Keine Hundezucht ohne bauaufsichtsrechtliche Genehmigung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem für eine Doggenzucht ein Zwinger mit sieben Boxen eingerichtet wurdem, die Anlage bauaufsichtsbehördlich nicht genhemigt wurde und sich Nachbarn beschwerten.

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab folgenden Leitsatz bekannt:

„Die Nutzung eines ungenehmigten Hundezwingers mit sieben Boxen für eine Doggenzucht ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauaufsichtsbehördlich mit sofortiger Wirkung ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Züchter zu untersagen, weil keine Baugenehmigung vorliegt und von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Hundegebell auszugehen ist.“

und führte in den Gründen aus:

„II. … Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der umstrittenen Grundstücksnutzung ist hier nicht auszugehen. Eine Hundehaltung dieser Art und dieses Umfangs ist in einem beplanten allgemeinen Wohngebiet wie hier unzulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 19.1.1989 – 3 S 3825/88 -, BRS 49, Nr. 88). Der Senat hat sogar im unbeplanten Außenbereich eine Hundezuchtanlage in einem 162 m² großen Gebäude für drei Stammhündinnen mit Jungtieren und Welpen (zusammen rd. 15 Tiere) für unzulässig gehalten, weil die davon zu erwartenden Lärm- und Geruchsbelästigungen für ein 40 m entferntes Wohnhaus unzumutbar seien (Beschluß des Senats vom 29.10.1990 – 6 OVG A 209/88 -). Bei einer so großen Anzahl von Hunden liege es auf der Hand, daß in den benachbarten Wohnhäusern kein erträgliches Wohnen mehr möglich sei. Eine Mehrzahl von Hunden auf engem Raum in einem offenen Zwinger führe typischerweise zu einer Lärmpotenzierung, z. B. gegenseitiges Anbellen, Mitbellen beim Anschlagen von Artgenossen in der Nähe usw., und zwar auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Alle diese Lärmstörungen überschritten das Maß des selbst im ländlichen Bereich Üblichen und seien weder im Dorfgebiet noch im Außenbereich für benachbarte Wohnhäuser zumutbar (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1986 – 11 A 2717/84 -, BRS 46, Nr. 87). Hiervon ausgehend bestehen kaum Aussichten darauf, daß ein entsprechendes Baugesuch der Antragsteller Erfolg haben kann. Auf die Frage der zusätzlichen Geruchsbelästigungen kommt es demnach nicht entscheidend an.“

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 02.07.1992 – 6 M 3244/92

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