Einschmuggeln von Bargeld kann teuer werden

Im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Münster1 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Betroffener, der unter Verstoß gegen das ZollVG (Zollverwaltungsgesetz) vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland einschmuggelt, mit einer Geldbuße von 13.200 Euro belegt werden kann.

Nach § 12a Abs. 2 ZollVG haben Personen Bargeld von 10.000 Euro und mehr, das sie nach Deutschland verbringen, den Zollbediensteten auf Verlangen mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können nach § 31a Abs. 2 ZollVG mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden –

In dem entschiedenen Fall wohnt der 1976 in Afghanistan geborene Betroffene als belgischer Staatsbürger in Brüssel. Als Lebensmitteleinzelhändler handelte er zunächst insbesondere mit Kaffee, bevor er arbeitslos wurde. Heute bezieht er in Belgien Arbeitslosengeld. Anfang Oktober 2014 reiste er mit dem Pkw von Belgien nach Deutschland ein. Auf der BAB 2 wurde er von Beamten des Hauptzollamtes kontrolliert. Die ihm im Rahmen der Kontrolle gestellte Frage, ob er Bargeld mit sich führe, verneinte der Betroffene. Nachdem 500 Euro bei ihm gefunden wurden, gab er auf mehrfache erneute Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen. Entgegen seinen Angaben konnten die Beamten insgesamt rd. 55.000 Euro Bargeld sicherstellen, die der Betroffene in zwei Plastiktüten im Auto versteckt mitführte. Für diese Ordnungswidrigkeit belegte ihn das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 13.200 Euro, eine Summe in Höhe von etwa 25 % des nicht angemeldeten Betrages.

Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde, die nur die Höhe der Geldbuße betraf, ist erfolglos geblieben.

Die beschlussfremden, mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen und für berücksichtigungswürdig gehaltenen, Umstände, der Betroffene sei in der Aufgriffssituation „sehr irritiert“ gewesen, er sei Analphabet, stamme aus einfachen Verhältnissen und sei überfordert gewesen, finden entweder in den Akten keine Bestätigung oder sind offensichtlich irrelevant, so das Oberlandesgericht Hamm. Die von den Zollbeamten geschilderte Kontrollsituation lässt von einer Irritierung oder Überforderung nichts erkennen. Vielmehr zeigt sie ein gezieltes Verschleiern des Geldes auf. Nachdem der Betroffene zunächst die Frage nach mitgeführtem Bargeld verneint hatte, wurden bei ihm 500 Euro aufgefunden. Die erneute Frage nach weiterem Bargeld wurde wiederum von ihm verneint. Bei einer Durchsuchung des PKW wurde dann in einem Staufach eine Plastiktüte mit einer größeren Menge an Bargeld aufgefunden. Auf erneute Nachfrage gab er dann an, dass weiteres Geld nicht im Fahrzeug sei. Auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Eine weitere Plastiktüte mit Bargeld wurde hinter einer Abdeckung einer Rückleuchte gefunden. Dass der Betroffene aus einfachen Verhältnissen stammt oder Analphabet sein will, ist irrelevant, da er zu einem sehr einfachen Sachverhalt tatsächlicher Art – mündlich und nicht schriftlich – befragt wurde.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Amtsgericht berücksichtigt, wobei sogar zugunsten des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist, dass er rund 41.000 Euro des nicht deklarierten Bargelds zurückerhalten hat.

Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 – 4 RBs 320/15

  1. AG Münster, Beschluss vom 04.09.2015 – 13 OWi 87/15 []

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