NPD – nicht verboten, aber keine Parteienfinanzierung mehr?

Kann einer Partei die staatliche Parteienfinanzierung (und die damit zusammenhängenden weiteren finanziellen Vorzüge) verweigert werden, obwohl sie nicht verboten ist?

Nach dem Willen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion sollen verfasungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung und von steuerlichen Begünstigungen ausgeschlossen werden – so ein aktueller Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes1, der am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat eingebracht2.

Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang 2017 dem Antrag auf Verbot der NPD nicht stattgegeben3.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei klar festgestellt:

„Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.

Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.“

Dem Verbotsantrag wurde nur deshalb nicht stattgegeben, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte strenge Maßstäbe an das Verbot einer Partei angelegt hat. Voraussetzung ist danach u.A., kurz gesagt, dass die Gefahr bestehen muss, dass die entsprechende Partei diese ihre Vorstellungen tatsächlich überhaupt durchsetzen kann.

Das Bundesverfassungsgericht ist daher nur aufgrund der Tatsache, dass die NPD stimmenmässig praktisch bedeutungslos ist, zu dem Ergebnis gekommen:

Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.

und

Eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen politischen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen. Im parlamentarischen Bereich verfügt die Antragsgegnerin weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen (…). Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln außerhalb des parlamentarischen Handelns besteht in absehbarer Zeit für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit erfolgreicher Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele (…).

Das Bundesverfassunggericht hält die NPD damit also für verfassungswidrig, sieht sich aber wegen ihrer Bedeutungslosigkeit an einem Verbot gehindert.

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dem Gesetzgeber schon einen Hinweis für eventuell mögliche Schritte gegeben:

Auch scheidet eine lediglich befristete Aberkennung des Parteistatus nach dem derzeitigen Regelungskonzept des Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 BVerfGG aus. Eine Modifizierung dieses Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten.

Nach dem Gesetzentwurf sollen Parteien, die „zielgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren“, nicht länger finanzielle Zuwendungen seitens des Staates erhalten. Im Falle des Ausschlusses sollen auch die steuerlichen Privilegien für die Parteien und für Zuwendungen an diese Parteien entfallen. Über den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung entscheiden soll der Vorlage zufolge das Bundesverfassungsgericht.

Ob der Gesetzgeber nun eine Grundgesetzänderung (und die Änderung der entsprechenden weiteren Gesetze, insbesondere Parteiengesetz, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Einkommensteuergesetz und des Körperschaftssteuergesetz) so formuliert, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, bleibt natürlich abzuwarten. Dem Grundsatz nach dürfte ein solches Gesetz aufgrund der Anregungen des Bundesverfassungsgerichts wohl durchgehen.

  1. BT-Drs. 18/12357 []
  2. BT-Drs. 18/12100 []
  3. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 []

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