Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kommen auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zur Anwendung.
Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal ansatzweise nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der eingetretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425 Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2003 – I ZR 234/00