Keine Überwachung von Alten- und Pflegeheimen durch die „Besuchskommission“

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte über den Umfang der Besuchs- und Informationsrechte des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgungzu entscheiden.

Mit Beschluss vom 17. 04.2009 hat das Berufungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (1 B 31/08 HAL) vom 03.04.2008 zum Umfang der Besuchsrechte der vom Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt gebildeten Besuchskommissionen bestätigt. Die Antragstellerin, welche Trägerin eines Alten- und Pflegeheimes ist, hatte beim Verwaltungsgericht Halle beantragt, dass bis zu einer Entscheidung in dem noch beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Klageverfahren es dem Ausschuss bzw. dem vom Ausschuss gebildeten Besuchskommissionen zum einen untersagt wird, die Alten- und Pflegeeinrichtung der Antragstellerin zu besuchen und zum anderen eine Stellungnahme hinsichtlich eines bereits im Jahr 2007 durchgeführten Besuches in einem Bericht an den Landtag zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht hatte diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen hatte der Ausschuss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben, welche zurückgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der Begründung des Verwaltungs-gerichts Halle angeschlossen und ausgeführt, dass sich das Besuchsrecht der Besuchskommissionen nur auf solche Einrichtungen erstreckt, die (unmittelbar) der psychiatrischen Krankenversorgung dienen. Hierzu zählen Alten- und Pflegeheime in aller Regel nicht.

Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Alten- und Pflegeheimen im Land Sachsen-Anhalt von Bedeutung. Im dem Rechtsstreit war die Frage aufgeworfen worden, ob „normale“ Alten- und Pflegeheime neben der Überwachung durch die Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen noch einer weiteren Kontrolle durch die Besuchskommissionen des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung unterliegen. Dies haben die Gerichte verneint. Eine Darstellung der Aufgaben des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und dessen Zusammensetzung sowie Berichte über die bisherige Tätigkeit sind im Internet unter www.psychiatrieausschuss.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 17.04.2009 – 3 M 433/08

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