Derjenige, der von einem anderen die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt, ist immer mindestens dafür beweisbelastet, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Übel gibt, das ihm widerverfahren ist, und demjenigen, von dem er Schmerzensgeld verlangt.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat nun entschieden, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist, wenn sich eine Krankenschwester mit Corona infiziert hat und behauptet, dass dies der Arbeitgeber zu vertreten habe.
In dem entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Arbeitsgericht Siegburg unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für das Arbeitsgericht Siegburg nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 30.03.2022 – 3 Ca 1848/21