Vom Schutzbereich des Behandlungsvertrags sind nur die Schäden umfasst, die bei sachgerechter Behandlung/Aufklärung und einem sodann rechtmäßig vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft nicht entstanden wären.
Es obliegt dem Arzt nicht, die Schwangere auf die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs i.S.d. § 218a Abs. 1 StGB Arzthaftungs- / Medizinrecht innerhalb von zwölf Wochen hinzuweisen. Die Pränataldiagnostik ist nicht darauf gerichtet, jeden denkbaren kindlichen Schaden auszuschließen, sondern beschränkt sich auf das Erkennen kindlicher Schwerstschäden.
OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2001 – 3 U 229/00