<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Mietrecht und WEG</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=2782</generator> <item><title>Mieterh&#246;hung trotz Wohnwertverbesserung durch den Mieter</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mieterhoehung-trotz-wohnwertverbesserung-durch-den-mieter</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mieterhoehung-trotz-wohnwertverbesserung-durch-den-mieter#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 18:46:22 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category> <category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category> <category><![CDATA[Renovierung]]></category> <category><![CDATA[Wohnwert]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4980</guid> <description><![CDATA[Was passiert, wenn der Wohnungsmieter Wohnwertverbesserungen vorgenommen und finanziert hat und dann eine Mieterh&#246;hung des Vermieters eintrudelt? Der Bundesgerichtshof hat  entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der orts&#252;blichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterh&#246;hungsverlangen im Regelfall nicht zu ber&#252;cksichtigen sind. Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist seit [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Was passiert, wenn der Wohnungsmieter Wohnwertverbesserungen vorgenommen und finanziert hat und dann eine Mieterh&ouml;hung des Vermieters eintrudelt?<span id="more-4980"></span></p><p>Der Bundesgerichtshof hat  entschieden, dass  Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und  finanziert hat, bei der Ermittlung der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete im  Rahmen von Mieterh&ouml;hungsverlangen im Regelfall nicht zu ber&uuml;cksichtigen  sind.</p><p>Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen  Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund  einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung  auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008  verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erh&ouml;hung der Nettomiete  von 450,28 € auf 539,95 € monatlich. Zur Begr&uuml;ndung nahm sie auf den  Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das  Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit  normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer  Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen  Mieterh&ouml;hungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die  orts&uuml;bliche Vergleichmiete f&uuml;r Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung  abgestellt. Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung  zur Erh&ouml;hung der Nettomiete auf 539,95 € monatlich ab 1. Mai 2008  stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters  zur&uuml;ckgewiesen.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte  Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die orts&uuml;bliche  Vergleichsmiete (§ 558 BGB*) f&uuml;r die Wohnung des Beklagten anhand  vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und  Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter  vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der orts&uuml;blichen  Vergleichsmiete nicht zu ber&uuml;cksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas  anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten  Kosten erstattet hat. Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene  Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch  dann unber&uuml;cksichtigt, wenn sie – wie hier – auf einer vertraglichen  Verpflichtung beruht. Anderenfalls m&uuml;sste der Mieter die Ausstattung  seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zun&auml;chst beim Einbau  entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und sp&auml;ter nochmals durch  eine auch auf diese Ausstattung gest&uuml;tzte Mieterh&ouml;hung.</p><p>Die Sache ist an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen  worden, damit festgestellt werden kann, wie hoch die orts&uuml;bliche  Vergleichsmiete f&uuml;r die betroffene Wohnung ohne Ber&uuml;cksichtigung von Bad  und Heizung ist.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 315/09" target="_blank" title="BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 315/09">VIII ZR 315/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mieterhoehung-trotz-wohnwertverbesserung-durch-den-mieter/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Fehlende Trittschalld&#228;mmung rechtfertigt nicht zwingend eine Mietminderung</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/fehlende-trittschalldaemmung-rechtfertigt-nicht-zwingend-eine-mietminderung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/fehlende-trittschalldaemmung-rechtfertigt-nicht-zwingend-eine-mietminderung#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 18:33:27 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category> <category><![CDATA[Mietminderung]]></category> <category><![CDATA[Trittschalldämmung]]></category> <category><![CDATA[Vermietung und Verpachtung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4977</guid> <description><![CDATA[Ein Mieter kann ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der &#252;ber die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Geb&#228;udes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht &#8211; so der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof mu&#223;te sich aufgrund folgenden Sachverhaltes mit dieser Frage auseinandersetzen: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kl&#228;ger in einem in [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein  Mieter kann ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass  seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der &uuml;ber die Einhaltung der  zur Zeit der Errichtung des Geb&auml;udes geltenden DIN-Vorschriften  hinausgeht &#8211; so der Bundesgerichtshof.<span id="more-4977"></span></p><p>Der Bundesgerichtshof mu&szlig;te sich aufgrund folgenden Sachverhaltes mit dieser Frage auseinandersetzen:</p><p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kl&auml;ger in  einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn. Die  Vermieter machen Mietr&uuml;ckst&auml;nde f&uuml;r die Monate April 2006 bis  einschlie&szlig;lich Dezember 2007 von insgesamt 1.701 € geltend. Um diesen  Betrag (zehn Prozent der Bruttomiete) hatten die Beklagten die Miete  unter anderem wegen M&auml;ngeln der Trittschalld&auml;mmung ihrer Wohnung zur  dar&uuml;berliegenden Wohnung gemindert.</p><p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die  Berufung der Mieter hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das  Landgericht hat angenommen, die Miete sei gem&auml;&szlig; § 536 Abs. 1 BGB  zumindest um zehn Prozent der Bruttomiete gemindert, weil die Wohnung  wegen nicht ausreichender Trittschalld&auml;mmung mangelhaft sei. Der  Sachverst&auml;ndige habe eine Trittschallmessung durchf&uuml;hren lassen und  festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erf&uuml;llt  seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz,  der allgemein nicht der Qualit&auml;t mittlerer Art und G&uuml;te entspreche.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieter hatte  Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat einen Mangel der Wohnung wegen  nicht ausreichender Trittschalld&auml;mmung verneint. Mehr als die Einhaltung  der zur Zeit der Errichtung des Geb&auml;udes geltenden DIN 4109 zum  Schallschutz konnten die Beklagten als Mieter nicht erwarten.</p><p>Fehlen – wie im entschiedenen Fall – vertragliche  Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter  erwarten, dass die von ihm angemieteten R&auml;ume einen Wohnstandard  aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen &uuml;blich ist. Dabei sind  insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Geb&auml;udes, aber  auch die H&ouml;he der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu  ber&uuml;cksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard  technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter  geschuldet. Dabei ist grunds&auml;tzlich der bei Errichtung des Geb&auml;udes  geltende Ma&szlig;stab anzulegen.</p><p>Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des  f&uuml;r das Werkvertragsrecht zust&auml;ndigen VII. Zivilsenats des  Bundesgerichtshofs, nach der f&uuml;r eine im Jahr 1997 fertig gestellte  Doppelhaush&auml;lfte der hierf&uuml;r geltende Teil der Normen der DIN 4109 nach  dem Stand von 1989 nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche,  l&auml;sst sich nicht auf das Wohnraummietrecht &uuml;bertragen. Im Mietverh&auml;ltnis  sind in erster Linie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der  Parteien &uuml;ber die Sollbeschaffenheit der Wohnung ma&szlig;geblich, die vom  Vermieter bei &Uuml;bergabe einzuhalten und &uuml;ber die ganze Mietzeit  aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhaltung bestimmter technischer  Normen bei &Uuml;bergabe wie bei einem Bauwerk. Dar&uuml;ber hinaus hat der  Vermieter &#8211; anders als der Bauunternehmer &#8211; w&auml;hrend der gesamten Zeit  des Mietverh&auml;ltnisses f&uuml;r Sachm&auml;ngel Gew&auml;hr zu leisten, ohne dass er in  der Regel auf die tats&auml;chliche bauliche Beschaffenheit Einfluss hat.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 85/09" target="_blank" title="BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 85/09">VIII ZR 85/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/fehlende-trittschalldaemmung-rechtfertigt-nicht-zwingend-eine-mietminderung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Mietminderung bei falscher Wohnfl&#228;chenangabe in einer Annonce</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietminderung-bei-falscher-wohnflaechenangabe-in-einer-annonce</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietminderung-bei-falscher-wohnflaechenangabe-in-einer-annonce#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 18:15:04 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Mietzins]]></category> <category><![CDATA[Wohnfläche]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4971</guid> <description><![CDATA[Ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Fl&#228;chenabweichung kann auch dann vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfl&#228;che enth&#228;lt. Worum ging es konkret? In dem zu entscheidenden Fall mietete die Kl&#228;gerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enth&#228;lt keine Angaben zur Gr&#246;&#223;e der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ein  Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Fl&auml;chenabweichung kann auch dann  vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der  Wohnfl&auml;che enth&auml;lt.<span id="more-4971"></span></p><p>Worum ging es konkret?</p><p>In dem zu entscheidenden Fall mietete die Kl&auml;gerin vom  Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche  Mietvertrag enth&auml;lt keine Angaben zur Gr&ouml;&szlig;e der Wohnung, diese sind in  dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von  einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten  worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,-  + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine  Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnfl&auml;chenberechnung &uuml;bergeben,  in der die Gesamtgr&ouml;&szlig;e der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen  wird. Die Mieterin hat mit der Begr&uuml;ndung, die Wohnung habe lediglich  eine Wohnfl&auml;che von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die R&uuml;ckzahlung  &uuml;berzahlter Miete geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage  teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung des  Beklagten die Klage abgewiesen.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte  Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der  Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen  von Angaben zur Wohnungsgr&ouml;&szlig;e in dem Vertragstext, die dort auch nicht  vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien  bei Abschluss des Vertrages bez&uuml;glich der Wohnfl&auml;che nicht vertraglich  binden wollten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumst&auml;nde  lassen vielmehr darauf schlie&szlig;en, dass die Parteien den schriftlichen  Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner  erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor  angegebene Wohnfl&auml;che auf. Dies begr&uuml;ndet eine konkludente Vereinbarung  &uuml;ber die Wohnungsgr&ouml;&szlig;e. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine  Wohnfl&auml;chenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, f&uuml;hrt dies zu  einer Mietminderung gem&auml;&szlig; § 536 BGB  (st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom  10. M&auml;rz 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 144/09" target="_blank" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09: Mietrecht - Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnfl...">VIII ZR 144/09</a>, Pressemitteilung Nr. 53/2010).</p><p>Die Sache ist an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen  worden, weil weitere Feststellungen unter anderem zu einer vom Vermieter  zur Aufrechnung gestellten Betriebskostennachforderung zu treffen sind.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 256/09" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 256/09: Mietrecht - Zustandekommen einer konkludenten Wohnfl&auml;chenvere...">VIII ZR 256/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietminderung-bei-falscher-wohnflaechenangabe-in-einer-annonce/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Mieterh&#246;hung: Der Mietspiegel aus der Nachbarstadt gen&#252;gt</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mieterhoehung-der-mietspiegel-aus-der-nachbarstadt-genuegt</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mieterhoehung-der-mietspiegel-aus-der-nachbarstadt-genuegt#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 17:57:31 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category> <category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category> <category><![CDATA[Mietspiegel]]></category> <category><![CDATA[Nachbarort]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4968</guid> <description><![CDATA[Erneut hatte der Bundesgerichtshof &#252;ber die Wirksamkeit einer Mieterh&#246;hung zu entscheiden. Dieses Mal ging es um eine Mieterh&#246;hungsklage, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen f&#252;r die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gest&#252;tzt hat, der von dem &#246;rtlichen Mieterverein, dem &#246;rtlichen Haus- und Gr&#252;ndeigent&#252;merverein sowie dem B&#252;rgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Erneut hatte der Bundesgerichtshof &uuml;ber die Wirksamkeit einer Mieterh&ouml;hung zu entscheiden.</p><p>Dieses Mal ging es um eine  Mieterh&ouml;hungsklage, bei der der Vermieter sein Verlangen auf  einen f&uuml;r die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gest&uuml;tzt hat, der von  dem &ouml;rtlichen Mieterverein, dem &ouml;rtlichen Haus- und  Gr&uuml;ndeigent&uuml;merverein sowie dem B&uuml;rgermeisteramt gemeinsam erstellt  worden ist.<span id="more-4968"></span></p><p>In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte Mieter einer Wohnung des Kl&auml;gers in  Backnang. Mit der Klage verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer  Mieterh&ouml;hung um 76,69 € monatlich. Der Berechnung der Mieterh&ouml;hung hatte  der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde  gelegt und dies damit begr&uuml;ndet, dass es sich dabei um eine mit Backnang  vergleichbare Gemeinde handele. Das Amtsgericht hatte der Klage nach  Einholung eines Sachverst&auml;ndigengutachtens und unter Verwertung des  Mietspiegels f&uuml;r Schorndorf stattgegeben. Das Landgericht hatte die  Berufung des Mieters zur&uuml;ckgewiesen.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte  keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der  Vermieter sein Mieterh&ouml;hungsverlangen ordnungsgem&auml;&szlig; nach § 558a BGB  begr&uuml;ndet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt  Schorndorf war ausreichend, weil f&uuml;r die Stadt Backnang kein Mietspiegel  erstellt worden ist und weil beide St&auml;dte, wie der Sachverst&auml;ndige  ausgef&uuml;hrt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau  vergleichbar sind.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass  auch nach Einf&uuml;hrung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB)  durch das Mietrechtsreformgesetz vom  19. Juni 2001 ein einfacher  Mietspiegel (§ 558c BGB) alleinige Grundlage der dem Gericht  obliegenden Bestimmung der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar  komme dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel  vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im  Mietspiegel genannten Entgelte die orts&uuml;bliche Vergleichsmiete  zutreffend wiedergeben w&uuml;rden (§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel  stelle aber ein Indiz f&uuml;r diese Annahme dar. Das gelte auch dann, wenn  der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der  Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und  Vermieter erstellt worden sei. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum  Nachweis der Orts&uuml;blichkeit der verlangten Miete ausreiche, h&auml;nge davon  ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des  Mietspiegels erhebe. Trage der Mieter etwa substantiiert vor, den Verfassern  habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie h&auml;tten sich von  sachfremden Erw&auml;gungen leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial  verwendet, m&uuml;sse das Gericht dem nachgehen. Blieben danach Zweifel an der  Verl&auml;sslichkeit des Mietspiegels, so sei die Indizwirkung ersch&uuml;ttert.  Der Vermieter m&uuml;sse dann anderweit Beweis f&uuml;r seine Behauptung antreten,  die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der orts&uuml;blichen  Vergleichsmiete.</p><p>Im entschiedenen Fall habe der Mieter jedoch keine  Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des – einfachen –  Mietspiegels f&uuml;r Schorndorf ersch&uuml;ttert worden sei. Das Landgericht habe  sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gest&uuml;tzt und die  Orts&uuml;blichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 99/09" target="_blank" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09: Mietrecht - Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterh&ouml;hungen">VIII ZR 99/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mieterhoehung-der-mietspiegel-aus-der-nachbarstadt-genuegt/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#8220;Typengutachten&#8221; ist f&#252;r Mieterh&#246;hung ausreichend</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/typengutachten-ist-fuer-mieterhoehung-ausreichend</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/typengutachten-ist-fuer-mieterhoehung-ausreichend#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 17:39:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Gutachten]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category> <category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category> <category><![CDATA[Typengutachten]]></category> <category><![CDATA[Wohnraum]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4965</guid> <description><![CDATA[Wie begr&#252;nde ich als Vermieter eine Mieterh&#246;hung? Welche Begr&#252;ndungen f&#252;r eine Mieterh&#246;hung kann ich als Mieter zur&#252;ckweisen? Dies ist, wie bereits hier des&#246;fteren berichtet, ein vieldiskutiertes Thema. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begr&#252;ndung eines Mieterh&#246;hungsverlangens gegen&#252;ber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverst&#228;ndigengutachten erf&#252;llt werden k&#246;nnen, das sich nicht unmittelbar [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wie begr&uuml;nde ich als Vermieter eine Mieterh&ouml;hung? Welche Begr&uuml;ndungen f&uuml;r eine Mieterh&ouml;hung kann ich als Mieter zur&uuml;ckweisen? Dies ist, wie bereits <a href="http://www.raschlosser.com/?s=mieterh%C3%B6hung">hier</a> des&ouml;fteren berichtet, ein vieldiskutiertes Thema.<span id="more-4965"></span></p><p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die  formellen Anforderungen an die Begr&uuml;ndung eines Mieterh&ouml;hungsverlangens  gegen&uuml;ber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverst&auml;ndigengutachten  erf&uuml;llt werden k&ouml;nnen, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des  Mieters, sondern auf andere, nach Gr&ouml;&szlig;e und Ausstattung vergleichbare  Wohnungen bezieht.</p><p>Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes erging aufgrund folgender Konstellation:</p><p>Die Beklagte ist Mieterin einer von der klagenden  Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. Die  Vermieterin verlangt Zustimmung zur Erh&ouml;hung der monatlichen Miete um  54,65 € ab dem 1. April 2008. Dem Mieterh&ouml;hungsverlangen war ein  Sachverst&auml;ndigengutachten zur Ermittlung der orts&uuml;blichen  Vergleichsmiete beigef&uuml;gt. Es handelt sich um ein &#8220;Typengutachten&#8221;. Das  hei&szlig;t, das Gutachten bezieht sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der  beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Gr&ouml;&szlig;e und Ausstattung  vergleichbare Wohnungen. Die Mieterin stimmte der beabsichtigen  Mieterh&ouml;hung nicht zu. Sie meint, das zur Begr&uuml;ndung herangezogene  Sachverst&auml;ndigengutachten sei mangelhaft. Dies f&uuml;hre zur formellen  Unwirksamkeit des Mieterh&ouml;hungsverlangens. Das Amtsgericht ist dem nicht  gefolgt und hat der auf Zustimmung zur Mieterh&ouml;hung gerichteten Klage  der Vermieterin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der  Mieterin hat das Landgericht zur&uuml;ckgewiesen.</p><p>Auch die Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg.  Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Mieterh&ouml;hungsverlangen  der Vermieterin die formellen Anforderungen des § 558a BGB* erf&uuml;llt. Mit  der nach dieser Vorschrift erforderlichen Begr&uuml;ndung eines  Mieterh&ouml;hungsverlangens sollen dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt  werden, die er zur Pr&uuml;fung einer vom Vermieter begehrten Mieterh&ouml;hung  ben&ouml;tigt. Im Falle der Beif&uuml;gung eines Sachverst&auml;ndigengutachtens ist  die Begr&uuml;ndungspflicht erf&uuml;llt, wenn der Sachverst&auml;ndige eine  Aussage  &uuml;ber die tats&auml;chliche orts&uuml;bliche Vergleichsmiete trifft und die zu  beurteilende Wohnung in das orts&uuml;bliche Preisgef&uuml;ge einordnet.</p><p>Im entschiedenen Fall gen&uuml;gt das Gutachten den danach  zu stellenden Anforderungen. Auch ein so genanntes Typengutachten  versetzt den Mieter in die Lage, der Berechtigung des  Erh&ouml;hungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu  &uuml;berpr&uuml;fen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen k&ouml;nnen auch –  wie im entschiedenen Fall – aus dem eigenen Bestand des Vermieters  stammen.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 122/09" target="_blank" title="BGH, 19.05.2010 - VIII ZR 122/09: Mietrecht - &quot;Typengutachten&quot; begr&uuml;ndet Mieterh&ouml;hungsverlangen">VIII ZR 122/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/typengutachten-ist-fuer-mieterhoehung-ausreichend/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Betriebskostenabrechnung &#8211; Und j&#228;hrlich gr&#252;&#223;t das Murmeltier</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/betriebskostenabrechnung-und-jaehrlich-grueszt-das-murmeltier</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/betriebskostenabrechnung-und-jaehrlich-grueszt-das-murmeltier#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 17:24:16 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Betriebskosten]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4962</guid> <description><![CDATA[Bekanntlich entbrennt immer wieder ein Streit zwischen Vermieter und Mieter &#252;ber die Betriebskostenabrechnungen &#8211; &#252;ber entsprechende Entscheidungen hatten wir hier schon reichlich berichtet. Wie mu&#223; sich aber der &#8216;Mieter verhalten, wenn der Vermieter aus Sicht des Mieters sich jedes Jahr denselben Fehler bei der Betriebskostenabrechnung leistet? Mu&#223; der Mieter das dann jedes Jahr monieren? Der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich entbrennt immer wieder ein Streit zwischen Vermieter und Mieter &uuml;ber die Betriebskostenabrechnungen &#8211; &uuml;ber entsprechende Entscheidungen hatten wir <a href="http://www.raschlosser.com/?s=Betriebskosten">hier</a> schon reichlich berichtet.<span id="more-4962"></span></p><p>Wie mu&szlig; sich aber der &#8216;Mieter verhalten, wenn der Vermieter aus Sicht des Mieters sich jedes Jahr denselben Fehler bei der Betriebskostenabrechnung leistet? Mu&szlig; der Mieter das dann jedes Jahr monieren?</p><p>Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun mit &#8220;Ja&#8221; beantwortet; er hat entschieden, dass ein  Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte  Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der daf&uuml;r vorgesehenen  Zw&ouml;lf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche  Einwendung schon gegen&uuml;ber fr&uuml;heren Betriebskostenabrechnungen geltend  gemacht hat.</p><p>In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte der Vermieter von den Beklagten, seinen  Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der  Vermieter eine Betriebskostenabrechung f&uuml;r das Jahr 2003 erstellt, in  der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt  hatte. Dagegen wandten die Mieter unter anderem ein, dass sie gem&auml;&szlig; der  mietvertraglichen Vereinbarung nicht zur &Uuml;bernahme dieser Kosten  verpflichtet seien. Auch im Hinblick auf die im November 2005 erstellte  Betriebskostenabrechung f&uuml;r das Jahr 2004 machten die Mieter unter  anderem diesen Einwand geltend. Schlie&szlig;lich erstellte der Vermieter im  Dezember 2006 eine Betriebskostenabrechnung f&uuml;r das Jahr 2005, in der er  erneut die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegte. Zu dieser  Abrechnung &auml;u&szlig;erten sich die Mieter nicht.</p><p>Mit der Klage hat der Vermieter die danach noch offen  stehenden Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen f&uuml;r die  Jahre 2003 bis 2005 &#8211; insgesamt rund 800 € - geltend gemacht. Das  Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 mit der  Begr&uuml;ndung abgewiesen, dass die Grundsteuer, wie die Auslegung des  Mietvertrags ergebe, nicht umlagef&auml;hig sei. Hinsichtlich des Jahres 2005  hat das Amtsgericht die Mieter zur Zahlung des noch offenen Betrages  von rund 270 € verurteilt, weil die Beklagten es vers&auml;umt h&auml;tten, gegen  die Betriebskostenabrechnung f&uuml;r das Jahr 2005 innerhalb der  gesetzlichen Frist Einwendungen geltend zu machen. Die dagegen  gerichtete Berufung der Mieter hat das Landgericht zur&uuml;ckgewiesen.</p><p>Die Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der  Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine erneute Beanstandung der  Betriebskostenabrechnung f&uuml;r das Jahr 2005 hinsichtlich der auf die  Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer nicht deshalb entbehrlich war,  weil die Beklagten bereits gegen&uuml;ber den Betriebskostenabrechnungen f&uuml;r  die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 jeweils fristgerecht eingewandt  hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht  schuldeten. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB* muss der Mieter eine  Einwendung, die er gegen&uuml;ber einer Betriebskostenabrechnung f&uuml;r ein  bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zw&ouml;lf Monaten  ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer fr&uuml;heren  Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grunds&auml;tzlich auch  dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche  Einwendung handelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch Fristablauf Klarheit  &uuml;ber die Anspr&uuml;che aus der Betriebskostenabrechnung f&uuml;r ein bestimmtes  Jahr zu erlangen. Dieses Ziel w&uuml;rde verfehlt, wenn aufgrund der  Beanstandung einer fr&uuml;heren Abrechnung nicht mehr zu verlangen w&auml;re,  dass eine sp&auml;tere Abrechnung innerhalb der f&uuml;r diese Abrechnung  laufenden Frist (erneut) beanstandet wird. Die erneute Geltendmachung  einer gegen&uuml;ber einer fr&uuml;heren Betriebskostenabrechnung  bereits  erhobenen Einwendung innerhalb der f&uuml;r das sp&auml;tere Abrechnungsjahr  laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte  Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 185/09" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 185/09: Mietrecht - Fehler in Betriebskostenabrechnung j&auml;hrlich neu r...">VIII ZR 185/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/betriebskostenabrechnung-und-jaehrlich-grueszt-das-murmeltier/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vorsicht bei unberechtigten Mietminderungen &#8211; fristlose K&#252;ndigung droht!</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorsicht-bei-unberechtigten-mietminderungen-fristlose-kuendigung-droht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorsicht-bei-unberechtigten-mietminderungen-fristlose-kuendigung-droht#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Jul 2010 16:45:40 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Mietminderung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4960</guid> <description><![CDATA[Mieter k&#246;nnen die Miete unter gewissen Umst&#228;nden mindern. Problematisch kann es f&#252;r den Mieter aber werden, wenn diese Mietminderungen unberechtigt waren, wie sich n folgendem Fall zeigt: Der Bundesgerichtshof hatte &#252;ber einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Begr&#252;ndungsanforderungen bei fristloser K&#252;ndigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall ging, in dem der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mieter k&ouml;nnen die Miete unter gewissen Umst&auml;nden mindern. Problematisch kann es f&uuml;r den Mieter aber werden, wenn diese Mietminderungen unberechtigt waren, wie sich n folgendem Fall zeigt:<span id="more-4960"></span></p><p>Der Bundesgerichtshof hatte &uuml;ber einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Begr&uuml;ndungsanforderungen bei fristloser K&uuml;ndigung wegen  Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall ging, in dem  der Zahlungsr&uuml;ckstand &uuml;ber mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbetr&auml;gen  aufgelaufen war.</p><p>Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf  R&auml;umung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten  von M&auml;rz 2004 bis einschlie&szlig;lich Oktober 2007 &uuml;berwiegend nur eine  geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen  in der geltend gemachten H&ouml;he nicht hinnimmt, im M&auml;rz 2007 zur Zahlung  eines Mietr&uuml;ckstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, k&uuml;ndigte sie  das Mietverh&auml;ltnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs  fristlos. Hierbei listete sie f&uuml;r den Zeitraum von Mai 2004 bis April  2007 die aus ihrer Sicht bestehenden R&uuml;ckst&auml;nde in Bezug auf die  Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und  errechnete f&uuml;r die Kaltmiete einen Gesamtr&uuml;ckstand von 5.303,27 € sowie  f&uuml;r die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p><p>Das Amtsgericht hat die fristlose K&uuml;ndigung wegen  Versto&szlig;es gegen die Begr&uuml;ndungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB f&uuml;r  unwirksam gehalten und die R&auml;umungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das  Landgericht ist demgegen&uuml;ber zu dem Ergebnis gelangt, dass das  Mietverh&auml;ltnis durch die fristlose K&uuml;ndigung vom 21. Mai 2007 beendet  worden sei, und hat die Mieter zur R&auml;umung verurteilt.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte  keinen Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige  VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die  fristlose K&uuml;ndigung vom 21. Mai 2007 den Begr&uuml;ndungsanforderungen des  § 569 Abs. 4 BGB gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck  der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu erm&ouml;glichen, auf  welche Vorg&auml;nge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose  K&uuml;ndigung st&uuml;tzt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von  diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof f&uuml;r einfache  Fallgestaltungen bereits fr&uuml;her entschieden, dass es ausreicht, wenn der  Vermieter den Zahlungsverzug als K&uuml;ndigungsgrund angibt und den  Gesamtbetrag der r&uuml;ckst&auml;ndigen Miete beziffert.</p><p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun  f&uuml;r Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im  entschiedenen Fall – die K&uuml;ndigung auch auf fr&uuml;here R&uuml;ckst&auml;nde st&uuml;tzt.  In solchen F&auml;llen gen&uuml;gt es zur formellen Wirksamkeit der K&uuml;ndigung,  dass der Mieter anhand der Begr&uuml;ndung des K&uuml;ndigungsschreibens erkennen  kann, von welchem Mietr&uuml;ckstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe  dieser Angaben die K&uuml;ndigung eigenst&auml;ndig auf ihre Stichhaltigkeit  &uuml;berpr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen  Fall ausgesprochene K&uuml;ndigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 96/09" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09: Mietrecht - Reichweite der Begr&uuml;ndungspflicht bei K&uuml;ndigung">VIII ZR 96/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/vorsicht-bei-unberechtigten-mietminderungen-fristlose-kuendigung-droht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Trennung &#8211; Mithaftung bei Betriebkosten</title><link>http://www.raschlosser.com/familienrecht/trennung-mithaftung-bei-betriebkosten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/trennung-mithaftung-bei-betriebkosten#comments</comments> <pubDate>Sun, 18 Jul 2010 20:57:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Betriebskosten]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category> <category><![CDATA[Nebenkosten]]></category> <category><![CDATA[Trennung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4949</guid> <description><![CDATA[Kann ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind? &#220;ber folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden: Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Kann ein  Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten  verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch  genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung  zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind?<span id="more-4949"></span></p><p>&Uuml;ber folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden:</p><p>Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist  neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Kl&auml;gerin in Berlin. Im  Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung f&uuml;r Betriebs-, Heiz- und  Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann  gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Kl&auml;gerin die  Nebenkosten f&uuml;r das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab  sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in  diesem Schreiben nicht n&auml;her aufgeschl&uuml;sselte Heizkosten entfiel. Die  Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus  einer f&uuml;r das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27.  November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert  worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann  haben einen Ausgleich des von der Kl&auml;gerin geforderten  Nachzahlungsbetrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als  Gesamtschuldner zur Zahlung der &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; und die Beklagte  dar&uuml;ber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten  verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die  Verurteilung zur Zahlung von &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; aufgehoben, jedoch  die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten best&auml;tigt.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte  keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der  Vermieter nicht gehindert ist, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 3 BGB</a> geschuldete  Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten  ausweist, nur einem Mieter gegen&uuml;ber zu erteilen und lediglich diesen  auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Mieten  mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grunds&auml;tzlich f&uuml;r die  Mietforderungen einschlie&szlig;lich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der  Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner  ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 Satz 1 BGB</a>). Die  &Uuml;bermittlung einer formell ordnungsgem&auml;&szlig;en Abrechnung an den Mieter  dient dazu, die F&auml;lligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos  herbeizuf&uuml;hren. Diese F&auml;lligstellung ist kein Umstand, der einheitlich  gegen&uuml;ber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Der hiergegen  vorgebrachte Einwand, der Vermieter k&ouml;nne in diesem Fall nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 BGB</a> auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich  von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht  stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegen&uuml;ber gerade nicht  f&auml;llig gestellt worden ist.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/trennung-mithaftung-bei-betriebkosten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Mietrecht: M&#228;ngelbeseitigungsanspruch vs. &#8220;Opfergrenze&#8221;</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietrecht-maengelbeseitigungsanspruch-vs-opfergrenze</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietrecht-maengelbeseitigungsanspruch-vs-opfergrenze#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Jul 2010 19:37:52 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Mängel]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category> <category><![CDATA[Mietmangel]]></category> <category><![CDATA[Opfergrenze]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4942</guid> <description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte eine Entscheidung in einem Fall zu treffen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses f&#252;r die Beseitigung erheblicher M&#228;ngel des Hauses verlangt hatte. Die Vermieterin meinte, sie sei zur Beseitigung der M&#228;ngel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die &#8220;Opfergrenze&#8221; &#252;berschreite. Die Kl&#228;gerin verlangte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte eine Entscheidung in einem Fall zu treffen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses f&uuml;r die Beseitigung erheblicher M&auml;ngel des Hauses verlangt hatte. Die Vermieterin meinte, sie sei zur Beseitigung der M&auml;ngel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die &#8220;Opfergrenze&#8221; &uuml;berschreite.<span id="more-4942"></span></p><p>Die Kl&auml;gerin verlangte von ihrer Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses f&uuml;r die Beseitigung von M&auml;ngeln an dem von ihr seit 1988 gemieteten Einfamilienhaus in Dresden. Sie bezifferte die Kosten f&uuml;r die Beseitigung der an den Innen- und Au&szlig;enw&auml;nden des Hauses vorhandenen Risse sowie f&uuml;r die Beseitigung von weiteren Sch&auml;den auf 47.500 €. Diesen Betrag machte sie mit der Klage geltend. Die Vermieterin wendete ein, dass die Kosten mindestens doppelt so hoch seien und ihr eine Beseitigung der M&auml;ngel im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert des Hauses nur bei 28.000 € liege, nicht zumutbar sei.</p><p>Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Vermieterin antragsgem&auml;&szlig; verurteilt und dies damit begr&uuml;ndet, dass die Mieterin gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html" target="_blank" title="&sect; 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels">§ 536a BGB</a>* Anspruch auf einen zweckgebundenen Vorschuss in H&ouml;he der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten habe.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzungen f&uuml;r den geltend gemachten Vorschussanspruch schon deshalb gegenw&auml;rtig nicht erf&uuml;llt sind, weil die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zwecklos sind, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt worden sind. Zwecklose Ma&szlig;nahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html" target="_blank" title="&sect; 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels">§ 536a Abs. 2 BGB</a>.</p><p>Auch die weiteren Ausf&uuml;hrungen des Landgerichts sind als fehlerhaft beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die &#8220;Opfergrenze&#8221; &uuml;berschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze &uuml;berschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine W&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde. Es darf kein krasses Missverh&auml;ltnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur f&uuml;r den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang unterstellt, dass einem aktuellen Verkehrswert des Hauses von 28.000 € Sanierungskosten in H&ouml;he von mindestens 95.000 € gegen&uuml;ber stehen und damit jedenfalls rechnerisch ein grobes Missverh&auml;ltnis zwischen dem behaupteten Verkehrswert und der behaupteten H&ouml;he der Sanierungskosten vorliegt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beklagte sich aufgrund der Umst&auml;nde des Falles auf das &#8211; zu unterstellende &#8211; Missverh&auml;ltnis nach Treu und Glauben nicht berufen k&ouml;nne. Diese Annahme ist aber nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht gerechtfertigt.</p><p>Die Sache ist an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k&ouml;nnen, ob die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zur nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet sind, wie sich das Verh&auml;ltnis von Sanierungskosten und Verkehrswert der Immobilie tats&auml;chlich darstellt und ob es der Vermieterin unter Ber&uuml;cksichtigung dieser und der weiteren Umst&auml;nde zugemutet werden kann, die M&auml;ngel zu beseitigen.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 131/09" target="_blank" title="BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 131/09: Mietrecht - M&auml;ngelbeseitigung: Aufwand f&uuml;r Vermieter muss ver...">VIII ZR 131/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietrecht-maengelbeseitigungsanspruch-vs-opfergrenze/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Preisgebundener Wohnraum: Mieterh&#246;hung bei unwirksamer Sch&#246;nheitsreparaturklausel</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/preisgebundener-wohnraum-mieterhoehung-bei-unwirksamer-schoenheitsreparaturklausel</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/preisgebundener-wohnraum-mieterhoehung-bei-unwirksamer-schoenheitsreparaturklausel#comments</comments> <pubDate>Fri, 16 Jul 2010 19:13:31 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Miete]]></category> <category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category> <category><![CDATA[preisgebunden]]></category> <category><![CDATA[Schönheitreparatur]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4938</guid> <description><![CDATA[Das Thema Sch&#246;nheitsreparaturen ist ein unendliches, wie allein hier schon des&#246;fteren berichtet wurde. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof &#252;ber die Frage zu entscheiden, wer die Kosten zu &#252;bernehmen hat, wenn der Vermieter bei &#246;ffentlich gef&#246;rdertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erh&#246;ht hat, wenn die beabsichtigte Abw&#228;lzung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Thema Sch&ouml;nheitsreparaturen ist ein unendliches, wie allein <a href="http://www.raschlosser.com/?s=sch&ouml;nheitsreparatur">hier</a> schon des&ouml;fteren berichtet wurde.<span id="more-4938"></span></p><p>Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof &uuml;ber die Frage zu entscheiden, wer die Kosten zu &uuml;bernehmen hat, wenn der Vermieter bei &ouml;ffentlich gef&ouml;rdertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erh&ouml;ht hat, wenn die beabsichtigte Abw&auml;lzung der Sch&ouml;nheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist.</p><p>Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit folgender Begr&uuml;ndung bejaht:</p><p>Im entschiedenen Fall mietete der Beklagte von der Kl&auml;gerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, im Jahr 1993 eine Wohnung. Es handelte sich bis Ende 2008 um &ouml;ffentlich gef&ouml;rderten Wohnraum. Im Februar 2008 teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel &uuml;ber die vom Mieter durchzuf&uuml;hrenden Sch&ouml;nheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Sie bot dem Mieter an, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen; andernfalls bliebe ihr keine Wahl, als die Miete zu erh&ouml;hen, weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr sie die Sch&ouml;nheitsreparaturen zu tragen habe. Der Mieter lehnte eine Vertrags&auml;nderung ab. Im April 2008 erkl&auml;rte die Vermieterin gegen&uuml;ber dem Mieter, dass die Miete ab dem 1. Mai 2008 gem&auml;&szlig; § 28 Abs. 4 II. BV* um 60,76 € erh&ouml;ht werde. Der Mieter zahlte die Erh&ouml;hungsbetr&auml;ge f&uuml;r die Monate Mai und Juni 2008 nicht. Die Vermieterin hat mit ihrer Klage die Zahlung dieser Betr&auml;ge begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Vermieterin im vorliegenden Fall befugt war, die Miete einseitig um den streitigen Betrag zu erh&ouml;hen. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG)** kann der Vermieter dem Mieter gegen&uuml;ber schriftlich erkl&auml;ren, dass das vom Mieter gezahlte Entgelt bis zur H&ouml;he des gesetzlich zul&auml;ssigen Entgelts erh&ouml;ht werden soll, wenn der Mieter nur zur Zahlung eines niedrigeren Entgelts verpflichtet ist. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Vermieterin hat mit Recht den Umstand, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Sch&ouml;nheitsreparaturenklausel nicht der Mieter, sondern sie selbst die Kosten der Sch&ouml;nheitsreparaturen zu tragen hat, bei der Ermittlung der gesetzlich zul&auml;ssigen Kostenmiete in Ansatz gebracht. Nach § 28 Abs. 4 II. BV darf der Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete in Ansatz bringen, wenn er die Kosten der Sch&ouml;nheitsreparaturen zu tragen hat. Das ist hier der Fall. Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entf&auml;llt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Sch&ouml;nheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgew&auml;lzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter – wie hier – die Abw&auml;lzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist.</p><p>Das steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Sch&ouml;nheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterh&ouml;hung in Form eines Zuschlages zur orts&uuml;blichen Vergleichsmiete zu verlangen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 181/07" target="_blank" title="BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07: Mietrecht - Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Sch&ouml;nheitsrepar...">VIII ZR 181/07</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 186" target="_blank" title="BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07: Mietrecht - Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Sch&ouml;nheitsrepar...">BGHZ 177, 186</a>, Pressemitteilung Nr. 131/2008). Die daf&uuml;r ma&szlig;geblichen Gr&uuml;nde sind auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht &uuml;bertragbar, denn die Kostenmiete wird &#8211; anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum &#8211; nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der markt&uuml;blichen Miete.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. M&auml;rz 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 177/09" target="_blank" title="BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09: Mietrecht - Mietzuschlag bei unwirksamer Sch&ouml;nheitsreparaturr...">VIII ZR 177/09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/preisgebundener-wohnraum-mieterhoehung-bei-unwirksamer-schoenheitsreparaturklausel/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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