Sich Crystal Meth zuzuführen ist schon dumm genug – aber dann auch noch als Berufskraftfahrer unterwegs zu sein… – Da fällt einem nichts mehr zu ein.
Trotzdem musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Thematik beschäftigen.
Das Bundesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.
Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten1. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt, so das Bundesarbeitsgericht. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15
- LAG Nürnberg,
Urteil vom 06.07.2015 – 7 Sa 124/15 [↩]