Neues Spiel, neues Glück? – Transparenzberichte beschäftigen Gerichte

Über eine Entscheidung des Sozialgerichts Münster in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit dem die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Internet untersagt wurde, wurde hier bereits berichtet.

Vor dem Sozialgericht Dortmund indes ist nun ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim in Unna zu veröffentlichen. Mit anderen Worten: Dieser Transparenzbericht durfte und darf veröffentlicht werden.

Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich.

Anders als in dem vom Sozialgericht Münster entschiedenen Fall ging es hier also nicht darum, daß die Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, s0 daß sich die Entscheidungen – jedenfalls nach dem, was man den Pressemitteilungen entnehmen kann – nicht widersprechen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11. Januar 2010 – S 39 P 279/09 ER

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