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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Zollrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Leuchtstofflampen mit Dämmerung im Lichte der EU</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 07:30:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Antidumpingzoll]]></category>
		<category><![CDATA[Lampen]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem dem Finanzgericht Düsseldorf vorliegenden Fall kommt es auf die Frage an, ob bestimmte Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden, unter bestimmte Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zum Antidumpingzoll fallen. Da das Finanzgericht Düsseldorf hier Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Unterabsatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem dem Finanzgericht Düsseldorf vorliegenden Fall kommt es auf die Frage an, ob bestimmte Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden, unter bestimmte Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zum Antidumpingzoll fallen.<span id="more-5636"></span></p>
<p>Da das Finanzgericht Düsseldorf hier Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&#8220;Sind</p>
<p>a) die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China</p>
<p>und</p>
<p>b) die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware</p>
<p>dahin auszulegen, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten und im Beschluss näher beschriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden?&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hintergrund hierfür ist Folgender:</p>
<p>Die Klägerin führte in den Jahren 2007 und 2008 Energiesparlampen der Marke M mit einer Leistung von 11, 15 sowie 18 Watt aus der Volksrepublik China ein und meldete sie unter der Unterposition 8539 39 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.</p>
<p>Bei den Waren der Marke M handelt es sich um mit Wechselstrom betriebene Leuchtstofflampen, die aus einer spiralförmigen Glühkathoden-Leuchtstoffröhre in einem Schutzglas und einem E-27 Lampensockel bestehen. In dem Lampensockel befinden sich ein Vorschaltgerät und ein von der Klägerin entwickelter sowie patentierter Dämmerungsschalter. Der Dämmerungsschalter wurde der Herstellerin der Lampen in China von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Er besteht im Wesentlichen aus einem umgebungslichtabhängigen Schwellenwertschalter mit programmiertem Mikroprozessor und einem Lichtsensor. Die Einzelteile für den Dämmerungsschalter stammten aus Malaysia, den Philippinen und China.</p>
<p>Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte sich das beklagte Hauptzollamt auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien. Ihre Einfuhr unterliege deshalb nach der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China und für den Zeitraum ab dem 18. Oktober 2007 nach der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China einem Antidumpingzoll. Dementsprechend erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit Bescheiden vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010 insgesamt 485.240,07 EUR Antidumpingzoll nach.</p>
<p>Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Produkte der Marke M seien als Beleuchtungskörper in die Position 9405 KN einzureihen. Die zusätzliche Ausstattung mit einem Dämmerungsschalter führe dazu, dass es sich nicht mehr um Glühkathoden-Leuchtmittellampen, sondern um Beleuchtungskörper handele. Selbst wenn die fraglichen Waren in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien, seien die Verordnung Nr. 1470/2001 und die Verordnung Nr. 1205/2007 nicht auf sie anzuwenden. Von dieser Verordnung würden nur übliche Kompakt-Leuchtstofflampen erfasst, die normale Glühlampen ersetzten und einen normalen Lampensockel aufwiesen. Zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China seien sensorgesteuerte Leuchtstofflampen nur von ihr und der N in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden. In China seien seinerzeit nur Leuchtstofflampen ohne Sensor hergestellt worden. Der geringe Anteil von sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen ab dem Jahr 2007 und die deutlich geringere Handelsspanne für Leuchtstofflampen mit Sensor im Vergleich zu solchen ohne Sensor sprächen dafür, dass es sich um völlig unterschiedliche Waren handele. Der Anteil der Kosten der von ihr für die Herstellung der Produkte der Marke M zur Verfügung gestellten Beistellungen betrage mehr als ein Drittel der Gesamtkosten.</p>
<p>Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die von der Klägerin eingeführten Kompakt-Leuchtstofflampen seien in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen. Da es sich um mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen der Unterposition 8539 31 90 KN handele, sei der für derartige Waren nach der Verordnung Nr.1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 vorgesehene Antidumpingzoll zu erheben. Die deutsche Zollverwaltung habe nicht zu entscheiden, ob die von der Klägerin eingeführten Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter nach dem Sinn und Zweck der Antidumpingmaßnahme einem Antidumpingzoll unterliegen sollten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die Verordnung Nr.1470/2001, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China anzuwenden ist, und die Verordnung Nr. 1205/2007 dahin auszulegen sind, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden.</p>
<p>Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1470/2001 und des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1205/2007 ist das an sich der Fall. Das Finanzgericht Düsseldorf hat keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen der Marke M in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen sind. Diese Energiesparlampen (KN-Code ex 8539 31 90) weisen auch die zusätzlichen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr.1470/2001 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1205/2007 aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale auf. Sie werden mit Wechselstrom betrieben. Alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile einschließlich des Dämmerungsschalters wurden entweder am Lampensockel befestigt oder sind darin integriert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch Zweifel daran, ob die Verordnung Nr. 1470/2001 und die Verordnung Nr. 1205/2007 nach ihrem Sinn und Zweck auf die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter anzuwenden sind.</p>
<p>Die Klägerin hat vom beklagten Hauptzollamt unwidersprochen vorgetragen, sensorgesteuerte Leuchtstofflampen seien zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung Nr. 255/2001 nur von ihr und der N in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden. In China seien seinerzeit nur Leuchtstofflampen ohne Sensor hergestellt worden. Die Klägerin hat überdies ein Schreiben der N vom 20. Oktober 2011 und ein an diese gerichtetes Schreiben der Kommission vom 17. Mai 2001 vorgelegt, die bestätigen, dass sensorgesteuerte Leuchtstofflampen offenbar nicht Gegenstand der Untersuchungen der Kommission waren, die schließlich zur Einführung des Antidumpingzolls geführt haben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anlage II (&#8220;Injury Disclosure&#8221;) des vorgenannten Schreibens der Kommission. Danach sind die seinerzeit von der N hergestellten sensorgesteuerten Leuchtstofflampen der Marke X mit der Artikelbezeichnung &#8230;&#8230; nicht in die Dumpinguntersuchungen einbezogen worden.</p>
<p>Die Klägerin hat überdies unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung Nr. 255/2001 sensorgesteuerte Leuchtstofflampen nur in der Europäischen Gemeinschaft, nicht jedoch in China hergestellt worden seien. Ferner habe der Anteil der sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen von 12.800.000 Stück im Jahr 2007 nur 13.500 Stück betragen. Im Jahr 2010 habe der Anteil von sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen von 12.700.000 Stück nur 44.000 Stück betragen. Des weiteren habe sich der Einkaufspreis für eine Energiesparlampe der Marke M mit einer Leistung von 15 Watt im Jahr 2008 auf 2,57 EUR belaufen, während sich der Einkaufspreis für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke O mit einer Leistung von 14 Watt auf 1,03 EUR belaufen habe. Der Verkaufspreis für die Energiesparlampe der Marke M mit einer Leistung von 15 Watt habe im Jahr 2008 bei 11,99 EUR gelegen, während der Verkaufspreis für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke O mit einer Leistung von 14 Watt bei 8,99 EUR gelegen habe. Die Produkte der Marke M könnten deshalb nicht mit den üblichen Billigprodukten verglichen werden, die von der Antidumpingmaßnahme erfasst werden sollten.</p>
<p>Einer teleologischen Reduktion der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Klägerin als Einführerin ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1470/2001 gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern eine Interimsüberprüfung bei der Kommission hätte beantragen können.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Einführer einer Ware, der zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht erster Instanz befugt war, um die Nichtigerklärung einer Verordnung zu erwirken, mit der ein Antidumpingzoll auf diese Ware eingeführt worden ist, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, zwar später nicht die Unwirksamkeit dieser Verordnung vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend machen. In einem solchen Fall ist das einzelstaatliche Gericht vielmehr an die Bestandskraft der einen Antidumpingzoll einführenden Verordnung gebunden. Im Streitfall macht die Klägerin allerdings nicht die Unwirksamkeit der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass diese Verordnungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die von ihr eingeführten Energiesparlampen der Marke M angewendet werden dürften.</p>
<p>Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe die Energiesparlampen der Marke M jahrelang von der Zollverwaltung unbeanstandet unter der Unterposition 8539 39 00 KN angemeldet. Deshalb habe sie keine Veranlassung gesehen, eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/96 mit dem Ziel zu beantragen, derartige Waren vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 auszunehmen. Der Markt für Energiesparlampen mit Sensor sei auch sehr klein gewesen. Die von ihr entwickelten Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter seien zudem mit einem Kopierschutz versehen gewesen, der zur Folge gehabt habe, dass sie nicht auf dem chinesischen Markt vertrieben worden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 2410/11" target="_blank" title="FG Düsseldorf, 16.11.2011 - 4 K 2410/11">4 K 2410/11</a> Z</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die Geheimnisse des Zolls &#8211; die Auflösung?</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 06:45:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten hier über eine Kleine Anfrage im Bundestag berichtet, bei der es darum ging, wie viele „sicherheitsrelevante Zwischenfälle“ bei Bundespolizei-, Zoll-, und Sicherheitsbehörden die Bundesregierung in den zurückliegenden drei Jahren bestätigen kann. Die Bundesregierung hat nun geantwortet und mitgeteilt, dass es bei der Bundespolizei in den vergangenen drei Jahren zu zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen, „bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten <a title="Schlosser Rechtsanwälte - Die Geheimnisse des Zolls" href="http://www.raschlosser.com/zollrecht/die-geheimnisse-des-zolls" target="_blank">hier</a> über eine Kleine Anfrage im Bundestag berichtet, bei der es darum ging, wie viele „sicherheitsrelevante Zwischenfälle“ bei Bundespolizei-, <a title="Zoll" href="../stichworte/zoll">Zoll</a>-, und Sicherheitsbehörden die Bundesregierung in den zurückliegenden drei Jahren bestätigen kann.<span id="more-5526"></span></p>
<p><a title="BT-Drs. 17/6972" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/069/1706972.pdf" target="_blank">Die Bundesregierung hat nun geantworte</a>t und mitgeteilt, dass es bei der Bundespolizei in den vergangenen drei Jahren zu zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen, „bei denen Informationen aus dem Bereich der Bundespolizei für Dritte verfügbar gewesen sein könnten“ gekommen sei. Dabei handelte es sich den Angaben zufolge um einen Angriff auf das Zielverfolgungssystem „Paip-Tracking-Server“ (Patras) und die Kompromittierung des privaten Rechners eines Bundespolizisten.</p>
<p>Weiter schreibt die Regierung, dass der Zollfahndungsdienst an zwei Standorten jeweils einen Patras-Server betrieben habe. Beide Server seien von „unbefugten Dritten mit Schadsoftware kompromittiert“ worden. Im Bundeskriminalamt habe es in den zurückliegenden drei Jahren keine Zwischenfälle gegeben, bei denen „sicherheitsrelevante und/oder personenbezogene Daten und Informationen für den Zugriff unbefugter Dritter offen standen“.</p>
<p>So die Antwort der Bundesregierung. Wir denken uns unseren Teil.</p>
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		<title>Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 06:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrabgabenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[verbindliche Zolltarifauskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Hamburg hatte über die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu entscheiden. Zugleich hat es über die Einreihung des streitbefangenen Gegenstandes entschieden und festgestellt, daß es sich  bei einem Teil eines medizinischen Infusionssystems (sog. Y-Konnektor), das über drei Anschlüsse für Schläuche verfügt und bei dem sich im Gehäuse ein Ventil befindet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Hamburg hatte über die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu entscheiden.<span id="more-5510"></span></p>
<p>Zugleich hat es über die Einreihung des streitbefangenen Gegenstandes entschieden und festgestellt, daß es sich  bei einem Teil eines medizinischen Infusionssystems (sog. Y-Konnektor), das über drei Anschlüsse für Schläuche verfügt und bei dem sich im Gehäuse ein Ventil befindet, mit dem durch Einschrauben bzw. Abnehmen eines sog. männlichen Luer-Kegels der Durchfluss in der Weise geregelt werden kann, dass sich das Ventil öffnet bzw. schließt, um eine Armatur im Sinne der Unterposition 8481 3099 handele.</p>
<p>Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft</p>
<p>Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex) wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Art. 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die Zollbehörde ist bereits dann zum Widerruf einer von ihr erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft &#8211; dabei handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung &#8211; berechtigt, wenn sie nachträglich die Unrichtigkeit der Auskünfte feststellt, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat. Vorliegend hat der Beklagte die Unrichtigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft als Folge seiner geänderten Tarifierungsauffassung festgestellt. Diese geänderte Tarifierungsauffassung hielt das Finanzgericht Hamburg für richtig.</p>
<p>Die Einreihung im konkreten Fall</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird.</p>
<p>Die vom Beklagten für richtig gehaltene Position 8481 bezeichnet u. a. Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile, wobei die Unterposition 8481 3099 andere Armaturen etc. als Rückschlagkappen und -ventile, andere als aus Gusseisen oder Stahl erfasst. Die von der Klägerin angenommene Position 9018 beschreibt medizinische Instrumente, Apparate und Geräte, wobei nach Anm. 2 b) auch Teile dieser Instrumente etc. der Position für dieses Instrument etc. zuzuweisen sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für ein bestimmtes Instrument etc. der gleichen Position bestimmt sind. Die Unterposition 9018 9050 beschreibt Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte.</p>
<p>Eine &#8211; an sich nahe liegende &#8211; Einreihung in die Position 9018 scheidet aufgrund der Anmerkungen zu Kapitel 90 aus. Bei dem Y-Konnektor handelt es sich um einen Teil eines medizinischen Infusionssystems, der über drei Anschlüsse für Schläuche verfügt. Im Gehäuse befindet sich ein Ventil, mit dem der Durchfluss geregelt werden kann. Es öffnet bzw. schließt durch Einschrauben bzw. Abnehmen eines sog. männlichen Luer-Kegels. Die verbindliche Zolltarifauskunft bezieht sich lediglich auf den Konnektor, also das Y-förmige Verbindungsstück ohne angeschlossene Schläuche. Nach Anm. 1 g) gehören andere Ventile und Armaturen der Position 8481 nicht zu Kapitel 90. Eine Einreihung als medizinisches Gerät bzw. Teil eines solchen in das Kapitel 90 kommt nach Anm. 2 zu Kapitel 90 nur &#8220;vorbehaltlich der vorstehenden Anm. 1&#8243; in Betracht. Dies bedeutet, dass eine Ware nur dann in das Kapitel 90 eingereiht werden kann, wenn sie nicht aufgrund der Anm. 1 zu Kapitel 90 aus diesem Kapitel ausdrücklich ausgewiesen wird. Vorrangig ist also zu prüfen, ob der Y-Konnektor in die Position 8481 einzureihen ist. Dies ist zu bejahen.</p>
<p>Die streitgegenständliche Ware lässt sich als Armatur für Schlauchleitungen in das Kapitel 8481 einreihen. Nach den Erläuterungen zur Position 8481 sind Armaturen Organe, die an Rohr- oder Schlauchleitungen oder Behältern angebracht werden, um den Durch-, Zu- oder Abfluss von strömenden Medien (Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfen, dickflüssigen Stoffen) zu regeln (Rn. 01.0). Diese Organe regulieren den Durch-, Zu- oder Abfluss mit Hilfe eines Verschlusses (Drehküken, Kegel, Klappe, Kugel, Nagel, Schieber, Membran usw.), der je nach seiner Stellung einen Durchgang öffnet oder verschließt, wobei sie entweder von Hand, z. B. mit Hilfe eines Schlüssels, oder einer automatischen Auslösevorrichtung betätigt werden (Rn. 02.0). Armaturen und ähnliche Apparate verbleiben in der Position 8481 ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate oder Beförderungsmittel sie bestimmt sind (Rn. 08.1). Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich um eine Armatur in diesem Sinne. Unstreitig dient das im Gehäuse befindliche Ventil insbesondere dazu, die Öffnung eines Anschlusses zu steuern, um dem Körper durch die Anschlussöffnung Flüssigkeiten zuzuführen bzw. den Rückfluss von Blut oder den Zufluss von Luft zu verhindern. Dass die Ventilfunktion nicht durch eine Mechanik an der Ware selbst, sondern nur mit Hilfe eines separaten sog. männlichen Luer-Kegels zu betätigen ist, ist unerheblich, da es sich dabei um einen Schlüssel im Sinne der Rn. 02.0 handelt. Auch hält es der Senat für unerheblich, dass der Anschluss lediglich vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen werden kann, dass Zwischenstellungen also nicht möglich sind. Dass es für eine Einreihung in die Position 8481 ausreicht, dass die Öffnung (nur) geschlossen oder geöffnet werden kann, zeigt das Beispiel der Rückschlagventile, die ausdrücklich in der Warennummer 8481 30 beschrieben werden. Bei ihnen wird das Schließelement in einer Richtung geschlossen, in der anderen Richtung dagegen vom strömenden Medium freigegeben. Damit ist der Y-Konnektor in Anwendung von Anm. 1 g) zu Kapitel 90 in die Position 8481 einzureihen.</p>
<p>Nach alledem kommt es auf die Frage, inwieweit erkennbar ist, dass der Y-Konnektor Teil eines medizinischen Gerätes ist (Anm. 2 b) zu Kapitel 90), nicht mehr an.</p>
<p>Auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte der irischen Zollverwaltung vom 23.09.2004 (Nr. IE &#8230;-1) und vom 18.01.2011 (Nr. IE &#8230;-2) hielt das Finanzgericht Hamburg es nicht für geboten, die Tarifierungsfrage wegen divergierender Auffassungen zweier Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.</p>
<p>Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 23.09.2004 ist nicht mehr gültig und belegt insofern &#8211; unabhängig von der Frage, inwieweit die Waren vergleichbar sind &#8211; nicht die heutige Auffassung der irischen Zollverwaltung.</p>
<p>Die verbindliche Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 betrifft keine hinreichend vergleichbare Ware. Nach dieser verbindlichen Zolltarifauskunft ist eine Ware in die Codenummer 9018 9084 00 einzureihen, die mit &#8220;bleedback control valve: this device controls bleedback during procedures by maintaining a seal around interventional devices&#8221; (Rückflusskontrollventil: dieses Gerät kontrolliert den Rückfluss während einer Behandlung, indem es einen Verschluss um das Eingriffsgerät beibehält) beschrieben ist. Wie bei der Erörterung im Termin vom 07.06.2011 und bei der Inaugenscheinnahme einer von der Klägerin vorgelegten Warenprobe, die der von der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 erfassten Ware entspricht, festgestellt werden konnte, verfügt diese Ware über drei Öffnungen, wobei eine dieser Öffnungen mit einem Federmechanismus versehen ist. Der Federmechanismus schließt diese Öffnung, wenn er nicht betätigt wird. Drückt man das mit der Feder gehaltene Teil herunter, öffnet sich die Öffnung, wobei auch eine nur teilweise Öffnung möglich ist. Dieser Durchgang ist nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten für die Einführung eines Katheters bestimmt. Die Ventilfunktion ist erforderlich, damit keine Körperflüssigkeiten zurückströmen können. Diese Ventilfunktion, die den Durchfluss bei einer der drei Öffnungen zu steuern in der Lage ist, macht die streitgegenständliche Ware zwar auf den ersten Blick mit der Ware vergleichbar, für die die verbindliche Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 erteilt worden ist. Indes gibt es erhebliche Unterschiede nicht nur in Bezug auf die Mechanik des Ventils, sondern auch in Bezug auf die Verwendung und die zolltarifliche Einreihungsmöglichkeit. Die über die Ventilfunktion zu steuernde Öffnung der streitgegenständlichen Ware dient primär der Zufuhr von medizinischen Lösungen. Dies haben die Beteiligten im Erörterungstermin vom 07.06.2011 übereinstimmend mitgeteilt. Es ergibt sich auch aus der in Bezug auf die Warenbeschreibung unbestrittenen verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14.11.2008 und dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom 21.05.2010, auch wenn, wie sich etwa aus der Warenbeschreibung auf Blatt 23 der Sachakte ergibt, die Zuführung eines Katheters durch die verschließbare Öffnung möglich sein mag. Demgegenüber dient die mittels der Ventilfunktion zu öffnende bzw. zu schließende Öffnung bei der Ware, für die die verbindliche Zolltarifauskunft vom 18.01.2011 erteilt worden ist, nicht der Verabreichung von Medikamenten, sondern speziell der Einführung eines Katheters, etwa zu Einführung eines Führungsdrahts, der z. B. eine Kamera enthält oder mit dessen Hilfe ein Ballonkatheter eingeführt wird. Dies haben die Beteiligten im Erörterungstermin vom 07.06.2011 übereinstimmend ausgeführt. Aus diesem Grund dürfte die irische Zollverwaltung die Ware auch nicht in die Unterposition 9018 9050 (Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte), sondern in die Unterposition 9018 9084 (andere) eingereiht haben.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 22.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 23/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 23/11">4 K 23/11</a></p>
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		<title>Antidumpingzoll: Reitschuhe sind keine Sportschuhe</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 06:45:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit der zutreffenden zollrechtlichen Einreihung von Schuhen, die vor allem als Reitschuhe verwendet werden, jedoch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Funktionalität weder als Sportschuhe noch als nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe anzusehen sind, zu beschäftigen. Eine Klägerin führte verschiedene Reitschuhe mit Ursprung in der VR China nach Deutschland ein. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit der zutreffenden zollrechtlichen Einreihung von Schuhen, die vor allem als Reitschuhe verwendet werden, jedoch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Funktionalität weder als Sportschuhe noch als nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe anzusehen sind, zu beschäftigen.<span id="more-5414"></span></p>
<p>Eine Klägerin führte verschiedene Reitschuhe mit Ursprung in der VR China nach Deutschland ein. In der Folge reihte die Beklagte diese Schuhe zollrechtlich so ein, dass von der Klägerin Antidumpingzoll nacherhoben wurde. Hiergegen rief die Klägerin &#8211; erfolglos &#8211; das Finanzgericht an.</p>
<p>I.</p>
<p>Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK (Zollkodex). Danach hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabebetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst ist.</p>
<p>Gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1472/2006 war zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Zollschuldentstehung, das ist vorliegend der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung, vgl. Art. 214 Abs. 1, 201 Abs. 2 ZK, hier also am 12.11.2008, auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln, und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der VR China, die unter die in Absatz 1 genannten KN-Codes, u. a. ex64039113 und ex64039193 &#8211; TARIC-Codes 6403911399 und 6403919399 -, eingereiht werden, und von in Absatz 3 namentlich nicht genannten Unternehmen hergestellt werden, ein Antidumpingzoll von 16,5 % zu erheben.</p>
<p>II.</p>
<p>Die eingangs genannte Vorschrift enthält die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 384/96 vorgegebene Beschreibung der Waren, für die der Antidumpingzoll gelten soll. Die Beschreibung der Waren geschieht grundsätzlich in der Weise, dass die einem Antidumpingzoll unterliegende Ware anhand der Warenbezeichnung der KN unter Angabe des KN-Codes bezeichnet wird. Ist der betroffene Warenkreis enger als die Warenbezeichnung einer KN-Unterposition, so wird die Ware im Rahmen des TARIC integriert und verschlüsselt. Für die Einreihung der Waren in die Unterpositionen der KN oder des TARIC gelten die allgemeinen zolltariflichen Grundsätze. Ist eine Ware, für die ein Antidumpingzoll festgelegt ist, z.B. als KN ex-Position gekennzeichnet, so ist die gegenüber dem betreffenden KN-Code geringere Tragweite der betroffenen Unterposition durch Auslegung zu ermitteln; dabei kann auch berücksichtigt werden, welche Waren Gegenstand der Antidumpinguntersuchung gewesen sind oder auf welche Weise eine sinnwidrige Anwendung des Antidumpingzolls vermieden werden kann. Durch die Anführung der zehnstelligen TARIC-Codes wird mit der neunten und zehnten Stelle also nicht nur der gemeinschaftlich vorgesehene Antidumpingzoll verschlüsselt dargestellt, sondern es wird darüber hinaus auch eine Warenbeschreibung vorgenommen.</p>
<p>1.</p>
<p>Soweit es um die zollrechtliche Tarifierung von Waren geht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes das entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der KN. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Bei mehreren möglichen Verwendungsmöglichkeiten einer Ware kommt es darauf an, welche im Vordergrund steht. Bei der geforderten Verwendungseignung kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat. Maßgebend ist für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften. Im Augenblick der Zollabfertigung muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware erkennbar sein.</p>
<p>Die KN &#8211; in der für den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, hier am 12.11.2008, maßgeblichen Fassung &#8211; erfasst in Kapitel 64 &#8220;Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon&#8221; und in Position 6403 &#8220;Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder&#8221;. Die Unterposition 6403 12 erfasst Sportschuhe, die Unterpositionen 6403 20, 6403 40, 6403 51 erfassen weitere, näher beschriebene Schuhe. Bei 6403 91 handelt es sich um einen Auffangtatbestand für &#8220;andere&#8221; Schuhe, wobei unter 6403 91 13 Schuhe erfasst sind, die den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedecken, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, und die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind, und unter 6403 91 93 Schuhe, die den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedecken, andere, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, und die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind.</p>
<p>Der TARIC-Code 64039113100 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung) bzw. 64039193100 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung), den die Klägerin jeweils anspricht, erfasst nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 7,5 Euro oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, wobei die Schuhe besondere technische Merkmale wie gas- oder flüssigkeitsgefüllte hermetische Kissen, stoßabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte aufweisen. Der TARIC-Code 64039113980 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung) bzw. 64039193980 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung), den der Beklagte jeweils anspricht, erfasst &#8220;andere&#8221; Schuhe der KN 6403913 bzw. 64039193.</p>
<p>Dies vorausgeschickt, sind die generellen Voraussetzungen für die Erhebung des Antidumpingzolls erfüllt. Die streitgegenständlichen Reitschuhe sind unstreitig Schuhe mit einem Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, hergestellt von einem in Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1472/2006 namentlich nicht genannten Hersteller aus der VR China. Zutreffend und übereinstimmend gehen die Beteiligten ferner davon aus, dass die Reitschuhe unter den KN-Code ex64039113 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung) bzw. ex64039193 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung) und mithin unter in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006 genannte KN-Codes einzureihen sind.</p>
<p>2.</p>
<p>Streitig ist allein, ob die streitgegenständlichen Reitschuhe, bzw. ggf. einzelne dieser Reitschuhe, abhängig von dem jeweiligen Modell, unter eine der in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006 genannten Ausnahmen fallen, wobei vorliegend allein &#8220;Sportschuhe&#8221; oder &#8220;nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe&#8221; als Ausnahmen näher in Betracht kommen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedoch sämtliche eingeführte Reitschuhe, d. h. in allen Ausführungen entsprechend den nach den Lieferrechnungen vorliegenden Modellen, nach deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften weder als &#8220;Sportschuhe&#8221; noch als &#8220;nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe&#8221; anzusehen, so dass die Einreihung in die von dem Beklagten angenommenen Codenummern 64039113980 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung, d. h. die Modelle Woman&#8217;s Alpha-1, Woman&#8217;s Beta-1, Men&#8217;s Alpha-2, Men&#8217;s Beta-1 und Woman&#8217;s Beta) bzw. 64039193980 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung, d. h. das Modell Woman&#8217;s Gamma-1) als zutreffend anzusehen ist.</p>
<p><strong>Keine Sportschuhe</strong></p>
<p>Zunächst handele es sich bei den streitgegenständlichen Reitschuhen nicht um &#8220;Sportschuhe&#8221;.</p>
<p>Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2, 1. Beistrich VO (EG) Nr. 1472/2006 sind &#8220;Sportschuhe&#8221; Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 der KN. In der in Bezug genommenen Unterpositions-Anmerkung 1 ist geregelt, dass als &#8220;Sportschuhe&#8221; (im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11) nur gelten a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfallen die Reitschuhe nicht der hier allenfalls allein in Betracht zu ziehenden Unterpositions-Anmerkung 1 a). Denn jedenfalls sind die Schuhe nicht mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet. Soweit die Klägerin auf die patentierten Omega-Sohlen der Reitschuhe verweist, die sich durch viele kleine, Rutschfestigkeit gebende, von der Klägerin als solche benannten &#8220;Profilzapfen&#8221; auszeichneten und daher als Dornen, Krampen, Klammern, Stollen ähnliche Vorrichtungen anzusehen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn anders als dies bei Dornen, Krampen, Klammern und Stollen der Fall ist, die sämtlich durch deutliche, sich absetzende Erhebungen aus der Sohle gekennzeichnet sind, bilden die &#8220;Profilzapfen&#8221; der Sohlen der streitgegenständlichen Reitschuhe, die sich maximal ca. 1 mm erheben, sowohl von der äußeren Optik als auch von der Haptik her vielmehr eine gleichmäßig wirkende, einheitliche Fläche. Dass die Sohle nach Angaben der Klägerin aufgrund der Profilzapfen eine besondere Rutschfestigkeit aufweisen und insofern einen ähnlichen Zweck wie Dornen, Krampen, Klammern und Stollen erfüllen mag, ist unerheblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine gewisse Rutschfestigkeit von Schuhen auch allein durch die Wahl des Materials der Sohle ohne besonders augenfällige Erhebungen wie Dornen, Krampen, etc. erreicht werden kann. Im Übrigen stellt die Unterpositions-Anmerkung auch nicht in erster Linie auf die Rutschfestigkeit, sondern auf das Vorhandensein bestimmter gegenständlicher Elemente des Schuhs ab. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Dornen, Krampen, Klammern und Stollen die gemeinsame Besonderheit besteht, dass diese von außen an die Sohlen angebracht bzw. in diese eingebracht werden und jedenfalls teilweise auch wieder gelöst bzw. ausgetauscht werden können. Demgegenüber stellen die bei den streitgegenständlichen Schuhen vorhandenen &#8220;Profilzapfen&#8221; keine an- bzw. eingebrachten Elemente dar, sondern bilden vielmehr die Sohle selbst, wie sich übrigens auch bereits aus der vom Hersteller gewählten Bezeichnung (Omega-Sohle) ergibt. Das gefundene Ergebnis wird auch durch die ErlKN zur Unterposition 64021900 Rz. 11.2, auf die gemäß ErlKN zur Unterposition 64031900 &#8211; dies sind Sportschuhe, andere als Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe &#8211; Rz. 05.6, verwiesen wird, bestätigt. Danach gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Kapitel 6403 nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. Gerade eine solche Erschwerung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, ist mit den Sohlen der streitgegenständlichen Reitschuhe jedoch ganz offensichtlich in keiner Weise anzunehmen. Auch die Klägerin selbst trägt übrigens vor, dass die Reitschuhe gerade auch bei Bodenkontakt beim Abspringen vom Pferd und darüber hinaus durchaus auch außerhalb des Reitsports, mithin auch zur allgemeinen Fortbewegung, genutzt werden können. Das Bundesministerium für Finanzen merkt übrigens in diesem Zusammenhang an, dass mit der ErlKN zu Unterposition 64021900 Rz. 11.2 zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Schuhe mit sog. Multinockensohlen keine Sportschuhe sind (Fn. 1 zu ErlKN zu Unterposition 64021900 Rz. 11.2). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich im Fersenbereich der streitgegenständlichen Reitschuhe Vorrichtungen zur Befestigung von Sporen befinden, eine der Klägerin günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn insoweit ist zum einen bereits maßgeblich zu berücksichtigen, dass Sporen &#8211; anders als die zur Ähnlichkeitsbeurteilung heranzuziehenden Dornen, Krampen, Klammern und Stollen &#8211; nicht dazu dienen, dem Schuh besondere Rutschfestigkeit und besonderen Halt zu vermitteln, sondern vielmehr zur Beeinflussung des Reitverhaltens des Pferdes eingesetzt werden und insofern nicht als &#8220;ähnliche Vorrichtung&#8221; angesehen werden können. Zudem weisen die Reitschuhe zwar eine Vorrichtung zur Befestigung der Sporen auf, sie sind jedoch nicht, wie die Unterpositions-Anmerkung 1 a) verlangt, dafür hergerichtet. Vielmehr handelt es sich bloß um eine zusätzliche Funktionalität, die die Reitschuhe bieten, sie sind aber nicht eigens &#8211; nur bzw. in erster Linie &#8211; dafür hergerichtet.</p>
<p><strong>Keine &#8220;nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe&#8221;</strong></p>
<p>Weiterhin handele sich auch nicht um &#8220;nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe&#8221;, so das Finanzgericht Hamburg.</p>
<p>Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2, 2. Beistrich VO (EG) Nr. 1472/2006 sind &#8220;nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe&#8221; Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter die weiter genannten KN-Codes eingereiht werden (u. a. ex64039113 und ex64039193).</p>
<p>Hinsichtlich des Begriffs der &#8220;nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe&#8221; ergibt sich aus Rn. 8 der Erwägungen der VO (EG) Nr. 1472/2006, dass &#8220;bestimmte Hightech-Sportschuhe&#8221; gemeint sind, nämlich &#8220;Special Technology Athletic Footwear &#8211; STAF&#8221;. Hierzu nimmt die VO (EG) Nr. 1472/2006 in ihren Erwägungen (Rn. 19) Bezug auf die Rnrn. 13 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23.03.2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. Nr. L 98/3) &#8211; im Folgenden: VO (EG) Nr. 553/2006 -. Nach der Erwägung Rn. 13 VO (EG) Nr. 553/2006 handelt es sich bei &#8220;STAF&#8221; um Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und andere derartige Schuhe und zwar um äußerst hochentwickelte Schuhe, die herausragende technische Merkmale aufweisen und speziell für Sportzwecke entwickelt wurden. Zu diesen Merkmalen zählen im Wesentlichen eine komplexe Laufsohle, die Ferse und Vorderfuß schützen soll, und eine zusätzliche Zwischensohle, die besondere abfedernde und stabilisierende Elemente mit stoßdämpfender Wirkung und/oder zur Bewegungskontrolle (motion control) aufweist. Jene Merkmale sind für die Steigerung der Leistung und die Vermeidung von Verletzungen bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten von grundlegender Bedeutung.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts war vorliegend nicht erkennbar, dass es sich um äußerst hochentwickelte Schuhe handelt, die herausragende technische, leistungssteigernde Merkmale aufweisen &#8211; so eine komplexe Laufsohle, die Ferse und Vorderfuß schützen soll, und eine zusätzliche Zwischensohle, die besondere abfedernde und stabilisierende Elemente mit stoßdämpfender Wirkung und/oder zur Bewegungskontrolle (motion control) &#8211; und für spezielle Sportzwecke wie Tennis, Basketball, Turnen etc. entwickelt wurden. Auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Annahme von Sportzwecken kann insoweit verwiesen werden, da auch die Erwägungen der Antidumpingverordnungen auf eine visuelle Abgrenzung nach der Verbrauchervorstellung entsprechend den vorstehend genannten ErlKN abstellen. Die Schuhe vermitteln jedenfalls dem durchschnittlichen Betrachter auch keinesfalls den Eindruck, dass es sich um äußerst hochentwickelte Schuhe mit herausragenden technischen, leistungssteigernden Merkmalen handelt. Vielmehr handelt es sich um Schuhe, die von ihrer Optik zwar hochwertig erscheinen und dadurch auch durchaus den Eindruck erhöhten Komforts bei deren Anwendung im Reitsport vermitteln mögen, jedoch zeichnen sich die Schuhe nicht offenkundig durch herausragende technische, leistungssteigernde Elemente aus.</p>
<p>III.</p>
<p>Sodann setzte sich das Finanzgericht zudem noch mit der Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 auseinander und kam zu dem Schluss, dass hieran keine Zweifel bestünden und daher auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht komme.</p>
<p>Auch die klägerische Annahme, dass die eingeführten Reitschuhe aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks und der damit einhergehenden besonderen Vertriebswege von der VO (EG) Nr. 1472/2006 als eigenständige Warengruppe jenseits der STAF-Schuhe auszuschließen seien, vermag keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 zu begründen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, wie die Vertriebswege für die streitgegenständlichen Reitschuhe tatsächlich ausgestaltet sind. Denn es fehlt bereits an dem nach der Zielsetzung der VO (EG) Nr. 1472/2006 wegen der erforderlichen Abgrenzung zu anderen Schuharten der Gemeinschaftsproduktion vorauszusetzenden besonderen Verwendungszweck der Reitschuhe nach den entsprechenden äußerlich erkennbaren Merkmalen, wie oben bereits ausgeführt. Im Übrigen beziehen sich die konkreten Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des Verwendungszwecks und der damit zusammenhängenden Verbrauchervorstellung nicht auf die Frage, ob bestimmte Schuharten zur betroffenen Ware nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 gehören, sondern in erster Linie auf die Kriterien, die verwendet werden, um die einzelnen unter die Definition der betroffenen Ware fallenden Schuharten unter Warenkontrollnummern zusammenzufassen.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 58/10" target="_blank" title="FG Hamburg, 20.10.2010 - 4 K 58/10">4 K 58/10</a>;</p>
<p>es wurde Revision eingelegt: Bundesfinanzhof &#8211; VII R 76/10</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Zoll: Hundedecken sind Hundedecken, wenn sie Pferdedecken sind</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 07:15:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrabgabenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
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		<description><![CDATA[Selbstverständlich macht die Zollrechtsproblematik auch vor der Ausstattung unserer Haustiere nicht halt. Vorliegend ging es um die Frage, ob aus der VR China eingeführte Hundedecken tatsächlich zu den Sattlerwaren im zollrechtlichen Sinne zu zählen sind, da sie dort in einem eigenen Unterpunkt namentlich unter &#8220;Hundedecke&#8221; aufgeführt ist. Man mag jetzt denken, der Fall sei einfach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Selbstverständlich macht die Zollrechtsproblematik auch vor der Ausstattung unserer Haustiere nicht halt.<span id="more-5423"></span></p>
<p>Vorliegend ging es um die Frage, ob aus der VR China eingeführte Hundedecken tatsächlich zu den Sattlerwaren im zollrechtlichen Sinne zu zählen sind, da sie dort in einem eigenen Unterpunkt namentlich unter &#8220;Hundedecke&#8221; aufgeführt ist. Man mag jetzt denken, der Fall sei einfach &#8211; eine Hundedecke ist schliesslich eine Hundedecke. Aber weit gefehlt:</p>
<p>Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass dem nicht so ist. Es bestätigte damit die Nacherhebung von Einfuhrabgeben.</p>
<p>Zusammengefasst stellte das Finanzgericht fest, dass Decken für Haustiere (Hunde) aus 100% Polyester in den Abmessungen von ca. 70 x 100 cm, die an den Rändern mit einem ca. 1 cm breiten Gewebestreifen gesäumt sind, keine Sattlerwaren im Sinne der Position 4201 darstellen, sondern andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen der Position 6307 dar. Der Begriff &#8220;Hundedecke&#8221; werde zwar in der Warenbezeichnung der Position 4201 ausdrücklich erwähnt, hiermit gemeint seien jedoch &#8211; wie ein Vergleich mit den anderen in dieser Position genannten Sattlerwaren zeige &#8211; Decken, die &#8211; vergleichbar mit Pferdedecken &#8211; vom Hund gleichsam als Ummantelung zum Schutz vor Kälte oder dergleichen getragen würden.</p>
<p>Rechtsgrundlage für den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid ist die Vorschrift des Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10. 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, im Folgenden: Zollkodex), die die Nacherhebung von Eingangsabgaben regelt.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofes ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen. Auf den Verwendungszweck darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird.</p>
<p>Das Finanzgericht Hamburg geht davon aus, dass die von der Klägerin eingeführten sog. &#8220;Hundedecken&#8221; andere konfektionierte Spinnstoffwaren der Position 6307 darstellen. Es begründet seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:</p>
<p>Die von der Klägerin angenommene Codenummer 4201 0000 900 umfasst Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, einschließlich Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art, andere als Reitsättel aus Leder. Die Codenummer 6307 9010 900 erfasst demgegenüber andere konfektionierte Spinnstoffwaren aus Gewirken oder Gestrickten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass es sich bei der eingeführten Waren nach deren unbestrittenem Bestimmungszweck um eine Decke für Hunde handelt, so dass man auf den ersten Blick meinen könnte, sie sei in die Position 4201 einzureihen, weil dort Hundedecken ausdrücklich genannt sind. Diese Auffassung hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Decken als Hundedecken bezeichnet und die Decken typischerweise von Hunden als Liegeunterlage genutzt werden, macht diese Decken nicht zu &#8220;Hundedecken&#8221; im zolltariflichen Sinne.</p>
<p>Der Begriff &#8220;Hundedecken&#8221; in der Warenbeschreibung zur Position 4201 ist nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Nach dem Wortlaut der Position sind Hundedecken nur ein Beispiel für die von dieser Position umfassten Sattlerwaren für Tiere. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Decke schon nicht um eine Sattlerware. Der Sattler stellt meist aus Leder oder Stoffen Gegenstände zur Verwendung im Umgang mit Tieren her, wie Sättel, Zaumzeug, Kummet oder anderes Fahrgeschirr; sowie Ausstattungen für Autos und Boote (www.wikipedia.de, Suchbegriff Sattler). In den Erläuterungen zum Harmonisierten System heißt es zur Position 4201 Rz. 02.0, dass zu dieser Position insbesondere Sättel, Geschirre und Kumpte (einschließlich Zügel, Zaumzeuge und Zugtaue für Reit-, Zug oder Packtiere), Kniekappen, Scheuklappen und andere Schutzvorrichtungen, Spezialbeschirrungen für Zirkustiere, Maulkörbe für alle Tiere, Halsbänder, Leinen und Beschirrungen für Hunde und Katzen, Satteltaschen, Pistolenhalfter, Satteldecken und Sattelkissen, Pferdedecken von besonderer Form und Hundedecken gehören. All diesen neben den Hundedecken beispielhaft genannten Sattlerwaren ist gemein, dass sie unmittelbar für den Umgang des Menschen mit dem Tier hergestellt worden sind und eingesetzt werden. Alle Waren dienen dazu, das Tier so auszustatten, dass es die vom Menschen beabsichtigten Tätigkeiten ausführen kann, bzw. dass die beabsichtigten Nutzungen möglich werden. So sind alle Waren, die im Zusammenhang mit den Einsatz bei Pferden genannt sind dafür geeignet, das Reiten zu ermöglichen (z.B. Zügel, Zaumzeug, Satteldecken), das Pferd als Zugtier einzusetzen (z.B. Geschirr, Scheuklappen) oder es zu schützen (z.B. Pferdedecke als Umhang zum Schutz gegen Kälte). Entsprechendes gilt für die anderen beispielhaft aufgeführten Sattlerwaren. Im Hinblick auf Hunde werden dort Leinen und Beschirrungen sowie eben Hundedecken genannt. Der Vergleich mit allen anderen genannten Sattlerwaren belegt, dass es sich bei den Hundedecken um solche handeln muss, die der Ausstattung des Hundes dienen (vgl. auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 4201 Rz. 01.0), damit dieser in seiner Funktion als Gefährte eingesetzt werden kann. Dann können aber nur Hundedecken gemeint sein, die &#8211; vergleichbar mit Pferdedecken &#8211; vom Hund gleichsam als Ummantelung zum Schutz vor Kälte getragen werden. Ein Anhalt für die Richtigkeit dieser Überlegungen bietet auch die Rz. 06.0 der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6301 (Decken). Dort heißt es, dass besonders geformte Decken für Tiere nicht zu dieser Position, sondern zur Position 4201 gehören. Die streitgegenständliche &#8220;Hundedecke&#8221; ist indes gerade nicht besonders geformt, sondern weist ein simples, rechteckiges Format ohne jede Besonderheit auf. Dass die von der Klägerin eingeführte Ware im Handel als &#8220;Haustierdecke&#8221; mit einem auf einer Verpackungsbeilage abgebildeten Hund verkauft wird, kann für die Tarifierung nicht entscheidend sein.</p>
<p>Auch eine Einreihung als Decken in die Position 6301 scheidet aus. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6301 Rz. 01.0 ist die Oberfläche von Decken meist geraut und sie werden, um einen guten Kälteschutz zu bieten, im Prinzip aus ziemlich dicken Geweben hergestellt. Zu dieser Position gehören sowohl Bettdecken, Decken für Kinderbetten und Kinderwagen u.s.w. als auch Reisedecken. Als (Zu-)Decke in diesem Sinne kommt die streitgegenständliche Decke nicht in Betracht. Sie ist zwar auf der Oberseite flauschig, verfügt jedoch über eine harte, raue Unterseite, wodurch sie jedenfalls auf der Unterseite kratzig ist und insgesamt steif und wenig anschmiegsam wird. Als Decke im Sinne der Position 6301 taugt sie nicht.</p>
<p>Scheidet danach eine Einreihung in die Position 4201 aus, bleibt eine Einreihung als andere konfektionierte Ware in die Position 6307. Daran, dass es sich um eine konfektionierte Ware in diesem Sinne handelt, hat der Senat keinen Zweifel. Nach den Anmerkungen zu Abschnitt XI Ziff. 7 gelten als konfektioniert im Sinne des Abschnitt XI Waren in anderer quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten und Waren, die abgepasst hergestellt und durch bloßes Zerschneiden der nichtgebundenen Fäden oder Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z.B. Decken). Die streitgegenständlichen Decken haben eine rechteckige Form und sind am Rand so bearbeitet, dass sie gebrauchsfertig sind und nicht aufribbeln.</p>
<p>Dieses Einreihungsergebnis hält das Finanzgericht Hamburg übrigens &#8220;für derart eindeutig&#8221;, dass sich die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erübrige.</p>
<p>Wie es Captain Jack Sparrow sagen würde: &#8220;Klar soweit?!?&#8221;</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 218/07" target="_blank" title="FG Hamburg, 13.05.2009 - 4 K 218/07">4 K 218/07</a></p>
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		<title>Die Geheimnisse des Zolls</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 06:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespolizei]]></category>
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		<category><![CDATA[Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; wie geheim sind sie wirklich? Das will die Fraktion Die Linke genauer wissen, wie sich aus ihrer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 01.09.2011 (BT-Drs. 17/6849) ergibt. Darin verweisen die Abgeordneten auf den Anfang Juli bekannt gewordenen Hackerangriff auf Server des Zolls. Sie wollen unter anderem wissen, wie viele „sicherheitsrelevante Zwischenfälle“ bei Bundespolizei-, Zoll-, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; wie geheim sind sie wirklich?</p>
<p>Das will die Fraktion Die Linke genauer wissen, wie sich aus ihrer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 01.09.2011 (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/068/1706849.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/6849</a>) ergibt.<span id="more-5336"></span></p>
<p>Darin verweisen die Abgeordneten auf den Anfang Juli bekannt gewordenen Hackerangriff auf Server des Zolls. Sie wollen unter anderem wissen, wie viele „sicherheitsrelevante Zwischenfälle“ bei Bundespolizei-, Zoll-, und Sicherheitsbehörden die Bundesregierung in den zurückliegenden drei Jahren bestätigen kann. Außerdem fragt die Fraktion, welche Stellen des Bundes und der Länder von den jüngsten Angriffen betroffen waren.</p>
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		<title>Pech für die Zollbehörde</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 08:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptzollamt]]></category>
		<category><![CDATA[HZA]]></category>
		<category><![CDATA[Irrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsvorschriften]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß, wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, auch dann ein sog. &#8220;aktiver&#8221; Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (Zollkodex) vorliegt, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß, wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, auch dann ein sog. &#8220;aktiver&#8221; Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (Zollkodex) vorliegt, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden.<span id="more-5295"></span></p>
<p>Unterlässt der Zollschuldner in der Folge im schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einer Nacherhebung der höheren Einfuhrabgaben steht in einem solchen Fall jedenfalls Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK entgegen, so der Bundesfinanzhof.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1.</p>
<p>Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen;</p>
<p>- es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und</p>
<p>- dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen gegeben. Anders als das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung meinte, ist die zutreffende buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben aufgrund eines Irrtums des Hauptzollamtes unterblieben. Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag. Gleichwohl lässt sich im Streitfall das Vorliegen eines aktiven Irrtums des Hauptzollamtes bei der Einfuhrabfertigung nicht mit der Begründung verneinen, dass die im Juli und August 2003 abgegebenen Zollanmeldungen der Klägerin insoweit unvollständig waren, als sie keinen Hinweis auf die dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnisse enthielten, so der Bundesfinanzhof.</p>
<p>Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK verlangt lediglich eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof einen Irrtum i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK auch in einem Fall angenommen, in dem anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren mit der Zollwertanmeldung des Einführers nicht angegeben wurden. Des Weiteren hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass Vertrauensschutz gewährt werden kann, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte ist, die von den zuständigen Behörden erteilt wurden und diese Behörden binden, und hat in ähnlicher Weise das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörde bejaht, wenn diese irrige Auskünfte erteilt hat, auf die der Zollbeteiligte vertrauen durfte.</p>
<p>Danach beruht die im Streitfall unterbliebene Abgabenerhebung auf einem Irrtum des Hauptzollamtes, da nach den Feststellungen des Finanzgerichts die der früheren Dienstanweisung (DA) entsprechenden Zollwertanmeldungen bzw. -berechnungen der Klägerin anlässlich früherer Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurden und diese damalige Praxis somit als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Klägerin mit ihren Zollanmeldungen für die hier streitigen Einfuhrsendungen keine Angaben zu dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnissen machte und die Kosten für diese Behältnisse somit nicht in den Zollwert einbezogen wurden.</p>
<p>Anders als das Hauptzollamt offenbar meint, kann das Vorliegen eines behördlichen Irrtums auch nicht mit der Begründung verneint werden, die deutsche Zollverwaltung habe nicht etwa irrtümlich angenommen, dass die Umschließungskosten nicht zum Zollwert gehörten, sondern sei vielmehr bewusst &#8211; allerdings mit Duldung der Kommission &#8211; von den rechtlichen Vorgaben abgewichen. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die deutsche Zollverwaltung seinerzeit das Unionsrecht tatsächlich vorsätzlich verletzen wollte oder sie nicht vielmehr geglaubt hat, aus einem als übergeordnet angesehenen Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung die Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK einschränkend im Wege der in die DA aufgenommenen Ausnahme auslegen zu dürfen, um nicht allein wegen der bezüglich des Zollwerts der Gemüsekonserven relativ unbedeutenden Kosten der Umschließungen passive Veredelungsverkehre in großer Anzahl abwickeln zu müssen. Jedenfalls erfasst aber der Begriff des Irrtums i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK jedwede unrichtige Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Der Irrtums-Begriff dient in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Unterscheidung zwischen einer die Abgabenerhebung betreffenden unzutreffenden Rechtsanwendung oder -auslegung, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, und einer solchen, deren Ursache in der Sphäre des Zollbeteiligten liegt und deshalb nicht vor einer Nacherhebung schützt. Im Streitfall liegt es aber auf der Hand, dass die jahrelange den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar hielt oder nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2.</p>
<p>Der Irrtum konnte von der gutgläubigen Klägerin vernünftigerweise auch nicht erkannt werden.</p>
<p>Die Erkennbarkeit des Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (und des Bundesfinanzhofs) unter Berücksichtigung seiner Art, d.h. unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung, sowie der Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen. Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten. Hinsichtlich der zollwertrechtlichen Behandlung vom Käufer zur Verfügung gestellter Umschließungen darf daher nicht außer Betracht bleiben, dass die deutsche Praxis, Umschließungen aus dem freien Verkehr der Union von der eigentlich gebotenen Einbeziehung in den Zollwert auszunehmen, auf die bereits in der VSF Z 53 14 vom 15. März 1993 enthaltene DA zur damaligen Zollwertverordnung zurückgeht, diese zollwertrechtliche Ausnahme mithin bis zu ihrer Streichung fast zehn Jahre lang Grundlage für die deutsche Verwaltungspraxis war, wobei es sich überdies nicht allein um die Praxis des beklagten Hauptzollamtes handelte, sondern aufgrund der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) erlassenen DA die Praxis aller deutschen Zollstellen war. Sie wurde nicht nur bei Betriebsprüfungen stets bestätigt, sondern zudem vom BMF mit Schreiben an den Waren-Verein der Hamburger Börse vom 16.08.2000 bekräftigt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die deutsche Rechtspraxis auf einer Duldungsabsprache mit der Europäischen Kommission beruhe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wenn die Klägerin &#8211; wie das Hauptzollamt meint &#8211; als ein erfahrener Importeur anzusehen sein mag, durfte sie doch in Anbetracht der seitens der Zollverwaltung &#8211; sogar von deren oberster Bundesbehörde &#8211; immer wieder bestätigten Auffassung vernünftigerweise annehmen, dass es sich bei der der DA zu entnehmenden einschränkenden Auslegung des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK um eine allseits als vertretbar gebilligte Auslegung handelte, und ihr weiteres Handeln danach ausrichten. Es hieße zu viel von der Klägerin zu verlangen, wenn man ihr vorhielte, sie hätte sich seinerzeit gegen die gängige Praxis der Zollwertermittlung wenden und die Einbeziehung der Umschließungskosten in den Zollwert durch die Eröffnung passiver Veredelungsverkehre vermeiden müssen. Ob das HZA unter der Geltung der alten DA, der zufolge die Anmeldung von Umschließungen zum passiven Veredelungsverkehr nicht erforderlich war, die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 86 Anstrich 2 ZK als erfüllt angesehen hätte, darf bezweifelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Ansicht des Hauptzollamtes, die Klägerin hätte bei Lektüre der VSF-Nachrichten vom 27. 02.2003 die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung passiver Veredelungsverkehre für die Umschließungen erkennen und nutzen müssen, ist nicht zu folgen. Zwar kann sich ein Wirtschaftsbeteiligter nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs nicht auf die Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen; eine Pflicht zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften, deren Adressat allein die Verwaltung ist, besteht indes grundsätzlich nicht. Es bestand für die Zollbeteiligten auch kein Grund, der es nahe gelegt hätte, den VSF-Nachrichten dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im Übrigen ist in den VSF-Nachrichten vom 27. 02.2003 von der Möglichkeit einer rückwirkenden Bewilligung der passiven Veredelung für bereits ausgeführte Umschließungen nicht die Rede.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3.</p>
<p>Nach alledem scheitert der der Klägerin zu gewährende Vertrauensschutz auch nicht daran, dass sie in ihren Zollanmeldungen für die streitigen Einfuhrwaren die unentgeltliche Lieferung der Behältnisse an den chinesischen Hersteller nicht erwähnte. Soweit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Klägerin gutgläubig und durfte in Anbetracht der bisherigen Verwaltungspraxis vernünftigerweise annehmen, dass Angaben in den Zollanmeldungen zu den dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnissen entbehrlich waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.06.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 36/10" target="_blank" title="BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10">VII R 36/10</a></p>
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		<title>Der Blu-ray-Player, der mündige Bürger und der Zoll</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 05:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhr]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrabgabenbescheid]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob ein Bürger bei der Einfuhr eines Gerätes nach Deutschland mehr Kenntnisse vom deutschen Zollrecht haben muß als die Zollbeamten, mußte das Finanzgericht Hamburg anhand folgenden Falles entscheiden: Der Kläger hatte über das Internet einen Blu-ray-Player zum Preis von rund 500 EUR bestellt. Bei Abholung des Gerätes beim Zollamt meldete er die Einfuhr ordnungsgemäß an. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Ob ein Bürger bei der Einfuhr eines Gerätes nach Deutschland mehr Kenntnisse vom deutschen Zollrecht haben muß als die Zollbeamten, mußte das Finanzgericht Hamburg anhand folgenden Falles entscheiden:<span id="more-5137"></span></p>
<p>Der Kläger hatte über das Internet einen Blu-ray-Player zum Preis von rund 500 EUR bestellt. Bei Abholung des Gerätes beim Zollamt meldete er die Einfuhr ordnungsgemäß an. Der diensthabende Zollbeamte besprach sich mit einem Kollegen, gab die Daten in das EDV-System ein und setze gegenüber dem Kläger in einem mehrseitigen Einfuhrabgabenbescheid Abgaben in Höhe von 88,68 EUR fest. Der Kläger zahlte diesen Betrag und verließ das Zollamt mit seinem Blu-ray-Player. Erst dann bemerkten die Zollbeamten, dass ihnen bei der Eingabe der Daten in das EDV-System ein Fehler unterlaufen war und dass sie gegenüber dem Kläger zu geringe Einfuhrabgaben berechnet hatten. Das Zollamt erhob deshalb vom Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von weiteren 77,21 EUR nach und führte zur Begründung aus, dass der Kläger durch schlichtes Nachlesen der einschlägigen Gesetzesvorschriften diesen Fehler bei der Berechnung der Einfuhrabgaben hätte bemerken können; auf Vertrauensschutz könne er sich deshalb nicht berufen.</p>
<p>Der in zollrechtlichen Angelegenheiten unbeholfene Kläger erhob hiergegen Klage. Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage statt und führte in seinem Urteil insbesondere aus, daß der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, dass die Zollbeamten über die erforderliche Sachkunde verfügen würden. Es sei lebensfremd und vom Kläger nicht zu verlangen, sich während der nur etwa 15 Minuten dauernden Zollabfertigung über die zutreffende Höhe der Einfuhrabgaben zu informieren. Abgesehen davon, dass die zollrechtlichen Bestimmungen dem Kläger im Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht zur Verfügung gestanden hätten, könne vom Bürger nicht erwartet werden, dass er sich in den zollrechtlichen Bestimmungen, die nicht nur unübersichtlich und schwer verständlich seien, sondern jedes Jahr auch mehrere Tausend Seiten umfassten, besser auskenne als der Zoll.</p>
<p>Dies so klarzustellen war dem Finanzgericht Hamburg offensichtlich so wichtig, dass es bereits sechs Wochen nach Klageerhebung sein Urteil fällte.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 03.05.2011 &#8211; 4  K 63/11</p>
</div>
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		<title>Der &#8220;Zollflugplatz&#8221; und die Berufsausübungsfreiheit</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 18:34:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausübung]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, daß die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste des Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Flughafenbetreibers darstellen kann. Der Flughafenbetreiber hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, den das Bundesministerium der Finanzen ablehnte. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, daß die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste des Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Flughafenbetreibers darstellen kann.<span id="more-4141"></span></p>
<p>Der Flughafenbetreiber hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, den das Bundesministerium der Finanzen ablehnte. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht zwar<br />
Erfolg, diese Entscheidung wurde aber auf Revision des Bundesministeriums der Finanzen vom Bundesfinanzhof aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde des Flughafenbetreibers, der die Verletzung seiner<br />
von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a> geschützten Berufsfreiheit rügt, stattgegeben, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof habe die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung der Bestimmung als Zollflugplatz bei seiner Entscheidung völlig ausgeblendet und die erforderliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen im Licht des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> nicht vorgenommen, so das Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Die Entscheidung über die Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz stelle eine jedenfalls eingriffsgleiche Regelung der Berufsausübung der Beschwerdeführerin dar, denn sie verändere die Rahmenbedingungen des<br />
Flughafenbetriebs und weise eine berufsregelnde Tendenz auf. Die Qualifikation eines Flughafens als Zollflugplatz führe nicht allein zu günstigen tatsächlichen Rahmenbedingungen für den Betreiber, sondern habe darüber hinaus Art und Umfang des rechtlich zulässigen Flughafenbetriebs zum Gegenstand. Sie sei rechtliche Voraussetzung dafür, dass<br />
außereuropäischer Frachtverkehr regelmäßig auf dem jeweiligen Flughafen abgewickelt werden könne. Die Zulassung als Zollflugplatz eröffne dem begünstigten Flughafenbetreiber mithin erweiterte rechtliche Handlungsmöglichkeiten.</p>
<p>Die von der Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die normativen Grundlagen im Zollverwaltungsgesetz und in der Zollverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten, die das<br />
Grundgesetz an eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit stellt, sei bisher vom Bundesfinanzhof noch nicht geklärt worden. Ob die einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Normenbestimmtheit, mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> vereinbar seien, hänge zunächst von ihrer einfachrechtlichen &#8211; wenn auch von dem Grundrecht der Berufsfreiheit geleiteten &#8211; Interpretation<br />
ab, die in der bisherigen Entscheidung noch nicht geleistet worden sei.</p>
<p>Grundsätzlich bedürften Eingriffe in die Berufsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a> einer gesetzlichen Regelung. Allerdings könnten Beschränkungen der Berufsfreiheit auch durch richterliche Auslegung eines bestehenden Gesetzes hinreichende Konturen erhalten. Selbst das Fehlen einer ausdrücklichen und bestimmten normativen Regelung bedeute noch nicht, dass eine die Berufsausübung einschränkende Gerichtsentscheidung den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a> widersprechen müsse. Auch aus einer Gesamtregelung könne sich unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum eine hinreichend erkennbare und bestimmte, den Anforderungen des<br />
Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufsausübung ergeben. Anhand dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben müsse der Bundesfinanzhof das Begehren des Flughafenbetreibers unter Berücksichtigung der genannten<br />
Maßstäbe erneut prüfen.</p>
<p>Da sich gegenwärtig nicht feststellen lasse, dass eine tragfähige normative Grundlage für die vom Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidung nicht existiere und eine für den Flughafenbetreiber günstige Entscheidung zumindest nicht ausgeschlossen sei, wurde die Sache an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen. Bei einer erneuten Entscheidung habe dieser auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme lediglich mittelbar in die Berufsausübung des<br />
Flugplatzbetreibers eingreife und so dem Gesetzgeber &#8211; auch im Hinblick auf die erforderliche Dichte des gesetzlichen Regelungsprogramms &#8211; bei der Ausgestaltung der normativen Vorgaben ein erheblicher Spielraum zukomme. Hierbei sei es ihm auch nicht verwehrt, strukturpolitische Folgen etwa für die Raumordnung mit in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der spezifischen Belange der Beschwerdeführerin werde in den Blick zu nehmen sein, dass ein nachhaltiger konkreter Bedarf für die Abwicklung von Frachtverkehr mit Drittländern bisher noch nicht zu Tage getreten sei, sich angesichts der rechtlichen Einschränkungen aber auch nicht ohne weiteres entfalten konnte.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 31. August 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3275/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07">1 BvR 3275/07</a></p>
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		<title>Illegale Fleischexporte in den Irak</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 10:17:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausfuhrerstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund unrichtiger Angaben eines Exporteurs zu Unrecht gewährte Ausfuhrsubventionen für illegale Fleischexporte in den Irak können unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis 2001 geltenden Fassung, welche für vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah, jedenfalls noch nach sechs Jahren zurückgefordert werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Das europäische Recht, dessen Verordnung Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund unrichtiger Angaben eines Exporteurs zu Unrecht gewährte Ausfuhrsubventionen für illegale Fleischexporte in den Irak können unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis 2001 geltenden Fassung, welche für vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah, jedenfalls noch nach sechs Jahren zurückgefordert werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. <span id="more-4048"></span></p>
<p>Das europäische Recht, dessen Verordnung Nr. 2988/95 in solchen Fällen nach dem sog. Handlbauer-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 (Az. C 278/02) anwendbar ist, sehe zwar eine Frist von nur vier Jahren vor. Diese kurze Frist sei auch nach der vom BFH eingeholten verbindlichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (rückwirkend) anzuwenden, selbst wenn die Ausfuhrsubventionen vor Erlass der eben genannten Verordnung gewährt worden sind. Es handle sich aber lediglich um eine Mindestfrist, die das nationale Recht nicht unterschreiten dürfe; lasse das nationale Recht eine spätere Rückforderung zu, so habe eine solche Regelung Vorrang. In Deutschland sei deshalb die Fristenregelung des BGB anzuwenden. Die für bestimmte Rechtsgebiete &#8211;wie das Steuerrecht&#8211; geltenden (teilweise kürzeren) Verjährungsfristen seien auf Ausfuhrsubventionen nicht entsprechend anwendbar.</p>
<p>Ob die frühere (dreißigjährige) Verjährungsfrist des BGB mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar war, hat die Entscheidung offen gelassen.</p>
<p>Ihr liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Exporteur 1993 Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien hatte abfertigen lassen und dafür Ausfuhrsubventionen erhalten hatte. Durch 1994 aufgenommene, langwierige Ermittlungen des Betrugsbekämpfungsamtes der Europäischen Kommission („OLAF“) wurde später festgestellt, dass in dem betreffenden Zeitraum zur Umgehung des damaligen Handelsembargos gegen den Irak große Mengen zur Ausfuhr nach Jordanien angemeldeten Fleisches in Wahrheit nicht nach Jordanien, sondern in den Irak eingeführt worden sind. 1999 sind deshalb u.a. der Klägerin gewährte Ausfuhrsubventionen zurückgefordert worden, weil es sich insofern um solches verbotswidrig in den Irak ausgeführtes Fleisch gehandelt habe. Den betreffenden Rückforderungsbescheid hob jedoch das Finanzgericht (FG) Hamburg auf, weil es meinte, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Dem ist der BFH nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entgegen getreten; er hat das Urteil des FG aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Das FG wird jetzt zu klären haben, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.09 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 24/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VII R 24/06</a></p>
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