<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Vereinsrecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/zivilrecht/vereinsrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3175</generator> <item><title>Kampfsportler vor Gericht</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/kampfsportler-vor-gericht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/kampfsportler-vor-gericht#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Nov 2009 19:12:32 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Einlagerung]]></category> <category><![CDATA[Judomatten]]></category> <category><![CDATA[Schadensersatz]]></category> <category><![CDATA[Verein]]></category> <category><![CDATA[Vereinsmitglied]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4333</guid> <description><![CDATA[Ein Kampfsportverein wurde vom Amtsgericht Coburg (Urteil vom 05.03.2009 -11 C 1343/08-) zur R&#252;ckgabe von Judomatten verurteilt, w&#228;hrend im Gegenzug das klagende Ex-Vereinsmitglied Schadenersatz wegen einer Besch&#228;digung bezahlen mu&#223;te. Hiergegen ging der Verein in Berufung. Worum ging es? Der Kl&#228;ger war Mitglied des beklagten Vereins aus dem Landkreis Coburg und hielt dort Kurse ab. Daher [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kampfsportverein wurde vom Amtsgericht Coburg (Urteil vom  05.03.2009 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 1343/08" target="_blank" title="AG Coburg, 05.03.2009 - 11 C 1343/08">11 C 1343/08</a>-) zur R&uuml;ckgabe von Judomatten verurteilt, w&auml;hrend im Gegenzug das klagende Ex-Vereinsmitglied Schadenersatz wegen einer Besch&auml;digung bezahlen mu&szlig;te. Hiergegen ging der Verein in Berufung.<span id="more-4333"></span></p><p>Worum ging es?</p><p>Der Kl&auml;ger war Mitglied des beklagten Vereins aus dem Landkreis Coburg und hielt dort Kurse ab. Daher brachte er 61 ihm geh&ouml;rende Judomatten in die R&auml;ume des Vereins, die dort gemeinsam mit den vereinseigenen Matten gestapelt und nach Bedarf im Verein benutzt wurden. Aufgrund eines Zerw&uuml;rfnisses erhielt der Kl&auml;ger vom Vereinsvorsitzenden die K&uuml;ndigung des Mitgliedsvertrages, verbunden mit der Aufforderung, seine Matten abzuholen. Der Verein verlangte jedoch vom Kl&auml;ger 20 € Lagermiete pro Monat und war deswegen und wegen behaupteter Schadenersatzanspr&uuml;che nicht bereit, die Matten herauszugeben. Den Schadenersatz wollte der Verein daf&uuml;r, dass der Kl&auml;ger bei einem Streit in den R&auml;umlichkeiten des Vereins an der Theke gezerrt habe. Dadurch habe sich eine Abdeckplatte gel&ouml;st und es sei ein Schaden von 225 € entstanden. W&auml;hrend der Kl&auml;ger vom beklagten Verein 61 Judomatten wollte, meinte der beklagte Verein, im Gegenzug vom Kl&auml;ger 225 € Schadenersatz sowie 160 € Einlagerungsmiete verlangen zu k&ouml;nnen.</p><p>Und was meinten die Gerichte?</p><p>Das Amtsgericht und das Landgericht Coburg gaben dem Kl&auml;ger Recht und verurteilten den Verein, die 61 Judomatten herauszugeben. Die Gerichte sahen zugleich keinen Anspruch auf eine Bezahlung der Einlagerung. Der Verein hat die Matten genutzt und kann daher nicht gleichzeitig eine Einlagerungsgeb&uuml;hr beanspruchen. Einen Vertrag &uuml;ber die Einlagerung konnte der Verein nicht beweisen. Hinsichtlich des Schadenersatzes folgte das Amtsgericht dagegen der Argumentation des Vereins. Der beklagte Verein konnte nachweisen, dass der Kl&auml;ger aus Wut &uuml;ber die Auseinandersetzung mit dem Verein in dessen R&auml;umen eine Thekenplatte von ihrem Sockel gerissen hat. Das Amtsgericht hielt hierf&uuml;r einen Schadenersatz von 189 € f&uuml;r angemessen. Daher musste der Verein 61 Judomatten zur&uuml;ckgeben und der Kl&auml;ger Schadenersatz in H&ouml;he von 189 € bezahlen.</p><p>Landgericht Coburg, Verf&uuml;gung vom 23. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 S 18/09" target="_blank" title="LG Coburg, 23.06.2009 - 33 S 18/09">33 S 18/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/kampfsportler-vor-gericht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erleichterungen f&#252;r ehrenamtliche T&#228;tigkeit II &#8211; der Bundesrat hat es durchgewunken</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-taetigkeit-ii-der-bundesrat-hat-es-durchgewunken</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-taetigkeit-ii-der-bundesrat-hat-es-durchgewunken#comments</comments> <pubDate>Sun, 20 Sep 2009 21:23:59 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Bundesrat]]></category> <category><![CDATA[Bundestag]]></category> <category><![CDATA[Ehrenamt]]></category> <category><![CDATA[Gesetz]]></category> <category><![CDATA[Verein]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4104</guid> <description><![CDATA[Ganz stolz verk&#252;ndet der Bundesrat in seiner Pressemitteilung vom 18.09.2009: &#8220;Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen Der Bundesrat hat heute den Weg f&#252;r Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung f&#252;r ehrenamtlich t&#228;tige Vereinsvorst&#228;nde und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden m&#246;glich. &#8220;Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen f&#252;r das Ehrenamt. Wir sorgen f&#252;r [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ganz stolz verk&uuml;ndet der Bundesrat in seiner Pressemitteilung vom 18.09.2009:</p><p>&#8220;Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen<span id="more-4104"></span></p><p>Der Bundesrat hat heute den Weg f&uuml;r Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung f&uuml;r ehrenamtlich t&auml;tige Vereinsvorst&auml;nde und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden m&ouml;glich.</p><p>&#8220;Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r das Ehrenamt. Wir sorgen f&uuml;r eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung f&uuml;r ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorst&auml;nde &#8211; sie werden k&uuml;nftig nur noch f&uuml;r Vorsatz und grobe Fahrl&auml;ssigkeit einstehen m&uuml;ssen. Zudem schaffen wir die M&ouml;glichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den &uuml;ber 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unsch&auml;tzbar wichtige Arbeit f&uuml;r Sport, Kultur und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos f&uuml;r das Gemeinwesen einsetzen zu unterst&uuml;tzen und zu f&ouml;rdern. Denn das b&uuml;rgerschaftliche Engagement ist eine tragende S&auml;ule unserer Gesellschaft&#8221;, sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.</p><p>Zu den Vorhaben im Einzelnen:</p><p>a) Haftungsbegrenzung f&uuml;r Vereins- und Stiftungsvorst&auml;nde</p><p>Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich t&auml;tigen Vereinsvorst&auml;nden beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen f&uuml;r Vereins- und Stiftungsvorst&auml;nde, die unentgeltlich t&auml;tig sind oder f&uuml;r ihre T&auml;tigkeit ein geringf&uuml;giges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag f&uuml;r Vereinsvorst&auml;nde. So wird gew&auml;hrleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Verg&uuml;nstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen aussch&ouml;pfen k&ouml;nnen.</p><p>&#8220;Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begr&uuml;&szlig;e ich die Einf&uuml;hrung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung f&uuml;r ehrenamtlich t&auml;tige Vereinsvorst&auml;nde. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die Vorschl&auml;ge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung f&uuml;r ihre T&auml;tigkeit eine geringe steuerfreie Verg&uuml;tung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorst&auml;nde von Stiftungen zu erstrecken&#8221;, unterstrich Zypries.</p><p>Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich t&auml;tig sind oder lediglich eine Verg&uuml;tung von h&ouml;chstens 500 Euro im Jahr erhalten, f&uuml;r ihre Vorstandst&auml;tigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrl&auml;ssigkeit haften.</p><p> Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins f&uuml;r den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das f&uuml;r die Diensteinteilung zust&auml;ndige Vorstandsmitglied &uuml;bersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein f&uuml;r den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneef&auml;llen in der Nacht f&auml;hrt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht ger&auml;umten Vereinsparkplatz gl&auml;ttebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zust&auml;ndigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrl&auml;ssigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegen&uuml;ber dem Mitglied f&uuml;r den Schaden am Auto noch gegen&uuml;ber dem Verein f&uuml;r den Schaden am Zaun.</p><p>Sch&auml;digt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegen&uuml;ber dem Dritten nicht beschr&auml;nkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegen&uuml;ber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrl&auml;ssig oder vors&auml;tzlich gehandelt hat.</p><p> Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.</p><p>Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verk&uuml;ndung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.</p><p>b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister</p><p>Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher &Auml;nderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.</p><p>&#8220;Viele Vereinsregister werden in den L&auml;ndern bereits elektronisch gef&uuml;hrt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen k&ouml;nnen. Dabei war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zus&auml;tzliche M&ouml;glichkeit ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung f&uuml;r ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den L&auml;ndern, die Reform mit Leben zu f&uuml;llen &#8220;, sagte Bundesjustizministerin Zypries.</p><p>Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die L&auml;nder alle Anmeldungen zum Vereinsregister &#8211; von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins &#8211; auch durch elektronische Erkl&auml;rungen zulassen k&ouml;nnen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform m&ouml;glich. Denn die L&auml;nder k&ouml;nnen die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.&#8221;</p><p>Was davon zu halten ist, hatte ich bereits <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-vereinstaetigkeit">hier</a> ver&ouml;ffentlicht. Offensichtlich wurde auch dieses Gesetz &#8211; wie so oft &#8211; nur &#8220;durchgewunken&#8221;.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-taetigkeit-ii-der-bundesrat-hat-es-durchgewunken/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Erleichterungen f&#252;r ehrenamtliche Vereinst&#228;tigkeit?</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-vereinstaetigkeit</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-vereinstaetigkeit#comments</comments> <pubDate>Fri, 03 Jul 2009 19:18:12 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Ehrenamt]]></category> <category><![CDATA[Haftung]]></category> <category><![CDATA[Verein]]></category> <category><![CDATA[Vorstand]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3841</guid> <description><![CDATA[Mit &#8220;Ein guter Tag f&#252;r alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren&#8221; war die heutige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz &#252;berschrieben. Fast euphorisch &#228;u&#223;erte sich die Bundesjustizministerin: &#8220;Heute ist ein guter Tag f&#252;r alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren. Mit den beiden heute beschlossenen Gesetzen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen f&#252;r das Ehrenamt. Die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mit &#8220;Ein guter Tag f&uuml;r alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren&#8221; war die heutige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz &uuml;berschrieben. Fast euphorisch &auml;u&szlig;erte sich die Bundesjustizministerin: &#8220;Heute ist ein guter Tag f&uuml;r alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren. Mit den beiden heute beschlossenen Gesetzen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r das Ehrenamt. Die Neuregelungen bringen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung f&uuml;r ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorst&auml;nde &#8211; sie werden k&uuml;nftig nur noch f&uuml;r Vorsatz und grobe Fahrl&auml;ssigkeit einstehen m&uuml;ssen.&#8221;<span id="more-3841"></span></p><p>Der Deutsche Bundestag hat heute in der Tat zwei Gesetze zu &Auml;nderungen im  Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine &#8220;Haftungsbegrenzung&#8221; f&uuml;r ehrenamtlich  t&auml;tige Vereinsvorst&auml;nde.</p><p>Schade nur, da&szlig; dies Augenwischerei ist: Auch nach der bisherigen Gesetzeslage war die Haftung des Vorstandes gegen&uuml;ber dem Verein bei leichter Fahrl&auml;ssigkeit in vielen F&auml;llen ausgeschlossen. Bei der nun hochgelobten Neuregelung ist es nach wie vor so, da&szlig; die &#8220;Haftungsbeschr&auml;nkung&#8221; nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen darf. Mit anderen Worten: Die Haftungsbeschr&auml;nkung greift nur gegen&uuml;ber Vereinsmitgliedern!</p><p>Und wie verh&auml;lt es sich mit Sch&auml;den bei &#8220;Externen&#8221;? Der Verein hat zwar das Vorstandmitglied von diesen Anspr&uuml;chen im Innenverh&auml;ltnis nun freizustellen, aber das war bislang auch schon so.  Und: Ist dieser Anspruch des ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes gegen seinen Verein wohl immer zu realisieren? Hm&#8230;</p><p>Nun mag sich jeder ein Bild &uuml;ber diese &#8220;neue Errungenschaft&#8221; des Vereinsrechts machen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/erleichterungen-fuer-ehrenamtliche-vereinstaetigkeit/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> </item> <item><title>Kein Anspruch einer Studentenverbindung auf Verlinkung auf Uni-homepage</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/kein-anspruch-einer-studentenverbindung-auf-verlinkung-auf-uni-homepage</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/kein-anspruch-einer-studentenverbindung-auf-verlinkung-auf-uni-homepage#comments</comments> <pubDate>Thu, 16 Apr 2009 18:48:32 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Studentenverbindung]]></category> <category><![CDATA[Universität]]></category> <category><![CDATA[Verlinkung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=3479</guid> <description><![CDATA[Eine Studentenverbindung verklagte die Universit&#228;t Leipzig, weil ihr Internet-Auftritt von dieser auf der homepage der Uni nicht verlinkt wurde. Hiergegen klagte die Studentenverbindung und verlor in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Das S&#228;chsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Studentenverbindung auf Zulassung der Berufung mit folgender Begr&#252;ndung ab: &#8220;Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Studentenverbindung verklagte die Universit&auml;t Leipzig, weil ihr Internet-Auftritt von dieser auf der homepage der Uni nicht verlinkt wurde.<span id="more-3479"></span></p><p>Hiergegen klagte die Studentenverbindung und verlor in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Das S&auml;chsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Studentenverbindung auf Zulassung der Berufung mit folgender Begr&uuml;ndung ab:</p><p>&#8220;Der Antrag des Kl&auml;gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts<br /> Leipzig vom 4.5.2007 ist zul&auml;ssig aber unbegr&uuml;ndet, weil weder die geltend gemachten<br /> ernstlichen Zweifel (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO</a>) vorliegen noch die Rechtssache die geltend<br /> gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2). Soweit der Kl&auml;ger vortr&auml;gt,<br /> die Rechtssache habe grunds&auml;tzliche Bedeutung (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO</a>), ist der<br /> Antrag unzul&auml;ssig. Er gen&uuml;gt insoweit nicht den Begr&uuml;ndungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html" target="_blank">§ 124a</a><br /> Abs. 4 Satz 4 VwGO.<br /> Der Kl&auml;ger, eine Studentenverbindung, begehrt mit seiner Klage die Verlinkung auf der<br /> Homepage der beklagten Universit&auml;t Leipzig. In der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht<br /> Leipzig einen Anspruch des Kl&auml;gers abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergebe<br /> sich weder aus dem S&auml;chsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen. Die Beklagte<br /> sei auch nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Verlinkung verpflichtet. Das<br /> zust&auml;ndige Rektoratskollegium habe in seiner Sitzung vom 10.6.2005 eine Verlinkung des<br /> Kl&auml;gers auf der Homepage der Universit&auml;t abgelehnt, da dessen Verlinkung nicht im Interesse<br /> der Universit&auml;t liege. Ein solches Interesse der Universit&auml;t bestehe jedenfalls dann, wenn es<br /> Zweck der studentischen Vereinigung sei, einerseits den Studierenden ein Forum zur<br /> fachlichen Auseinadersetzung zu bieten sowie Praktika und andere Formen der praktischen<br /> Vorbereitung auf die berufliche T&auml;tigkeit zu vermitteln und damit die universit&auml;re Ausbildung<br /> zu unterst&uuml;tzen oder zu erg&auml;nzen. Ein solcher Zweck des Kl&auml;gers ergebe sich weder aus seiner<br /> Satzung noch aus seinem Vortrag. Die Beklagte habe zudem keine andere studentische<br /> Verbindung auf ihrer Homepage verlinkt.<br /> Hiergegen f&uuml;hrt der Kl&auml;ger in seinem Zulassungsantrag aus, das Verwaltungsgericht habe<br /> verkannt, dass sein Rechtsanspruch aus seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensaus&uuml;bung<br /> folge. Er erf&uuml;lle das Merkmal, dem „Interesse“ der Universit&auml;t zu dienen, in besonderem<br /> Ma&szlig;e. Er widersetze sich dem Einwirkungsstreben politischer Parteien, organisiere die wirtschaftliche<br /> und soziale Selbsthilfe der Studenten sowie vermittle den Studenten allgemeinpolitische<br /> Bildung, staatsb&uuml;rgerliches Verantwortungsbewusstsein und umfassende Pers&ouml;nlichkeitsbildung.<br /> Deshalb begegne das Urteil ernstlichen Zweifeln. Zudem weise die Streitsache<br /> besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich sein Verlinkungsanspruch<br /> nicht direkt aus gesetzlichen Regelungen ergebe. Die rechtlichen Schwierigkeiten<br /> zeigten sich zudem daran, dass das Verwaltungsgericht eine Reihe von Rechtsfehlern<br /> begangen habe. Die Rechtssache habe dar&uuml;ber hinaus auch grunds&auml;tzliche Bedeutung. Es<br /> m&uuml;sse klargestellt werden, dass sich die beklagte Universit&auml;t nicht unter dem Deckmantel<br /> eines beliebigen „Interesses“ aussuchen k&ouml;nne, wem sie die Verlinkung gew&auml;hre. Dar&uuml;ber<br /> hinaus m&uuml;sse deutlich gemacht werden, dass das Selbstverwaltungsrecht der S&auml;chsischen<br /> Universit&auml;t seine Grenzen und Ma&szlig;st&auml;be im S&auml;chsischen Hochschulgesetz finde. Es bed&uuml;rfe<br /> auch der Feststellung und Kl&auml;rung, dass als Voraussetzung f&uuml;r das Verlinkungsinteresse der<br /> beklagten Universit&auml;t alles Streben von studentischen Vereinigungen gleichwertig sei. Auch<br /> m&uuml;sse gekl&auml;rt werden, dass ihre Satzung die Verlinkung rechtfertige. Dies gelte umso mehr,<br /> weil viele andere studentische Vereinigungen &auml;hnliche Satzungsbestimmungen h&auml;tten.<br /> 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln<br /> (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO</a>).<br /> Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen<br /> dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtss&auml;tze oder erhebliche<br /> Tatsachenfeststellungen mit schl&uuml;ssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang<br /> des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung<br /> scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gr&uuml;nden im Ergebnis als richtig<br /> darstellt (S&auml;chsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, S&auml;chsVBl. 2008, 191; st. Rspr.).<br /> Hier hat das Verwaltungsgericht einen Verlinkungsanspruch des Kl&auml;gers zumindest im Ergebnis<br /> zu Recht verneint. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgef&uuml;hrt, dass sich ein<br /> Anspruch weder aus dem S&auml;chsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen ergibt.<br /> Ein Anspruch l&auml;sst sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, Art. 18 Abs. 1<br /> S&auml;chsVerf) ableiten. Aus dem Gleichheitssatz selbst folgen grunds&auml;tzlich keine origin&auml;ren<br /> Leistungsanspr&uuml;che (vgl. S&auml;chsOVG, Beschl. v. 26.5.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 B 319/07" target="_blank" title="OVG Sachsen, 26.05.2008 - 5 B 319/07">5 B 319/07</a> &#8211; juris sowie Osterloh,<br /> in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 3 Rn. 55). Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte einen<br /> unterstellten Gleichheitsversto&szlig; auf verschiedene Weise korrigieren k&ouml;nnte. Sie k&ouml;nnte entweder<br /> eine Verlinkung auf studentische Vereinigungen generell aufgeben oder aber den Kl&auml;ger<br /> und andere studentische Vereinigungen zus&auml;tzlich auf ihrer Homepage verlinken. Ein<br /> Gleichheitsversto&szlig; k&ouml;nnte deshalb allenfalls gerichtlich festgestellt und die Verpflichtung der<br /> Beklagten ausgesprochen werden, den Gleichheitsversto&szlig; binnen einer bestimmten Frist zu<br /> korrigieren.<br /> Weitergehende Anspr&uuml;che f&uuml;r den Kl&auml;ger ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz der<br /> Selbstbindung der Verwaltung. Hierzu m&uuml;sste er eine sachlich unbegr&uuml;ndete Abweichung von<br /> einer bisher st&auml;ndig ge&uuml;bten Praxis im Einzelfall darlegen (vgl. Osterloh a. a. O. Rn. 118).<br /> Dies w&auml;re dann der Fall, wenn die Beklagte bislang Studentenverbindungen auf ihrer Homepage<br /> generell verlinkt h&auml;tte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat die beklagte Universit&auml;t<br /> keine einzige Studentenverbindung (Korporation) auf ihrer Seite verlinkt. Daraus, dass die<br /> Beklagte auf andere studentische Vereinigungen auf ihrer Homepage hinweist, kann der Kl&auml;ger<br /> keine Rechte ableiten. Insoweit bestehen sachliche Gr&uuml;nde, die eine unterschiedliche<br /> Behandlung rechtfertigen.<br /> Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen<br /> unterschiedliche Grenzen, die vom blo&szlig;en Willk&uuml;rverbot bis zu einer<br /> strengen Bindung an Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitserfordernisse reichen. Dem Willk&uuml;rverbot ist gen&uuml;ge<br /> getan, wenn sich f&uuml;r die Differenzierung ein sachlicher Grund finden l&auml;sst. Dagegen<br /> verlangt die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsbindung dar&uuml;ber hinaus, dass zwischen Normadressaten<br /> Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche<br /> Behandlung rechtfertigen. Bei der verschiedenen Behandlung von Personengruppen unterliegt<br /> der Gesetzgeber grunds&auml;tzlich der strengen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsbindung, wohingegen bei der<br /> verschiedenen Behandlung von Sachverhalten regelm&auml;&szlig;ig lediglich die Willk&uuml;rkontrolle ein5<br /> greift. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen h&auml;ngt das Ma&szlig; der Bindung davon ab, inwieweit<br /> die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale<br /> zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993,<br /> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 87" target="_blank" title="BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92: Transsexuelle II">BVerfGE 88, 87</a>, 96 f.; S&auml;chsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 316/08" target="_blank" title="OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08">2 B 316/08</a> &#8211; juris). Bei der Ungleichbehandlung<br /> von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale ankn&uuml;pft,<br /> sondern an einen Sachverhalt, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und<br /> Sachbereichs f&uuml;r die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung<br /> zu. Dabei sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen<br /> gesetzt, je st&auml;rker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die<br /> Aus&uuml;bung grundrechtlich gesch&uuml;tzter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl.<br /> v. 8.4.1997, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 95, 267" target="_blank" title="BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94: LPG-Altschulden">BVerfGE 95, 267</a>, 317 ff.; S&auml;chsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).<br /> Hier ist mit dem Verhalten der Beklagten kein Eingriff in Grundrechte verbunden, vielmehr<br /> macht der Kl&auml;ger einen Leistungsanspruch geltend. Die Differenzierung kn&uuml;pft zudem nicht<br /> an personenbezogene Merkmale an. Die Beklagte ist somit weitgehend frei, zu definieren,<br /> welche Sachverhalte sie als gleich und als ungleich ansehen will.<br /> Die &uuml;brigen aufgenommen Vereinigungen &#8211; hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS,<br /> Jusos), religi&ouml;se Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universit&auml;t und<br /> Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen &#8211; weisen<br /> Unterschiede zu den Verbindungen (Korporationen) auf. Letztere wollen nach ihrer Satzung<br /> die Mitglieder auf Lebenszeit in aufrichtiger Freundschaft verbinden und die Bildungsarbeit<br /> der Universit&auml;t erg&auml;nzen. Die hochschulpolitischen Vereinigungen streben dagegen die politische<br /> Bildung und die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschule an, die<br /> Hochschulgemeinden haben religi&ouml;se, die &uuml;brigen Vereinigungen ebenfalls spezifisch eigene<br /> Ziele. Die Differenzierung durch die Universit&auml;t ist daher nicht willk&uuml;rlich.<br /> Soweit der Kl&auml;ger vortr&auml;gt, er halte sich f&uuml;r ebenso im Interesse der Universit&auml;t liegend wie<br /> die anderen verlinkten Vereinigungen, geht dieses Argument fehl. Es verkennt grundlegend<br /> das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten aus Art. 107 Abs. 2 S&auml;chsVerf. Dieses Selbstverwaltungsrecht<br /> umfasst auch das Recht der Beklagten zu definieren, was in ihrem Interesse<br /> liegt und was nicht. Es ist deshalb allein Aufgabe der Beklagten und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts<br /> oder des Kl&auml;gers, die Interessen der Beklagten zu bestimmen. Der Beklagten<br /> obliegt es grunds&auml;tzlich auch, die Sachverhalte auszuw&auml;hlen, die sie im Rechtssinn als gleich<br /> ansehen will. Sie muss ihre Auswahl nur sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des<br /> Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, l&auml;sst sich nicht abstrakt und allgemein<br /> feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der<br /> geregelt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 90, 145" target="_blank" title="BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92: Cannabis">BVerfGE 90, 145</a>, 196). Wie ausgef&uuml;hrt<br /> sind hier der Hochschule keine engen Grenzen gesetzt; ma&szlig;gebend ist lediglich der<br /> Willk&uuml;rma&szlig;stab.<br /> Der Kl&auml;ger hat auch als Weniger zu dem Verlinkungsanspruch keinen Anspruch auf erneute<br /> ermessensfehlerfreie Entscheidung &uuml;ber seine Verlinkung. Die Entscheidung der Beklagten,<br /> studentische Verbindungen auf der Homepage nicht zu verlinken, ist &#8211; wie ausgef&uuml;hrt -<br /> ermessensfehlerfrei.<br /> 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten<br /> auf (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO</a>).<br /> Besondere tats&auml;chliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf,<br /> wenn sie voraussichtlich in tats&auml;chlicher oder rechtlicher Hinsicht gr&ouml;&szlig;ere, d. h. &uuml;berdurchschnittliche,<br /> das normale Ma&szlig; nicht unerheblich &uuml;berschreitende Schwierigkeiten verursacht<br /> (vgl. S&auml;chsOVG, Beschl. v. 16.4.2008 a. a. O.; st. Rspr.).<br /> Entgegen der Auffassung des Kl&auml;gers f&uuml;hrt die Tatsache, dass ein Verlinkungsanspruch in<br /> gesetzlichen Regelungen nicht ausdr&uuml;cklich vorgesehen ist, nicht zu besonderen rechtlichen<br /> Schwierigkeiten. Vielmehr ist die Frage, wann sich aus dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz<br /> der Selbstbindung der Verwaltung ein Leistungsanspruch ableiten l&auml;sst, in der Rechtsprechung<br /> des Bundesverfassungsgerichts und des S&auml;chsischen Oberverwaltungsgerichts gekl&auml;rt.<br /> Auf die unter Nummer 1 genannten Fundstellen wird verwiesen. M&ouml;gliche &#8211; hier nicht vorliegende<br /> - Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts k&ouml;nnten allein besondere rechtliche Schwierigkeiten<br /> nicht begr&uuml;nden.<br /> 3. Soweit der Kl&auml;ger geltend macht, die Rechtssache habe grunds&auml;tzliche Bedeutung (§ 124<br /> Abs. 2 Nr. 3 VwGO), gen&uuml;gt sein Vortrag nicht den Begr&uuml;ndungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html" target="_blank">§ 124a</a><br /> Abs. 4 Satz 4 VwGO.<br /> Grunds&auml;tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grunds&auml;tzliche,<br /> bisher h&ouml;chstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich<br /> der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht gekl&auml;rte Frage von allgemeiner<br /> Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen w&uuml;rde<br /> und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher<br /> Kl&auml;rung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die<br /> Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl f&uuml;r die Entscheidung des Verwaltungsgerichts<br /> von Bedeutung war als auch f&uuml;r das Berufungsverfahren erheblich sein w&uuml;rde. Dar&uuml;ber hinaus<br /> muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung<br /> der grunds&auml;tzlichen, d. h. &uuml;ber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache<br /> rechtfertigen soll (S&auml;chsOVG, Beschl. v. 16.4.2008 a. a. O.; st. Rspr.).<br /> Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Frage und der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit.<br /> Wollte man die vom Kl&auml;ger aufgestellten Behauptungen als Fragen<br /> verstehen, w&uuml;rde dies seiner Grundsatzr&uuml;ge gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Die Fragen,<br /> die darauf abzielten, dass die Beklagte nicht willk&uuml;rlich entscheiden darf und an die Vorschriften<br /> des S&auml;chsischen Hochschulgesetzes gebunden ist, lie&szlig;en sich ohne Durchf&uuml;hrung<br /> eines Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen. Dagegen w&auml;re die Frage, ob das Streben<br /> aller studentischen Vereinigungen im Hinblick auf das Verlinkungsinteresse der Hochschulen<br /> als gleichwertig anzusehen ist, ohne weiteres zu verneinen. Auf die Frage nach der Satzungsbestimmung<br /> des Kl&auml;gers k&auml;me es nicht entscheidungserheblich an.<br /> Zudem ist aus dem Vortrag des Kl&auml;gers auch nicht erkennbar, woraus sich die &uuml;ber den Einzelfall<br /> hinausgehende Bedeutung der Sache ergeben soll. Eine solche liegt hier auch nicht auf<br /> der Hand. Vielmehr handelt es sich &#8211; soweit ersichtlich &#8211; um den einzigen Streitfall dieser Art.&#8221;</p><p>S&auml;chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlu&szlig; vom 09. M&auml;rz 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 386/07" target="_blank" title="OVG Sachsen, 09.03.2009 - 2 B 386/07">2 B 386/07</a></p><p>Dieser Beschlu&szlig; ist unanfechtbar. Wirklich? Warten wir ab, ob die Studentenverbindung das Bundesverfassungsgericht anruft.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/kein-anspruch-einer-studentenverbindung-auf-verlinkung-auf-uni-homepage/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Steuerbarpflichtiger Vereinsvorstand</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/steuerbarpflichtiger-vereinsvorstand</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/steuerbarpflichtiger-vereinsvorstand#comments</comments> <pubDate>Wed, 03 Sep 2008 13:33:20 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Vereinssteuerrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2630</guid> <description><![CDATA[Gesch&#228;ftsf&#252;hrungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegen&#252;ber dem Verein gegen Gew&#228;hrung von Aufwendungsersatz erbringt, sind (umsatz-)steuerbar. Bei Vorliegen eines eigenn&#252;tzigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche T&#228;tigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2008 &#8211; XI R 70/07]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegen&uuml;ber dem Verein gegen Gew&auml;hrung von Aufwendungsersatz erbringt, sind (umsatz-)steuerbar. Bei Vorliegen eines eigenn&uuml;tzigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche T&auml;tigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG</a> vor.<span id="more-2630"></span></p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 70/07" target="_blank" title="BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07">XI R 70/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/steuerbarpflichtiger-vereinsvorstand/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Umsatzsteuer im Golfverein</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/umsatzsteuer-im-golfverein</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/umsatzsteuer-im-golfverein#comments</comments> <pubDate>Wed, 23 Jul 2008 09:56:15 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Golfclub]]></category> <category><![CDATA[Vereinssteuerrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.rechtslupe.de/?p=2477</guid> <description><![CDATA[Wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil klargestellt hat, kann die entgeltliche Nutzungs&#252;berlassung der Golfanlage sowie von Golfb&#228;llen an Nichtmitglieder eines gemeinn&#252;tzigen Golfvereins nach der f&#252;r die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatzsteuerfrei sein. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz sind zwar nur die &#8220;sportlichen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil klargestellt hat, kann die entgeltliche Nutzungs&uuml;berlassung der Golfanlage sowie von Golfb&auml;llen an Nichtmitglieder eines gemeinn&uuml;tzigen Golfvereins nach der f&uuml;r die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatzsteuerfrei sein.<span id="more-2477"></span></p><p align="justify">Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">§ 4 Nr. 22</a> Buchst. b Umsatzsteuergesetz sind zwar nur die &#8220;sportlichen Veranstaltungen&#8221; gemeinn&uuml;tziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit. Hierunter fallen die genannten Leistungen eines Golfvereins nicht.</p><p align="justify">Allerdings kann sich ein Sportverein unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Diese befreit &#8211; umfassender als das nationale Recht &#8211; die &#8220;in engem Zusammenhang mit Sport und K&ouml;rperert&uuml;chtigung stehenden Dienstleistungen&#8221; von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler. Die Befreiung ist jedoch f&uuml;r Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerl&auml;sslich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgef&uuml;hrt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).</p><p align="justify">Der BFH hat entschieden, dass die Leistungen eines gemeinn&uuml;tzigen Golfvereins, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; den Kernbereich der Befreiung f&uuml;r Sportvereine betreffen, nicht von diesem Ausschluss erfasst werden.</p><blockquote><ol><li>Die &Uuml;berlassung von Golfb&auml;llen und die Nutzungs&uuml;berlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinn&uuml;tzigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.</li><li>Leistungen eines gemeinn&uuml;tzigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG von der Befreiung ausgeschlossen.</li></ol></blockquote><p align="justify">Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. April 08 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 74/07" target="_blank" title="BFH, 03.04.2008 - V R 74/07">V R 74/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/umsatzsteuer-im-golfverein/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gemeinsames Singen, das Urheberrecht und die Gema</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/gemeinsames-singen-das-urheberrecht-und-die-gema</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/gemeinsames-singen-das-urheberrecht-und-die-gema#comments</comments> <pubDate>Wed, 17 Oct 2007 22:13:26 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Gema]]></category> <category><![CDATA[KG]]></category> <category><![CDATA[Singen]]></category> <category><![CDATA[Studentenverbindung]]></category> <category><![CDATA[Urheberrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/gemeinsames-singen-das-urheberrecht-und-die-gema-2213/</guid> <description><![CDATA[Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch &#8220;Gema-frei&#8221;. In einem jetzt vom AG K&#246;ln entschiedenen Fall begn&#252;gte sich dass Gericht nicht damit, die Klage deswegen abzuweisen, dass die auf dem Stiftungsfestkommers einer Studentenverbindung gesungenen Lieder allein deshalb bereits urheberrechtsfrei waren, weil sowohl die Autoren [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch &#8220;Gema-frei&#8221;.<span id="more-2213"></span></p><p>In einem jetzt vom AG K&ouml;ln entschiedenen Fall begn&uuml;gte sich dass Gericht nicht damit, die Klage deswegen abzuweisen, dass die auf dem Stiftungsfestkommers einer Studentenverbindung gesungenen Lieder allein deshalb bereits urheberrechtsfrei waren, weil sowohl die Autoren wie auch die Komponisten der Lieder bereits seit gen&uuml;gender Zeit verstorben waren. Das Amtsgericht packte die Frage grunds&auml;tzlicher an:</p><blockquote><p>Eine studentische Verbindung verletzt kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers &#8220;Willkommen hier viel liebe Br&uuml;der&#8221;,&#8221; Burschen heraus !&#8221;, &#8220;Sind wir vereint zur guten Stunde&#8221;, &#8220;Gaudeamus igitur&#8221;, &#8220;Student sein&#8221;, &#8220;Drei Kl&auml;nge&#8221; sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten lie&szlig;. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 UrhG: Vortrags-, Auff&uuml;hrungs- und Vorf&uuml;hrungsrecht">&sect; 19 Abs. 2 UrhG</a>, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals &#8220;&ouml;ffentlich&#8221; begr&uuml;nden. Nicht alles, was &ouml;ffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsl&auml;ufig eine Darbietung. Andernfalls w&auml;re das Tatbestandsmerkmal &uuml;berfl&uuml;ssig. Die &Ouml;ffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende G&auml;ste waren schwerlich dazu eingeladen, den Ges&auml;ngen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel f&uuml;hrt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu st&uuml;tzen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.</p></blockquote><p>Amtsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 27. September 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=137 C 293/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">137 C 293/07</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/gemeinsames-singen-das-urheberrecht-und-die-gema/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Sinkende K&#252;nstlersozialabgabe</title><link>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/sinkende-kuenstlersozialabgabe</link> <comments>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/sinkende-kuenstlersozialabgabe#comments</comments> <pubDate>Thu, 27 Sep 2007 14:39:55 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category> <category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category> <category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category> <category><![CDATA[Künstlersozialkasse]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/sinkende-kuenstlersozialabgabe-2164/</guid> <description><![CDATA[Die K&#252;nstlersozialabgabe soll f&#252;r das Jahr 2008 auf 4,9% (nach 5,1% im Jahr 2007) sinken. Im Gegenzug sollen die Betriebspr&#252;fungen f&#252;r die K&#252;nstlersozialabgabe zuk&#252;nftig nicht mehr von der K&#252;nstlersozialkasse durchgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, sondern werden zuk&#252;nftig zum Bestandteil der regul&#228;ren Betriebspr&#252;fung der Sozialversicherungstr&#228;ger. So haben die Betriebspr&#252;fer der Deutschen Rentenversicherung zuk&#252;ntig die Aufgabe, eine fl&#228;chendeckende Erfassung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die K&uuml;nstlersozialabgabe soll f&uuml;r das Jahr 2008 auf 4,9% (nach 5,1% im Jahr 2007) sinken.<span id="more-2164"></span></p><p>Im Gegenzug sollen die Betriebspr&uuml;fungen f&uuml;r die K&uuml;nstlersozialabgabe zuk&uuml;nftig nicht mehr von der K&uuml;nstlersozialkasse durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, sondern werden zuk&uuml;nftig zum Bestandteil der regul&auml;ren Betriebspr&uuml;fung der Sozialversicherungstr&auml;ger. So haben die Betriebspr&uuml;fer der Deutschen Rentenversicherung zuk&uuml;ntig die Aufgabe, eine fl&auml;chendeckende Erfassung und &Uuml;berpr&uuml;fung der abgabepflichtigen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sicherzustellen.</p><p>Die Deutsche Rentenversicherung hat nach Auskunft der Bundesregierung bereits damit begonnen, potenziell abgabepflichtige Unternehmen anzuschreiben und zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbst&auml;ndige K&uuml;nstler und Publizisten aufzufordern. Solche Honorarzahlungen fallen zum Beispiel im Rahmen von Werbema&szlig;nahmen f&uuml;r ein bestimmtes Produkt oder f&uuml;r das eigene Unternehmen an und treten nicht nur bei typischen Verwertern wie Verlagen oder Galerien auf. Gleichzeitig werden die Versicherten von der K&uuml;nstlersozialkasse intensiver und systematischer auf das Vorliegen der Voraussetzungen f&uuml;r die Versicherungspflicht und die H&ouml;he der gemeldeten Einkommen &uuml;berpr&uuml;ft.</p><p>Die K&uuml;nstlersozialversicherung verpflichtet selbst&auml;ndige K&uuml;nstler und Publizisten zur sozialen Absicherung und erm&ouml;glicht ihnen den Schutz der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu g&uuml;nstigen Konditionen, die ihrer oft schwierigen wirtschaftlichen Situation gerecht werden. Die Beitr&auml;ge tragen die Versicherten nur zur H&auml;lfte selbst. Die andere H&auml;lfte setzt sich aus einem Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie aus der K&uuml;nstlersozialabgabe (30 Prozent) zusammen, welche die Verwerter k&uuml;nstlerischer und publizistischer Leistungen wegen ihres besonderen und kulturgeschichtlich gewachsenen Verh&auml;ltnisses zu den selbst&auml;ndigen K&uuml;nstlern und Publizisten leisten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/wirtschaftsrecht/sinkende-kuenstlersozialabgabe/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Luftsportverein und Umsatzsteuer</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/luftsportverein-und-umsatzsteuer</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/luftsportverein-und-umsatzsteuer#comments</comments> <pubDate>Wed, 19 Sep 2007 08:38:42 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/luftsportverein-und-umsatzsteuer-2147/</guid> <description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt, dass ein Luftsportverein die im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetr&#228;ge abziehen kann, weil die Leistungen des Sportvereins keine sportlichen Veranstaltungen und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Im Gegenzug k&#246;nnten allerdings Mitgliedsbeitr&#228;ge Entgelt f&#252;r steuerbare Leistungen an Vereinsmitglieder sein. Der Luftsportverein &#252;berlie&#223; seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt, dass ein Luftsportverein die im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetr&auml;ge abziehen kann, weil die Leistungen des Sportvereins keine sportlichen Veranstaltungen und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Im Gegenzug k&ouml;nnten allerdings Mitgliedsbeitr&auml;ge Entgelt f&uuml;r steuerbare Leistungen an Vereinsmitglieder sein.<span id="more-2147"></span></p><p>Der Luftsportverein &uuml;berlie&szlig; seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge gegen Entgelt (neben den Mitgliedsbeitr&auml;gen). Au&szlig;erdem konnten die Mitglieder Einrichtungen auf dem Flugplatz nutzen. In geringem Ma&szlig;e bildeten Fluglehrer zudem Mitglieder aus. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begr&uuml;ndung ab, die Aufwendungen des Vereins dienten einer gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen">&sect; 4 Nr. 22</a> Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien T&auml;tigkeit, n&auml;mlich im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung. Hierunter ist eine organisatorische Ma&szlig;nahme eines Sportver?eins zu verstehen, die es aktiven Sportlern erm&ouml;glicht, Sport zu treiben. Nach Gemeinschaftsrecht reicht die Steuerbefreiung hingegen weiter, denn gem&auml;&szlig; Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind bereits bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und K&ouml;rperer?t&uuml;chtigung stehende Dienstleistungen steuerfrei. Auf das weiter reichende Gemeinschaftsrecht berief sich der Luftsportverein allerdings nicht. Die Regelung w&auml;re im Streitfall f&uuml;r ihn ung&uuml;nstig gewesen, weil sie zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p><p>Der BFH &uuml;bernahm mit dem Urteil vom 9. August 2007 die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Gemeinschaften, dass Mitgliedsbeitr&auml;ge Entgelt f&uuml;r Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein k&ouml;nnen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung waren diese Leistungen nicht steuerbar. In der Regel d&uuml;rften sich allerdings &auml;hnliche Ergebnisse ergeben, weil diese Ums&auml;tze eines Sportvereins h&auml;ufig nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei sein werden.</p><p>An dem entschiedenen Fall zeigt sich, dass eine richtlinienkonforme Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts zur Besteuerung von Vereinsleistungen notwendig ist.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 27/04" target="_blank" title="BFH, 09.08.2007 - V R 27/04">V R 27/04</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/luftsportverein-und-umsatzsteuer/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Neue Regelungen im Bereich der Gemeinn&#252;tzigkeit</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/neue-regelungen-im-bereich-der-gemeinnuetzigkeit</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/neue-regelungen-im-bereich-der-gemeinnuetzigkeit#comments</comments> <pubDate>Mon, 06 Aug 2007 08:09:17 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category> <category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/neue-regelungen-im-bereich-der-gemeinnuetzigkeit-2011/</guid> <description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat das &#8220;Gesetz zur weiteren St&#228;rkung des b&#252;rgerschaftlichen Engagements&#8221; verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen das Gemeinn&#252;tzigkeits- und Spendenrecht in Teilbereichen neu geregelt werden. Das Gesetz wird im September abschlie&#223;end im Bundesrat beraten. Stimmt auch der Bundesrat zu, soll es r&#252;ckwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Steuerpflichtige k&#246;nnen dann w&#228;hlen, ob [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat das &#8220;Gesetz zur weiteren St&auml;rkung des b&uuml;rgerschaftlichen Engagements&#8221; verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen das Gemeinn&uuml;tzigkeits- und Spendenrecht in Teilbereichen neu geregelt werden. Das Gesetz wird im September abschlie&szlig;end im Bundesrat beraten. Stimmt auch der Bundesrat zu, soll es r&uuml;ckwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Steuerpflichtige k&ouml;nnen dann w&auml;hlen, ob sie f&uuml;r das Steuerveranlagungsjahr 2007 noch das alte oder bereits das neue Recht in Anspruch nehmen.<span id="more-2011"></span></p><p>Das Gesetz bringt unter anderem folgende &Auml;nderungen:</p><ul><li>Vereinheitlichung und Anhebung der H&ouml;chstgrenzen f&uuml;r den Spendenabzug von bisher 5% zur F&ouml;rderung kirchlicher, religi&ouml;ser und gemeinn&uuml;tziger Zwecke bzw. 10 % f&uuml;r mildt&auml;tige, wissenschaftliche und als besonders f&ouml;rderungsw&uuml;rdig anerkannte kulturelle Zwecke auf 20 % des Gesamtbetrages der Eink&uuml;nfte f&uuml;r alle f&ouml;rderungsw&uuml;rdigen Zwecke.</li><li>Verdoppelung der Umsatzgrenze f&uuml;r den Spendenabzug.</li><li>Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und R&uuml;cktrags beim Abzug von Gro&szlig;spenden und der zus&auml;tzlichen H&ouml;chstgrenze f&uuml;r Spenden an Stiftungen. Daf&uuml;r Einf&uuml;hrung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.</li><li>Senkung des Satzes, mit dem pauschal f&uuml;r unrichtige Zuwendungsbest&auml;tigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.</li><li>Einf&uuml;hrung einer steuerfreien Pauschale f&uuml;r alle Verantwortungstr&auml;ger in Vereinen in H&ouml;he von 500 ?.</li><li>Erleichterter Spendennachweis bis 200 ?.</li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/vereinsrecht/neue-regelungen-im-bereich-der-gemeinnuetzigkeit/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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