Vertrag ist Vertrag: Kommune kann (zu) hohe Abfindung von € 265.000 nicht zurückfordern

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass sich eine Kommune auch bei einem mit einer hohen Abfindung verbundenen Aufhebungsvertrag nicht darauf berufen kann, dieser sei unwirksam, weil sie selbst den Personalrat nur mangelhaft beteiligt habe.

Was war passiert?

In dem entschiedenen Fall verlangte die Stadt Iserlohn von einem ehemaligen Verwatungsangestellte eine an diesen gezahlte Abfindung zurück.

Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700,00 € brutto beschäftigt.

Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells, bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von satten 250.000,00 € zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an.

Dies akzeptierte der Verwaltungsangestellte, so dass das Arbeitsverhältnis schlussendlich zum 30.04.2019 aufgehoben wurde und die Stadt eine Abfindung in Höhe von 264.800,00 € brutto zahlte.

Aufgrund dieser Umstände kam er zu der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Abfindungszahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.

In diesem Zuge bemühte sich die Stadt Iserlohn, die gezahlte Abfindung von dem Beklagten zurückzuerlangen.

Sie argumentierte damit, dass die Stadt den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht habe. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen.

Vor dem Arbeitsgericht Iserlohn hatte sie mit dieser Argumentation Erfolg: s verurteilte den ausgeschiedenen Beklagten zur Rückzahlung der Abfindung 1.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm:

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Hamm diese Entscheidung nun abgeändert und die Klage der Stadt Iserlohn abgewiesen.

Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats geht nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm schlicht auf ein Versäumnis der Stadt selbst zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne.

Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2022 – 6 Sa 903/21


  1. ArbG Iserlohn, Urteil vom 07.04.2021 – 1 Ca 737/20

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