweisungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 beantragten sie für diese Aufwendungen vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das beklagte Finanzamt als unbegründet zurück, da nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.01.20141 u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren sei.

Dem ist der Bundesfinanzhof – wie auch zuvor das Finanzgericht Düsseldorf – entgegengetreten.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen2.

Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden3. Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen4.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen hat. Insoweit verkennt das Finanzamt, so der Bundesfinanzhof, dass eine Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung entfaltet. Hätte der Gesetzgeber lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in § 35a EStG bedurft. Auch trägt die Gesetzesbegründung nicht den von der Revision gezogenen Schluss, dass durch § 35a EStG – mit Ausnahme der Gartenpflege – lediglich personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen steuerlich entlastet werden sollen. Für ein derart eingeschränktes Begriffsverständnis bietet der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. So sind beispielsweise bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache, nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten (Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden5 und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung6 zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt worden.

Zwar werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 S. 1 EStG angesehen worden sind, von dem neuen § 35a Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 erfasst7. Mehr als die „Ausgrenzung“ der einfachen Handwerkerleistungen aus dem Anwendungsbereich des Satzes 1 folgt daraus jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, ausgeweitet8.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I. 2014, 75, Anlage 1). Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt9.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15

  1. Schreiben des BMF vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75 []
  2. BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 55/12 []
  3. BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 55/12 []
  4. BT-Drs. 15/91, 19 []
  5. BMF-Schreiben vom 01.11.2004 – IV C 8-S 2296b-16/04, BStBl. I 2004, 958 Rz. 5 []
  6. BFH, Urteile vom 29.01.2009 – VI R 28/08; vom 06.05.2010 – VI R 4/09 []
  7. BFH, Urteil vom 06.05.2010 – VI R 4/09 []
  8. BT-Drs. 16/643, 10 und BT-Drs. 16/753, 11 []
  9. FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 – 14 K 2289/11 []

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