Erstellt von RA Schlosser am 21. Mai 2012
Was hat der Zoll mit BSE zu tun?
Nun, der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindfleisch auch dann erfolgreich beansprucht werden kann, wenn das Hauptzollamt (HZA) Zweifel daran hegt, ob der erforderliche BSE-Schnelltest ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 22. September 2011
Wir hatten hier über eine Kleine Anfrage im Bundestag berichtet, bei der es darum ging, wie viele „sicherheitsrelevante Zwischenfälle“ bei Bundespolizei-, Zoll-, und Sicherheitsbehörden die Bundesregierung in den zurückliegenden drei Jahren bestätigen kann. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 22. September 2011
Das Finanzgericht Hamburg hatte über die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu entscheiden. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 13. September 2011
Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit der zutreffenden zollrechtlichen Einreihung von Schuhen, die vor allem als Reitschuhe verwendet werden, jedoch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Funktionalität weder als Sportschuhe noch als nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe anzusehen sind, zu beschäftigen. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 12. September 2011
Selbstverständlich macht die Zollrechtsproblematik auch vor der Ausstattung unserer Haustiere nicht halt. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 6. September 2011
… wie geheim sind sie wirklich?
Das will die Fraktion Die Linke genauer wissen, wie sich aus ihrer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 01.09.2011 (BT-Drs. 17/6849) ergibt. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 5. September 2011
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß, wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, auch dann ein sog. “aktiver” Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (Zollkodex) vorliegt, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 18. Juli 2011
Ob ein Bürger bei der Einfuhr eines Gerätes nach Deutschland mehr Kenntnisse vom deutschen Zollrecht haben muß als die Zollbeamten, mußte das Finanzgericht Hamburg anhand folgenden Falles entscheiden: Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 30. September 2009
Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, daß die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste des Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Flughafenbetreibers darstellen kann. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 14. November 2007
Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, gibt es bei zum Teil fehlender Entsprechung keine Fehlertoleranzen. Sind die Erzeugnisse in der Ausfuhranmeldung als einheitlich beschaffen beschrieben, kann sich die Zollbehörde, unter Beachtung einer etwa vorgeschriebenen Mindestprobenmenge, im Rahmen des ihr bei der Probenziehung eingeräumten Ermessens auf die Entnahme einer Stichprobe beschränken. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 11. Oktober 2007
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vorgelegt. Unter anderem ist darin vorgesehen, fünf Bundesfinanzdirektionen als neue Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung neben dem Zollkriminalamt einzurichten. Damit sollen auch die Bestimmungen über Bezirk und Sitz, Aufgaben und Gliederung sowie Leitung der neuen Bundesfinanzdirektionen und der als reine Landesbehörden noch verbleibenden Oberfinanzdirektionen geändert werden. Zudem will die Regierung fachliche Weisungsrechte zwischen den Bundesfinanzdirektionen und dem Zollkriminalamt festlegen. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 1. Oktober 2007
Was ist ein Camcorder? Das weiß doch jedes Kind. Aber nur ein Gericht kann es so schön verklausulieren:
Ein Camcorder ist nur dann in die Unterposition 8525 40 99 KN im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 und Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung einzureihen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Funktion zur Aufzeichnung von Bild‑ und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons freigeschaltet ist oder wenn diese Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Im Fall einer nachträglichen Freischaltung ist außerdem erforderlich, dass der Camcorder zum einen nach der Freischaltung in der gleichen Weise funktioniert wie ein Camcorder, bei dem die Funktion zur Aufzeichnung von Bild‑ und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aktiv ist, und dass er zum anderen autonom funktioniert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss zum Zeitpunkt der Zollabfertigung geprüft werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, ist dieser Camcorder in die Unterposition 8525 40 91 KN einzureihen.
Für diese tiefsinnige Definition bedurfte es insgesamt acht Richter – drei beim Finanzgericht Düsseldorf und fünf beim Europäischen Gerichtshof -, eines Generalanwalts beim EuGH, der Juristen zweier Regierungen – der deutschen und der französichen -, der Juristen der EU-Kommission und mindestens zweier Anwälte der beiden Kläger. Dafür kann sich das Ergebnis doch sehen lassen, oder?
Worum es ging? Ach ja: Medion und Canon führten digitale Video‑Camcorder nach Deutschland ein, die zur digitalen Datenübertragung mit einer Firewire‑Schnittstelle ausgestattet waren. Die Camcorder verfügen über ein Menü bestehend aus einer Reihe von Tasten und einem kleinen LCD‑Farbmonitor und der Bediener hat die Wahl, ob er die von ihm gemachten Videoaufnahmen auf dem LCD‑Farbmonitor abspielt oder vom Camcorder mittels entsprechender Kabel auf andere Geräte, z. B. Fernseher, überträgt (sogenanntes ?dv‑out?), die eine größere und sehr viel bessere Bildwiedergabe ermöglichen.
Einige Camcorder konnten Daten von anderen Geräten aufzeichnen, wobei die Camcorder dann als Videorecorder dienten, um die digitalisierten Signale, z. B. eine Videoaufnahme, von einem Computer aufzuzeichnen. Auf die ?dv‑in?‑Fähigkeit dieser Geräte hatten Medion und Canon bei der Einfuhr der fraglichen Camcorder nicht hingewiesen. Und deshalb meinte das Hauptzollamt Krefeld, das wären keine Camcorder. Logisch, nicht? Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 16. Mai 2007
Die in der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angaben sind bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung zugrunde zu legen, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattgefunden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Überprüfung der Anmeldung unter Missachtung der verordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Überprüfung der Ausfuhrsendung vorgenommen worden ist; der Ausführer ist dann so zu behandeln, als hätte eine Überprüfung seiner Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden.
Der Ausführer hat ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben zu beweisen, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten; er hat im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast zu tragen. Diese Nachweispflicht wird jedoch nicht durch jeden Umstand ausgelöst, der in irgendeiner Weise einen Anhalt dafür bietet, die Angaben des Ausführers könnten nicht zutreffend sein; nach erklärungsgemäßer Abfertigung einer Ausfuhrsendung ohne vorschriftsgemäße Beschau kann die Richtigkeit der Angaben des Erstattungsantragstellers nur dann mit Erfolg in Frage gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, welche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben rechtfertigen.
Lässt das einschlägige Recht zu, dass 10 % der Einheiten einer Ausfuhrsendung bestimmte Fehler aufweisen, ohne dass der Ausführer deshalb seinen Erstattungsanspruch verliert, ergeben sich ernstliche Zweifel an der Einhaltung dieser Fehlertoleranz nicht daraus, dass beide aus der Sendung gezogenen Proben solche Fehler aufwiesen, wenn nach Maßgabe des Verordnungsrechts 80 Proben hätten gezogen und untersucht werden müssen. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 12. März 2007
Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 28. Februar 2007
Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission wird Nepal für bestimmte Textilwaren eine mengenmäßig begrenzte Abweichung von den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems der Gemeinschaft gewährt. Diese Regelung waren zuletzt bis Ende 2006 befristet. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1808/2006 der Kommission vom 07. Dezember 2006 erfolgte nun eine weitere Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2008. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 11. Januar 2006
Für eine in der Form des Verwaltungsakts getroffene zollamtliche Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Rumänien exportierte Ausfuhrsendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, enthält das Abkommen EG-Rumänien nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH keine Rechtsgrundlage. Weiterlesen »
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Erstellt von RA Schlosser am 31. August 2005
Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Dafür genügt es, wenn sich der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch zu nehmen, aus den Umständen ergibt. Weiterlesen »
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