Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluß vom 25.02.2009 – 25 WF 184/08 – erneut einem Kindesvater bescheinigt, daß er nicht mit – gelinde gesagt – ungenügenden Bewerbungen davon kommt, um keinen Kindesunterhalt zu zahlen.
Der 25. Zivilsenat führte aus: „Auch wenn der Antragsteller der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist, kann erwartet werden, dass er mit Hilfe Dritte (ARGE, Rechtsanwalt, Ehefrau, Freunde) halbwegs ordentlich Bewerbungen verfasst. Zudem fällt auf, dass der Antragsteller sich viel zu spät, nämlich erst im August 2008 um eine Stelle beworben hat und durchschnittlich auch nur fünf Bewerbungen pro Monat (zu wenig) erfolgt sind, wobei es sich teilweise um sogen. Blindbewerbungen handelt. Bei einigen Bewerbungen ist der Antragsteller sogar seiner Zeit Zeit voraus, datieren sie doch von September 2009. Auch das läßt Zweifel an der Serosität seiner Erwerbsbemühungen aufkommen.“
Recht hat der Senat!