Flucht ist keine Betriebsaufgabe
Erstellt von RA Schlosser am 28. November 2007
Werden betriebliche Grundstücke verkauft oder in das Privatvermögen überführt, müssen die stillen Reserven versteuert werden. Geschieht dies im Zuge einer Betriebsaufgabe, kommen Steuerermäßigungen in Betracht. Grundstücksverkäufe aus dem Privatvermögen unterliegen dagegen nicht der Einkommensteuer, sofern es sich nicht um so genannte Spekulationsgeschäfte handelt. Die Frage, ob und ggf. wann ein Betrieb aufgegeben wird, kann deshalb erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Landwirt plötzlich für mehrere Jahre unauffindbar verschwunden war. Familienangehörige hatten einen Zettel gefunden, auf dem stand: “Ich will nicht mehr. Verkauft alles incl. Ländereien und löst alles auf.” Sobald es möglich war, hatten die Angehörigen daraufhin das Inventar, zu dem auch Vieh gehörte, und Teile des Grund und Bodens verkauft. Nachdem mit dem Finanzamt Streit über die steuerlichen Konsequenzen entstanden war, entschied das Finanzgericht, dass es nicht mehr zu einer Besteuerung der Verkäufe kommen könne, weil der Betrieb bereits früher, nämlich zu dem Zeitpunkt aufgegeben worden sei, als der Landwirt verschwunden sei und die Anweisung hinterlassen habe, alles aufzulösen und zu verkaufen. Dem ist der BFH ist nicht jedoch nicht gefolgt. Weiterlesen »
Abgelegt unter Einkommensteuer (Betrieb) | Keine Kommentare »