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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Vereinsrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Unzureichendes Zuchtpotential oder: Der ungewollte Dissidentenverein</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 06:45:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dachverband]]></category>
		<category><![CDATA[Hundeverein]]></category>
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		<category><![CDATA[Zucht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Hundezuchtverein hat mangels einem seiner Satzung entsprechenden Zuchtpotentials keinen Anspruch auf Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundezuchtverein (Kläger) gerichtlich die Aufnahme in den  deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine durchsetzen wollte. Der am 13. Juli 2008 aus Mitgliedern des &#8220;D.. e.V.&#8221; hervorgegangene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hundezuchtverein hat mangels einem seiner Satzung entsprechenden Zuchtpotentials keinen Anspruch auf Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine.<span id="more-5493"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundezuchtverein (Kläger) gerichtlich die Aufnahme in den  deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine durchsetzen wollte.</p>
<p>Der am 13. Juli 2008 aus Mitgliedern des &#8220;D.. e.V.&#8221; hervorgegangene Kläger befasst sich mit der Zucht von Jagdgebrauchshunden der Rasse &#8220;D.&#8221;. Mit seiner Klage begehrt er die Aufnahme als Mitglied in den beklagten Verband. Dieser ist die führende Interessenvertretung aller Hundehalter in Deutschland und zugleich ein Dachverband für Hundezuchtvereine.</p>
<p>Der Beklagte lehnt die Aufnahme des Klägers ab, weil dieser nicht über ein seiner Satzung entsprechendes Zuchtpotential im engeren Sinne (nachfolgend: Zuchtpotential) verfüge. Nachdem er mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 die für das Zuchtpotential an sich geforderte Anzahl von Hunden (10 Hündinnen und 4 Rüden) auf Antrag des Klägers auf fünf Hündinnen und zwei Rüden reduziert hatte, hat er den Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2010 aufgefordert, ihm bis zum 31.März 2010 nachzuweisen, dass ihm in der geforderten Anzahl Hunde zur Verfügung stehen, die die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Beklagte &#8211; seinen Statuten entsprechend &#8211; mit Schreiben vom 5. Juli 2010 die Beendigung des Aufnahmeverfahrens festgestellt und das Aufnahmebegehren des Klägers damit in der Sache abgelehnt.</p>
<p>Die daraufhin erhobene Klage auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied im Verband des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger verfüge &#8211; so hat es ausgeführt &#8211; nicht über das nach den Satzungsbestimmungen des Beklagten erforderliche Zuchtpotential. Nach der Aufnahmeordnung des Beklagten seien nur Hunde zum Zuchtpotential zugelassen, die keine gleichen Ahnen in der 1. und 2. Generation aufweisen und überdies von ihrem Alter her erwarten lassen, dass sie mindestens noch vier Jahre zur Zucht zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen könne der Kläger nicht erfüllen. Alle von ihm benannten Hunde seien mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt; zahlreiche Hunde des Zuchtpotentials stünden aufgrund ihres Alters außerdem nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung.</p>
<p>Im Rahmen der Berufungsinstanz berief sich der Kläger auf einen kartellrechtlichen Aufnahmeanspruch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GWB: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht">33</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 GWB: Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung">20 Abs. 6 GWB</a> und warf dem Beklagten in diesem Zusammenhang ein diskriminierendes Verhalten vor. Zum einen habe der Beklagte im Jahre 2000 den &#8220;D.. e.V.&#8221;, der wegen Zahlungsverzugs aus der Mitgliederliste gestrichen worden war, nach Begleichung der säumigen Mitgliedsbeiträge ohne ein erneutes Aufnahmeverfahren wieder als Mitglied geführt. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; bis heute ebenfalls nicht (mehr) über ein satzungsgemäßes Zuchtpotential verfüge. Dass der Beklagte gleichwohl kein Ausschlussverfahren gegen den &#8220;D.. e.V.&#8221; betreibe, stelle eine kartellrechtswidrige Diskriminierung zu seinem (des Klägers) Nachteil dar.</p>
<p><strong>Fehlendes Zuchtpotential</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, weil der Kläger das Aufnahmekriterium des Zuchtpotentials nicht erfülle, weil &#8211; unstreitig &#8211; alle hierzu benannten Hunde mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt sind und überdies zahlreiche dieser Hunde altersbedingt nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, dass der Kläger zusammen mit den bereits dem beklagten Verband angehörenden Zuchtvereinen die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen kann. Das diesbezügliche Verständnis, das der Kläger aus einer isolierten Betrachtung von § 20 Nr. 1 Satz 2 der Aufnahmeordnung zur Satzung des Beklagten (Stand: 1. März 2009) herleiten will, ist unvertretbar und widerspricht der Satzung. In der zitierten Satzungsbestimmung heißt es:</p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>&#8220;Ausnahmen von dieser Regel (4 Rüden und 10 Hündinnen) können bei kleiner Population einer vertretenen Rasse zugelassen werden, wenn gleichwohl eine kynologisch sinnvolle Zucht der jeweiligen Rasse gewährleistet erscheint und der V..-Vorstand die Ausnahme aus wichtigem Grund bewilligt.&#8221;</em></p>
<p>Die Argumentation des Klägers ist schon in sich nicht stichhaltig, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie beruht auf der Annahme, dass eine kynologisch sinnvolle Zucht bereits dann gewährleistet ist , wenn in der Gesamtschau mit den bereits dem Beklagten angehörenden Hundevereinen das von den Aufnahmestatuten geforderte Zuchtpotential vorhanden wäre. Es steht indes im freien Belieben der anderen Zuchtvereine des Beklagten &#8211; namentlich des &#8220;D.. e.V.&#8221; -, ob sie dem Kläger ihre Hunde zur Zucht zur Verfügung stellen oder nicht. Ohne einen Überlassungszwang kann aber keine Rede davon sein, dass die Hunde des Klägers eine kynologisch sinnvolle Zucht &#8220;gewährleisten&#8221;.</p>
<p>Die Aufnahmestatuten des Beklagten stellen überdies an zahlreichen Stellen klar, dass der um Aufnahme nachsuchende Hundeverein selbstüber das erforderliche Zuchtpotential verfügen muss. Dies ist bereits § 4 Nr. 1 der V..-Satzung zu entnehmen, wonach ein Rassehunde-Zuchtverein nur dann Mitglied werden kann, wenn er im Inland ein hinreichendes &#8211; d.h. den Mindestanforderungen der V..-Aufnahmeordnung entsprechendes (vgl. § 4 Nr. 6 Satz 1 der V..-Satzung) &#8211; Zucht- und Züchterpotential nachweist. Gegenstand dieser Nachweisanforderung kann in Bezug auf das Zuchtpotential nicht ein fremder, sondern nur der eigene Hundebestand sein. Nur hierauf kann sich vernünftigerweise auch die in § 9 Nr. 14 der V..-Aufnahmeordnung normierte Forderung beziehen, dem Aufnahmeantrag notariell beglaubigte Ablichtungen von Abstammungsnachweisen von grundsätzlich zehn zur Zucht geeigneten Hündinnen und vier zuchtverwendungsfähigen Rüden beizulegen. Ergänzend bestimmen § 16 Nr. 2 und § 20 Nr. 1 Satz 3 der V..-Aufnahmeordnung, dass der Bewerber für die Bearbeitungsreife seines Aufnahmeantrags anzugeben hat, welche Hunde aus dem präsentierten inländischen Zuchtpotential zum Zuchtpotential gehören sollen, wobei das Zuchtpotential aus der Gesamtzahl der ihm(lies: dem Bewerber) im Inland zur Verfügung stehenden Hunde zu bestimmen ist. § 20 Nr. 2 Satz 2 der V..-Aufnahmeordnung sieht ferner vor, dass nur solche Hunde für das Zuchtpotential geeignet sind, die von ihrem Alter her mindestens noch vier Jahre dem Bewerber zur Zucht zur Verfügung stehen. Das Verständnis des Klägers, das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential sei unter Einschluss der dem Beklagten bereits angehörenden Hundevereine zu prüfen und beurteilen, ist mit den letztgenannten Satzungsbestimmungen schlechterdings unvereinbar.</p>
<p>Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 14.10.2008 den Hundebestand des Klägers nicht als satzungsgemäß anerkannt. Schon nach seinem Wortlaut (&#8220;Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf die Anzahl der zu benennenden Hunde&#8221;) erschöpft sich das genannte Schreiben in der Reduzierung der für das Zuchtpotential an sich geforderten Zahl von zuchtfähigen Hündinnen und Rüden. Ausschließlich um die Erteilung einer dahingehenden Ausnahmegenehmigung hatte der Kläger unter dem 1. August 2008 auch nachgesucht.</p>
<p><strong>Kein kartellrechtlicher Anspruch</strong></p>
<p>Auch ein kartellrechtlicher Aufnahmeanspruch (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GWB: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht">33 Abs. 1 und 3</a>, 20 Abs. 6 GWB) steht dem Kläger nicht zu. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den bereits aufgenommenen Mitgliedern darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt an einer Diskriminierung des Klägers.</p>
<p>Aus dem unterbliebenen Ausschluss des &#8220;D.. e.V.&#8221; kann der Kläger eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht herleiten, so das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter.</p>
<p>Die Neuaufnahme eines Mitglieds und der Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Streichung aus der Mitgliederliste betreffen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht nur in grundlegend unterschiedlich ausgestalteten Verfahren erfolgen und gegen die verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind, sondern die nach der V..-Satzung mit Recht auch materiell-rechtlich an ganz unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Nach den Statuten des Beklagten ist die Streichung eines Mitglieds nicht schon dann möglich, wenn es ein Aufnahmekriterium nicht mehr erfüllt. Erforderlich ist nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung vielmehr darüber hinausgehend, dass das Mitglied die zur Zeit seiner Aufnahme gültigen Aufnahmebedingungen nachhaltig nicht mehr verwirklicht. Diese gegenüber den Aufnahmekriterien &#8220;verschärften&#8221; Anforderungen an einen Ausschlussgrund sind kartellrechtlich unbedenklich. Sie sorgen für die nötige Flexibilität und tragen dem Umstand Rechnung, dass insbesondere eine Fluktuation im Mitgliederbestand zu einer Unterschreitung der für die Vereinsmitgliedschaft geforderten Mindeststandard führen kann und das betreffende Vereinsmitglied in diesem Falle einen angemessenen Zeitraum benötigt, um auf die veränderten Umstände reagieren und die Aufnahmekriterien wieder erfüllen zu können. Angesichts der grundlegend unterschiedlichen Entscheidungskriterien schuldet der Beklagte eine diskriminierungsfreie Gleichbehandlung nur in Bezug auf die Behandlung der Aufnahmeanträge und nicht darüber hinausgehend auch von Neuanträgen und Ausschlusssachverhalten. Dementsprechend kann der Kläger als Aufnahmeinteressent keine Gleichbehandlung mit Vereinsmitgliedern des Beklagten verlangen, die einen Ausschlussgrund verwirklichen und gleichwohl nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>Es fehlt außerdem an einer Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers. Sie läge nur vor, wenn der &#8220;D.. e.V.&#8221; infolge der Vereinsgründung des Klägers im Juli 2008 über Jahre hinweg nicht mehr über das satzungsmäßig geforderte Zuchtpotential verfügt und trotzdem nicht nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung aus der Mitgliederliste gestrichen wird. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht feststellen. Auch der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist vermutet bloß, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; seit Mitte 2008 nicht mehr über das nach den Statuten des Beklagten erforderliche Zuchtpotential verfügt. Belastbare Anhaltspunkte, die einen dahingehenden Schluss tragen und den &#8211; vom Beklagten jedenfalls im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 ZPO: Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht">§ 138 Abs. 3 ZPO</a> bestrittenen &#8211; diesbezüglichen Prozessvortrag rechtfertigen könnten, zeigt der Kläger nicht auf. Sie sind auch sonst nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass eine am 7. Oktober 2010 durchgeführte Internetrecherche zu dem Ergebnis geführt hat, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; an diesem Tag nicht über das erforderliche Zuchtpotential verfügt hat, trägt nicht den für einen Ausschluss erforderlichen Schluss, dass jener Verein das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential nachhaltig &#8211; also über lange Zeit &#8211; nicht erfüllt hat.</p>
<p>Eine Diskriminierung des Klägers ergibt sich ebenso wenig aus der Tatsache, dass der Beklagte die wegen eines Zahlungsverzugs erfolgte Streichung des &#8220;D.. e.V.&#8221; aus der Mitgliederliste im Dezember 2000 ohne förmliches Aufnahmeverfahren rückgängig gemacht hat, nachdem die ausstehenden Beträge beglichen worden waren. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers liegt nicht vor. Denn dem &#8220;D.. e.V.&#8221; gegenüber ist lediglich auf die Durchführung eines ein förmliches Aufnahmeverfahren und nicht auf die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen verzichtet worden, während vorliegend ein förmliches Verfahren durchgeführt werden und von der Einhaltung (zentraler) Aufnahmebedingungen des Beklagten abgesehen werden soll.</p>
<p>Fehlt es nach alledem an einer Ungleichbehandlung des Klägers, scheidet von vornherein auch ein Aufnahmeanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung">§ 826 BGB</a> aus.</p>
<p>Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 &#8211; VI-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U (Kart) 29/10" target="_blank" title="OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - U (Kart) 29/10">U (Kart) 29/10</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kampfsportler vor Gericht</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 19:12:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Kampfsportverein wurde vom Amtsgericht Coburg (Urteil vom 05.03.2009 -11 C 1343/08-) zur Rückgabe von Judomatten verurteilt, während im Gegenzug das klagende Ex-Vereinsmitglied Schadenersatz wegen einer Beschädigung bezahlen mußte. Hiergegen ging der Verein in Berufung. Worum ging es? Der Kläger war Mitglied des beklagten Vereins aus dem Landkreis Coburg und hielt dort Kurse ab. Daher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kampfsportverein wurde vom Amtsgericht Coburg (Urteil vom  05.03.2009 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 1343/08" target="_blank" title="AG Coburg, 05.03.2009 - 11 C 1343/08">11 C 1343/08</a>-) zur Rückgabe von Judomatten verurteilt, während im Gegenzug das klagende Ex-Vereinsmitglied Schadenersatz wegen einer Beschädigung bezahlen mußte. Hiergegen ging der Verein in Berufung.<span id="more-4333"></span></p>
<p>Worum ging es?</p>
<p>Der Kläger war Mitglied des beklagten Vereins aus dem Landkreis Coburg und hielt dort Kurse ab. Daher brachte er 61 ihm gehörende Judomatten in die Räume des Vereins, die dort gemeinsam mit den vereinseigenen Matten gestapelt und nach Bedarf im Verein benutzt wurden. Aufgrund eines Zerwürfnisses erhielt der Kläger vom Vereinsvorsitzenden die Kündigung des Mitgliedsvertrages, verbunden mit der Aufforderung, seine Matten abzuholen. Der Verein verlangte jedoch vom Kläger 20 € Lagermiete pro Monat und war deswegen und wegen behaupteter Schadenersatzansprüche nicht bereit, die Matten herauszugeben. Den Schadenersatz wollte der Verein dafür, dass der Kläger bei einem Streit in den Räumlichkeiten des Vereins an der Theke gezerrt habe. Dadurch habe sich eine Abdeckplatte gelöst und es sei ein Schaden von 225 € entstanden. Während der Kläger vom beklagten Verein 61 Judomatten wollte, meinte der beklagte Verein, im Gegenzug vom Kläger 225 € Schadenersatz sowie 160 € Einlagerungsmiete verlangen zu können.</p>
<p>Und was meinten die Gerichte?</p>
<p>Das Amtsgericht und das Landgericht Coburg gaben dem Kläger Recht und verurteilten den Verein, die 61 Judomatten herauszugeben. Die Gerichte sahen zugleich keinen Anspruch auf eine Bezahlung der Einlagerung. Der Verein hat die Matten genutzt und kann daher nicht gleichzeitig eine Einlagerungsgebühr beanspruchen. Einen Vertrag über die Einlagerung konnte der Verein nicht beweisen. Hinsichtlich des Schadenersatzes folgte das Amtsgericht dagegen der Argumentation des Vereins. Der beklagte Verein konnte nachweisen, dass der Kläger aus Wut über die Auseinandersetzung mit dem Verein in dessen Räumen eine Thekenplatte von ihrem Sockel gerissen hat. Das Amtsgericht hielt hierfür einen Schadenersatz von 189 € für angemessen. Daher musste der Verein 61 Judomatten zurückgeben und der Kläger Schadenersatz in Höhe von 189 € bezahlen. </p>
<p>Landgericht Coburg, Verfügung vom 23. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 S 18/09" target="_blank" title="LG Coburg, 23.06.2009 - 33 S 18/09">33 S 18/09</a></p>
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		<title>Erleichterungen für ehrenamtliche Tätigkeit II &#8211; der Bundesrat hat es durchgewunken</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2009 21:23:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ganz stolz verkündet der Bundesrat in seiner Pressemitteilung vom 18.09.2009: &#8220;Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen Der Bundesrat hat heute den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich. &#8220;Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ganz stolz verkündet der Bundesrat in seiner Pressemitteilung vom 18.09.2009:</p>
<p>&#8220;Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen<span id="more-4104"></span></p>
<p>Der Bundesrat hat heute den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.</p>
<p>&#8220;Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände &#8211; sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft&#8221;, sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.</p>
<p>Zu den Vorhaben im Einzelnen:</p>
<p>a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände</p>
<p>Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.</p>
<p>&#8220;Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände von Stiftungen zu erstrecken&#8221;, unterstrich Zypries.</p>
<p>Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.</p>
<p>    Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.</p>
<p>Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.</p>
<p>    Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.</p>
<p>Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.</p>
<p>b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister</p>
<p>Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.</p>
<p>&#8220;Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den Ländern, die Reform mit Leben zu füllen &#8220;, sagte Bundesjustizministerin Zypries.</p>
<p>Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister &#8211; von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins &#8211; auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.&#8221;</p>
<p>Was davon zu halten ist, hatte ich bereits <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-vereinstaetigkeit">hier</a> veröffentlicht. Offensichtlich wurde auch dieses Gesetz &#8211; wie so oft &#8211; nur &#8220;durchgewunken&#8221;.</p>
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		</item>
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		<title>Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit?</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-vereinstaetigkeit</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 19:18:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ehrenamt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit &#8220;Ein guter Tag für alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren&#8221; war die heutige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz überschrieben. Fast euphorisch äußerte sich die Bundesjustizministerin: &#8220;Heute ist ein guter Tag für alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren. Mit den beiden heute beschlossenen Gesetzen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit &#8220;Ein guter Tag für alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren&#8221; war die heutige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz überschrieben. Fast euphorisch äußerte sich die Bundesjustizministerin: &#8220;Heute ist ein guter Tag für alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren. Mit den beiden heute beschlossenen Gesetzen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Die Neuregelungen bringen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände &#8211; sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen.&#8221;<span id="more-3841"></span></p>
<p>Der Deutsche Bundestag hat heute in der Tat zwei Gesetze zu Änderungen im  Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine &#8220;Haftungsbegrenzung&#8221; für ehrenamtlich  tätige Vereinsvorstände.</p>
<p>Schade nur, daß dies Augenwischerei ist: Auch nach der bisherigen Gesetzeslage war die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein bei leichter Fahrlässigkeit in vielen Fällen ausgeschlossen. Bei der nun hochgelobten Neuregelung ist es nach wie vor so, daß die &#8220;Haftungsbeschränkung&#8221; nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen darf. Mit anderen Worten: Die Haftungsbeschränkung greift nur gegenüber Vereinsmitgliedern!</p>
<p>Und wie verhält es sich mit Schäden bei &#8220;Externen&#8221;? Der Verein hat zwar das Vorstandmitglied von diesen Ansprüchen im Innenverhältnis nun freizustellen, aber das war bislang auch schon so.  Und: Ist dieser Anspruch des ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes gegen seinen Verein wohl immer zu realisieren? Hm&#8230;</p>
<p>Nun mag sich jeder ein Bild über diese &#8220;neue Errungenschaft&#8221; des Vereinsrechts machen.</p>
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		<title>Kein Anspruch einer Studentenverbindung auf Verlinkung auf Uni-homepage</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Apr 2009 18:48:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Studentenverbindung]]></category>
		<category><![CDATA[Universität]]></category>
		<category><![CDATA[Verlinkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Studentenverbindung verklagte die Universität Leipzig, weil ihr Internet-Auftritt von dieser auf der homepage der Uni nicht verlinkt wurde. Hiergegen klagte die Studentenverbindung und verlor in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Studentenverbindung auf Zulassung der Berufung mit folgender Begründung ab: &#8220;Der Antrag des Klägers auf Zulassung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Studentenverbindung verklagte die Universität Leipzig, weil ihr Internet-Auftritt von dieser auf der homepage der Uni nicht verlinkt wurde.<span id="more-3479"></span></p>
<p>Hiergegen klagte die Studentenverbindung und verlor in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Studentenverbindung auf Zulassung der Berufung mit folgender Begründung ab:</p>
<p>&#8220;Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts<br />
Leipzig vom 4.5.2007 ist zulässig aber unbegründet, weil weder die geltend gemachten<br />
ernstlichen Zweifel (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO</a>) vorliegen noch die Rechtssache die geltend<br />
gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2). Soweit der Kläger vorträgt,<br />
die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO</a>), ist der<br />
Antrag unzulässig. Er genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html" target="_blank">124a</a><br />
Abs. 4 Satz 4 VwGO.<br />
Der Kläger, eine Studentenverbindung, begehrt mit seiner Klage die Verlinkung auf der<br />
Homepage der beklagten Universität Leipzig. In der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht<br />
Leipzig einen Anspruch des Klägers abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergebe<br />
sich weder aus dem Sächsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen. Die Beklagte<br />
sei auch nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Verlinkung verpflichtet. Das<br />
zuständige Rektoratskollegium habe in seiner Sitzung vom 10.6.2005 eine Verlinkung des<br />
Klägers auf der Homepage der Universität abgelehnt, da dessen Verlinkung nicht im Interesse<br />
der Universität liege. Ein solches Interesse der Universität bestehe jedenfalls dann, wenn es<br />
Zweck der studentischen Vereinigung sei, einerseits den Studierenden ein Forum zur<br />
fachlichen Auseinadersetzung zu bieten sowie Praktika und andere Formen der praktischen<br />
Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit zu vermitteln und damit die universitäre Ausbildung<br />
zu unterstützen oder zu ergänzen. Ein solcher Zweck des Klägers ergebe sich weder aus seiner<br />
Satzung noch aus seinem Vortrag. Die Beklagte habe zudem keine andere studentische<br />
Verbindung auf ihrer Homepage verlinkt.<br />
Hiergegen führt der Kläger in seinem Zulassungsantrag aus, das Verwaltungsgericht habe<br />
verkannt, dass sein Rechtsanspruch aus seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung<br />
folge. Er erfülle das Merkmal, dem „Interesse“ der Universität zu dienen, in besonderem<br />
Maße. Er widersetze sich dem Einwirkungsstreben politischer Parteien, organisiere die wirtschaftliche<br />
und soziale Selbsthilfe der Studenten sowie vermittle den Studenten allgemeinpolitische<br />
Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein und umfassende Persönlichkeitsbildung.<br />
Deshalb begegne das Urteil ernstlichen Zweifeln. Zudem weise die Streitsache<br />
besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich sein Verlinkungsanspruch<br />
nicht direkt aus gesetzlichen Regelungen ergebe. Die rechtlichen Schwierigkeiten<br />
zeigten sich zudem daran, dass das Verwaltungsgericht eine Reihe von Rechtsfehlern<br />
begangen habe. Die Rechtssache habe darüber hinaus auch grundsätzliche Bedeutung. Es<br />
müsse klargestellt werden, dass sich die beklagte Universität nicht unter dem Deckmantel<br />
eines beliebigen „Interesses“ aussuchen könne, wem sie die Verlinkung gewähre. Darüber<br />
hinaus müsse deutlich gemacht werden, dass das Selbstverwaltungsrecht der Sächsischen<br />
Universität seine Grenzen und Maßstäbe im Sächsischen Hochschulgesetz finde. Es bedürfe<br />
auch der Feststellung und Klärung, dass als Voraussetzung für das Verlinkungsinteresse der<br />
beklagten Universität alles Streben von studentischen Vereinigungen gleichwertig sei. Auch<br />
müsse geklärt werden, dass ihre Satzung die Verlinkung rechtfertige. Dies gelte umso mehr,<br />
weil viele andere studentische Vereinigungen ähnliche Satzungsbestimmungen hätten.<br />
1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln<br />
(<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO</a>).<br />
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen<br />
dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche<br />
Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang<br />
des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung<br />
scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig<br />
darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191; st. Rspr.).<br />
Hier hat das Verwaltungsgericht einen Verlinkungsanspruch des Klägers zumindest im Ergebnis<br />
zu Recht verneint. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich ein<br />
Anspruch weder aus dem Sächsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen ergibt.<br />
Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, Art. 18 Abs. 1<br />
SächsVerf) ableiten. Aus dem Gleichheitssatz selbst folgen grundsätzlich keine originären<br />
Leistungsansprüche (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.5.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 B 319/07" target="_blank" title="OVG Sachsen, 26.05.2008 - 5 B 319/07">5 B 319/07</a> &#8211; juris sowie Osterloh,<br />
in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 3 Rn. 55). Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte einen<br />
unterstellten Gleichheitsverstoß auf verschiedene Weise korrigieren könnte. Sie könnte entweder<br />
eine Verlinkung auf studentische Vereinigungen generell aufgeben oder aber den Kläger<br />
und andere studentische Vereinigungen zusätzlich auf ihrer Homepage verlinken. Ein<br />
Gleichheitsverstoß könnte deshalb allenfalls gerichtlich festgestellt und die Verpflichtung der<br />
Beklagten ausgesprochen werden, den Gleichheitsverstoß binnen einer bestimmten Frist zu<br />
korrigieren.<br />
Weitergehende Ansprüche für den Kläger ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz der<br />
Selbstbindung der Verwaltung. Hierzu müsste er eine sachlich unbegründete Abweichung von<br />
einer bisher ständig geübten Praxis im Einzelfall darlegen (vgl. Osterloh a. a. O. Rn. 118).<br />
Dies wäre dann der Fall, wenn die Beklagte bislang Studentenverbindungen auf ihrer Homepage<br />
generell verlinkt hätte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat die beklagte Universität<br />
keine einzige Studentenverbindung (Korporation) auf ihrer Seite verlinkt. Daraus, dass die<br />
Beklagte auf andere studentische Vereinigungen auf ihrer Homepage hinweist, kann der Kläger<br />
keine Rechte ableiten. Insoweit bestehen sachliche Gründe, die eine unterschiedliche<br />
Behandlung rechtfertigen.<br />
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen<br />
unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer<br />
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist genüge<br />
getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen<br />
verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung darüber hinaus, dass zwischen Normadressaten<br />
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche<br />
Behandlung rechtfertigen. Bei der verschiedenen Behandlung von Personengruppen unterliegt<br />
der Gesetzgeber grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung, wohingegen bei der<br />
verschiedenen Behandlung von Sachverhalten regelmäßig lediglich die Willkürkontrolle ein5<br />
greift. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit<br />
die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale<br />
zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993,<br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 87" target="_blank" title="BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92: Transsexuelle II">BVerfGE 88, 87</a>, 96 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 316/08" target="_blank" title="OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08">2 B 316/08</a> &#8211; juris). Bei der Ungleichbehandlung<br />
von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft,<br />
sondern an einen Sachverhalt, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und<br />
Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung<br />
zu. Dabei sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen<br />
gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die<br />
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl.<br />
v. 8.4.1997, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 95, 267" target="_blank" title="BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94: Altschulden">BVerfGE 95, 267</a>, 317 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).<br />
Hier ist mit dem Verhalten der Beklagten kein Eingriff in Grundrechte verbunden, vielmehr<br />
macht der Kläger einen Leistungsanspruch geltend. Die Differenzierung knüpft zudem nicht<br />
an personenbezogene Merkmale an. Die Beklagte ist somit weitgehend frei, zu definieren,<br />
welche Sachverhalte sie als gleich und als ungleich ansehen will.<br />
Die übrigen aufgenommen Vereinigungen &#8211; hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS,<br />
Jusos), religiöse Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universität und<br />
Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen &#8211; weisen<br />
Unterschiede zu den Verbindungen (Korporationen) auf. Letztere wollen nach ihrer Satzung<br />
die Mitglieder auf Lebenszeit in aufrichtiger Freundschaft verbinden und die Bildungsarbeit<br />
der Universität ergänzen. Die hochschulpolitischen Vereinigungen streben dagegen die politische<br />
Bildung und die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschule an, die<br />
Hochschulgemeinden haben religiöse, die übrigen Vereinigungen ebenfalls spezifisch eigene<br />
Ziele. Die Differenzierung durch die Universität ist daher nicht willkürlich.<br />
Soweit der Kläger vorträgt, er halte sich für ebenso im Interesse der Universität liegend wie<br />
die anderen verlinkten Vereinigungen, geht dieses Argument fehl. Es verkennt grundlegend<br />
das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten aus Art. 107 Abs. 2 SächsVerf. Dieses Selbstverwaltungsrecht<br />
umfasst auch das Recht der Beklagten zu definieren, was in ihrem Interesse<br />
liegt und was nicht. Es ist deshalb allein Aufgabe der Beklagten und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts<br />
oder des Klägers, die Interessen der Beklagten zu bestimmen. Der Beklagten<br />
obliegt es grundsätzlich auch, die Sachverhalte auszuwählen, die sie im Rechtssinn als gleich<br />
ansehen will. Sie muss ihre Auswahl nur sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des<br />
Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein<br />
feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der<br />
geregelt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 90, 145" target="_blank" title="BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92: 2 BvR 2031/92">BVerfGE 90, 145</a>, 196). Wie ausgeführt<br />
sind hier der Hochschule keine engen Grenzen gesetzt; maßgebend ist lediglich der<br />
Willkürmaßstab.<br />
Der Kläger hat auch als Weniger zu dem Verlinkungsanspruch keinen Anspruch auf erneute<br />
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Verlinkung. Die Entscheidung der Beklagten,<br />
studentische Verbindungen auf der Homepage nicht zu verlinken, ist &#8211; wie ausgeführt -<br />
ermessensfehlerfrei.<br />
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten<br />
auf (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO</a>).<br />
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf,<br />
wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche,<br />
das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht<br />
(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008 a. a. O.; st. Rspr.).<br />
Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Tatsache, dass ein Verlinkungsanspruch in<br />
gesetzlichen Regelungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nicht zu besonderen rechtlichen<br />
Schwierigkeiten. Vielmehr ist die Frage, wann sich aus dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz<br />
der Selbstbindung der Verwaltung ein Leistungsanspruch ableiten lässt, in der Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geklärt.<br />
Auf die unter Nummer 1 genannten Fundstellen wird verwiesen. Mögliche &#8211; hier nicht vorliegende<br />
- Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts könnten allein besondere rechtliche Schwierigkeiten<br />
nicht begründen.<br />
3. Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">124</a><br />
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt sein Vortrag nicht den Begründungsanforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html" target="_blank">124a</a><br />
Abs. 4 Satz 4 VwGO.<br />
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche,<br />
bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich<br />
der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner<br />
Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde<br />
und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher<br />
Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die<br />
Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts<br />
von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus<br />
muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung<br />
der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache<br />
rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008 a. a. O.; st. Rspr.).<br />
Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Frage und der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit.<br />
Wollte man die vom Kläger aufgestellten Behauptungen als Fragen<br />
verstehen, würde dies seiner Grundsatzrüge gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Die Fragen,<br />
die darauf abzielten, dass die Beklagte nicht willkürlich entscheiden darf und an die Vorschriften<br />
des Sächsischen Hochschulgesetzes gebunden ist, ließen sich ohne Durchführung<br />
eines Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen. Dagegen wäre die Frage, ob das Streben<br />
aller studentischen Vereinigungen im Hinblick auf das Verlinkungsinteresse der Hochschulen<br />
als gleichwertig anzusehen ist, ohne weiteres zu verneinen. Auf die Frage nach der Satzungsbestimmung<br />
des Klägers käme es nicht entscheidungserheblich an.<br />
Zudem ist aus dem Vortrag des Klägers auch nicht erkennbar, woraus sich die über den Einzelfall<br />
hinausgehende Bedeutung der Sache ergeben soll. Eine solche liegt hier auch nicht auf<br />
der Hand. Vielmehr handelt es sich &#8211; soweit ersichtlich &#8211; um den einzigen Streitfall dieser Art.&#8221;</p>
<p>Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 09. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 386/07" target="_blank" title="OVG Sachsen, 09.03.2009 - 2 B 386/07">2 B 386/07</a></p>
<p>Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Wirklich? Warten wir ab, ob die Studentenverbindung das Bundesverfassungsgericht anruft.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerbarpflichtiger Vereinsvorstand</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/steuerbarpflichtiger-vereinsvorstand</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Sep 2008 13:33:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinssteuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2630</guid>
		<description><![CDATA[Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind (umsatz-)steuerbar. Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2008 &#8211; XI R 70/07]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind (umsatz-)steuerbar. Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG</a> vor.<span id="more-2630"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 70/07" target="_blank" title="BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07">XI R 70/07</a></p>
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		</item>
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		<title>Umsatzsteuer im Golfverein</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/umsatzsteuer-im-golfverein</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jul 2008 09:56:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Golfclub]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinssteuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt hat, kann die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatzsteuerfrei sein. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz sind zwar nur die &#8220;sportlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt hat, kann die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatzsteuerfrei sein.<span id="more-2477"></span></p>
<p align="justify">Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">4 Nr. 22</a> Buchst. b Umsatzsteuergesetz sind zwar nur die &#8220;sportlichen Veranstaltungen&#8221; gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit. Hierunter fallen die genannten Leistungen eines Golfvereins nicht.</p>
<p align="justify">Allerdings kann sich ein Sportverein unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Diese befreit &#8211; umfassender als das nationale Recht &#8211; die &#8220;in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen&#8221; von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler. Die Befreiung ist jedoch für Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).</p>
<p align="justify">Der BFH hat entschieden, dass die Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, nicht von diesem Ausschluss erfasst werden.</p>
<blockquote>
<ol>
<li>Die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.</li>
<li>Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG von der Befreiung ausgeschlossen.</li>
</ol>
</blockquote>
<p align="justify">Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. April 08 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 74/07" target="_blank" title="BFH, 03.04.2008 - V R 74/07">V R 74/07</a></p>
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		<item>
		<title>Gemeinsames Singen, das Urheberrecht und die Gema</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Oct 2007 22:13:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gema]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>
		<category><![CDATA[Singen]]></category>
		<category><![CDATA[Studentenverbindung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/gemeinsames-singen-das-urheberrecht-und-die-gema-2213/</guid>
		<description><![CDATA[Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch &#8220;Gema-frei&#8221;. In einem jetzt vom AG Köln entschiedenen Fall begnügte sich dass Gericht nicht damit, die Klage deswegen abzuweisen, dass die auf dem Stiftungsfestkommers einer Studentenverbindung gesungenen Lieder allein deshalb bereits urheberrechtsfrei waren, weil sowohl die Autoren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch &#8220;Gema-frei&#8221;.<span id="more-2213"></span></p>
<p>In einem jetzt vom AG Köln entschiedenen Fall begnügte sich dass Gericht nicht damit, die Klage deswegen abzuweisen, dass die auf dem Stiftungsfestkommers einer Studentenverbindung gesungenen Lieder allein deshalb bereits urheberrechtsfrei waren, weil sowohl die Autoren wie auch die Komponisten der Lieder bereits seit genügender Zeit verstorben waren. Das Amtsgericht packte die Frage grundsätzlicher an:</p>
<blockquote><p>Eine studentische Verbindung verletzt kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers &#8220;Willkommen hier viel liebe Brüder&#8221;,&#8221; Burschen heraus !&#8221;, &#8220;Sind wir vereint zur guten Stunde&#8221;, &#8220;Gaudeamus igitur&#8221;, &#8220;Student sein&#8221;, &#8220;Drei Klänge&#8221; sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 UrhG: Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht">&sect; 19 Abs. 2 UrhG</a>, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals &#8220;öffentlich&#8221; begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.</p></blockquote>
<p>Amtsgericht Köln, Urteil vom 27. September 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=137 C 293/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">137 C 293/07</a></p>
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		<title>Sinkende Künstlersozialabgabe</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Sep 2007 14:39:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlersozialkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Künstlersozialabgabe soll für das Jahr 2008 auf 4,9% (nach 5,1% im Jahr 2007) sinken. Im Gegenzug sollen die Betriebsprüfungen für die Künstlersozialabgabe zukünftig nicht mehr von der Künstlersozialkasse durchgeführt werden müssen, sondern werden zukünftig zum Bestandteil der regulären Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger. So haben die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung zuküntig die Aufgabe, eine flächendeckende Erfassung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Künstlersozialabgabe soll für das Jahr 2008 auf 4,9% (nach 5,1% im Jahr 2007) sinken.<span id="more-2164"></span></p>
<p>Im Gegenzug sollen die Betriebsprüfungen für die Künstlersozialabgabe zukünftig nicht mehr von der Künstlersozialkasse durchgeführt werden müssen, sondern werden zukünftig zum Bestandteil der regulären Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger. So haben die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung zuküntig die Aufgabe, eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sicherzustellen. </p>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung hat nach Auskunft der Bundesregierung bereits damit begonnen, potenziell abgabepflichtige Unternehmen anzuschreiben und zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten aufzufordern. Solche Honorarzahlungen fallen zum Beispiel im Rahmen von Werbemaßnahmen für ein bestimmtes Produkt oder für das eigene Unternehmen an und treten nicht nur bei typischen Verwertern wie Verlagen oder Galerien auf. Gleichzeitig werden die Versicherten von der Künstlersozialkasse intensiver und systematischer auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und die Höhe der gemeldeten Einkommen überprüft.</p>
<p>Die Künstlersozialversicherung verpflichtet selbständige Künstler und Publizisten zur sozialen Absicherung und ermöglicht ihnen den Schutz der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu günstigen Konditionen, die ihrer oft schwierigen wirtschaftlichen Situation gerecht werden. Die Beiträge tragen die Versicherten nur zur Hälfte selbst. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie aus der Künstlersozialabgabe (30 Prozent) zusammen, welche die Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen wegen ihres besonderen und kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnisses zu den selbständigen Künstlern und Publizisten leisten.</p>
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		<title>Luftsportverein und Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Sep 2007 08:38:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt, dass ein Luftsportverein die im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen kann, weil die Leistungen des Sportvereins keine sportlichen Veranstaltungen und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Im Gegenzug könnten allerdings Mitgliedsbeiträge Entgelt für steuerbare Leistungen an Vereinsmitglieder sein. Der Luftsportverein überließ seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt, dass ein Luftsportverein die im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen kann, weil die Leistungen des Sportvereins keine sportlichen Veranstaltungen und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Im Gegenzug könnten allerdings Mitgliedsbeiträge Entgelt für steuerbare Leistungen an Vereinsmitglieder sein.<span id="more-2147"></span></p>
<p>Der Luftsportverein überließ seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge gegen Entgelt (neben den Mitgliedsbeiträgen). Außerdem konnten die Mitglieder Einrichtungen auf dem Flugplatz nutzen. In geringem Maße bildeten Fluglehrer zudem Mitglieder aus. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, die Aufwendungen des Vereins dienten einer gemäß &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">4 Nr. 22</a> Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Tätigkeit, nämlich im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung. Hierunter ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportver?eins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Nach Gemeinschaftsrecht reicht die Steuerbefreiung hingegen weiter, denn gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind bereits bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperer?tüchtigung stehende Dienstleistungen steuerfrei. Auf das weiter reichende Gemeinschaftsrecht berief sich der Luftsportverein allerdings nicht. Die Regelung wäre im Streitfall für ihn ungünstig gewesen, weil sie zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs geführt hätte.</p>
<p>Der BFH übernahm mit dem Urteil vom 9. August 2007 die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass Mitgliedsbeiträge Entgelt für Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein können. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung waren diese Leistungen nicht steuerbar. In der Regel dürften sich allerdings ähnliche Ergebnisse ergeben, weil diese Umsätze eines Sportvereins häufig nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei sein werden.</p>
<p>An dem entschiedenen Fall zeigt sich, dass eine richtlinienkonforme Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts zur Besteuerung von Vereinsleistungen notwendig ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 27/04" target="_blank" title="BFH, 09.08.2007 - V R 27/04">V R 27/04</a></p>
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