Kein „Coffee and Law“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Durchführung einer unter der Bezeichnung ?coffee and law? angekündigten Veranstaltung untersagt und damit das bereits in erster Instanz vom Landgericht Duisburg ausgesprochene Verbot bestätigt.

Die Antragsgegnerin wollte Rechtsanwälten die Möglichkeit geben, in einem Duisburger Caf? anwaltliche Beratungsleistungen zu erbringen. Dabei sollten vor allem Interessenten angesprochen werden, die eine gewisse Scheu vor dem Betreten einer Anwaltskanzlei haben und die daher nicht ohne weiteres als anwaltliche Mandanten gewonnen werden können. Diesen Personen sollte gegen Zahlung einer Pauschale von 20,– ? im Caf? und in der damit verbundenen lockeren Atmosphäre eine Erstberatung durch einen einzelnen Rechtsanwalt geboten werden, die in eine ?klare Empfehlung? einmünden soll, ?ob und was zu tun ist?. Diejenigen Rechtsanwälte, an die als Ergebnis der Erstberatung im Caf? Mandanten vermittelt werden, sollten für den Mandanten unter bestimmten Bedingungen 50,– ? an die Antragsgegnerin zahlen.

Das OLG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die geplante Veranstaltung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts und des Wettbewerbsrechts. Da es darum gehe, im Umgang mit Rechtsanwälten Unerfahrene, die sich scheuen, eine Anwaltskanzlei zu betreten, durch die Schaffung einer lockeren Atmosphäre in einem öffentlichen Caf? an eine anwaltliche Beratung heranzuführen und so als Mandanten zu gewinnen, handle es sich um eine für Rechtsanwälte unzulässige Werbeveranstaltung. Die etwa 15 Minuten dauernde Beratung diene dazu, den Werbecharakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insbesondere in der in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrenen Zielgruppe sei die Vorstellung verbreitet, dass es auf jede rechtliche Frage eine einfache, klare und eindeutige Antwort gebe. Dass nicht selten eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nur nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts und Prüfung der Rechtslage zulasse und anschließend eine Abwägung unterschiedlicher Handlungsmöglichkeiten und Vorgehensweisen erfordere, dürfte dem größten Teil der angesprochenen Zielgruppe nicht von vornherein bewusst sein. Die Beratungsinteressenten würden daher zunächst auch nicht erkennen, dass die Caf?-Beratung in den meisten Fällen nahezu zwangsläufig zu der Empfehlung führen werde, sich eingehender, dann eben doch in einer Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen. Daneben verletze der im öffentlichen Caf? beratende Rechtsanwalt auch seine Fürsorgepflichten gegenüber den Beratungsinteressenten mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht. Da in einem öffentlichen Caf? keine Räume erkennbar seien, in denen eine vertrauliche Beratung durchgeführt werden könne, widerspreche es der anwaltlichen Fürsorgepflicht, dass die Mandanten der durchaus realistischen Gefahr einer leichtfertigen Preisgabe von persönlichen Umständen gleichsam öffentlich im Caf? vor den Augen und Ohren der anderen Caf?-Besucher ausgesetzt würden.

Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liege auch darin, dass die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,– ? unzulässig sei, weil der Interessent eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung erwarte, die er indes so nicht bekomme. Die versprochene ?klare Empfehlung? könne nur in den seltensten Fällen abschließend sein, sondern wird in der Regel darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen Anwalt zu vermitteln. Die Beratung, die der Mandant auf diese Weise für die gezahlten 20,– ? erhält, erweise sich dann für ihn als nur begrenzt nützlich, weil er ? anders als von der Werbung suggeriert ? keinen abschließenden Rat erhalte, sondern erst noch einen anderen Rechtsanwalt aufsuchen müsse, der mit dem rechtlichen Problem bis dahin nicht vertraut sei und dem der Mandant dann nochmals in ähnlicher Weise wie bereits im Caf? seinen Fall vortragen müsse, was weitere Kosten auslöse. Dass die Antragsgegnerin für den an einen Rechtsanwalt vermittelten Mandanten unter bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag von 50,– ? fordere, verstoße gegen das gesetzliche Verbot einer entgeltlichen Mandantenvermittlung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2007 ? I-20 U 54/07

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