Übertragung von Wertpapieren und Anteilen
Erstellt von RA Schlosser am Donnerstag 5. April 2007
Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen ist als sonstige Leistung zu beurteilen. Soweit sich Unternehmer auf Abschnitt 24 Abs. 1 UStR berufen, wird dies für Übertragungen vor dem 1. Januar 2007 nicht beanstandet.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30. November 2006 – IV A 5 – S 7100 – 167/06 -