Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auch in zweiter Instanz die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, der sich durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Holding seines Vertragspartners benachteiligt sah. Der Kläger hatte in den Jahren 1995 bis 2001 in den Räumen der Deutschen Bank mehrere Lebensversicherungsverträge mit der „Deutschen Herold Lebensversicherungs AG“ abgeschlossen, die damals noch als „Deutscher Herold Lebensversicherungs AG der Deutschen Bank“ firmierte. Die Versicherungsgesellschaft war Tochter der „Deutschen Herold Holding AG“, an der die Deutsche Bank mehrheitlich beteiligt war. Noch vor Abschluss der letzten Verträge trat die Deutsche Bank in Überlegungen ein, ihr Finanzierungskonzept zu ändern und ihre Anteile an der Holding zu veräußern. Tatsächlich trennte sie sich im Jahre 2002 von ihrem Aktienpaket und übertrug die Anteile auf die schweizerische Zurich. Die Übertragung wurde der Bundesanstalt für Finanzierungsleistungen angezeigt. Deren Überprüfung gemäß § 104 VAG ergab keine Beanstandungen.
Der Kläger sah durch die Veräußerung seine Überschussbeteiligungen schwinden. Er vertrat die Auffassung, die Deutsche Bank habe ihre Aktienanteile nicht übertragen dürfen, ohne dafür zu sorgen, dass die Produktqualität, die der Namenszusatz „der Deutschen Bank“ und die Vermittlung dieser Anlage durch die Beklagte versprach, auch nach der Veräußerung erhalten blieb. Davon abgesehen habe die Bank ihn frühzeitig über ihre Verkaufsabsichten in Kenntnis setzen müssen. Hätte sie dies getan, hätte er die Verträge nicht mehr abgeschlossen. Nun habe die Bank ihn so zu stellen, als sei die Übertragung nicht erfolgt.
Das Landgericht sah die Ansprüche als unbegründet an. Der Versicherungssenat hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen. Auch seiner Auffassung nach hat die beklagte Bank den Kunden des in ihrer Mehrheitsbeteiligung stehenden Lebensversicherers nie eine Garantiezusage mit Rechtsbindungswillen des Inhalts gegeben, sie stehe für Kontinuität, Produktqualität, Solvenz und Geschicklichkeit der Geldanlage ein. Im übrigen müsse der Versicherungskunde mit der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an einem Versicherungsunternehmen jederzeit rechnen. Die beklagte Bank hätte bei der Vermittlung der Versicherungsverträge auch keine Auskunfts- oder Beratungspflichten verletzt, weil sie den Kläger von der bevorstehenden Veräußerung jedenfalls nicht früher hätte unterrichten müssen als die Aktionäre. Die Bank hafte dem Kläger im übrigen auch nicht nach den Grundsätzen der Konzernverantwortung wegen eines falsch gesetzten Rechtsscheins. Die Konzernerklärung der Deutschen Bank, dass die Lebensversicherung zu dem von ihr geführten Konzern gehört, war richtig. Sie galt aber nur für die – damalige – Gegenwart, nicht für die Zukunft. Von einer irreführenden Firmenbezeichnung könne ebenfalls nicht die Rede sein; für die Zeit der Zugehörigkeit der Versicherung zu dem Konzern sei die Bezeichnung zutreffend gewesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2005 – I-4 U 114/04