Verjährung im Wertpapierhandel
Erstellt von RA Schlosser am Dienstag 21. Februar 2006
Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nach einem jetzt veröffetnlichten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht der Verjährung nach § 37a WpHG. Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungs-unternehmen gelten.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 105/05