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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Hunderecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Unzureichendes Zuchtpotential oder: Der ungewollte Dissidentenverein</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 06:45:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dachverband]]></category>
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		<category><![CDATA[Zucht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Hundezuchtverein hat mangels einem seiner Satzung entsprechenden Zuchtpotentials keinen Anspruch auf Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundezuchtverein (Kläger) gerichtlich die Aufnahme in den  deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine durchsetzen wollte. Der am 13. Juli 2008 aus Mitgliedern des &#8220;D.. e.V.&#8221; hervorgegangene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hundezuchtverein hat mangels einem seiner Satzung entsprechenden Zuchtpotentials keinen Anspruch auf Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine.<span id="more-5493"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundezuchtverein (Kläger) gerichtlich die Aufnahme in den  deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine durchsetzen wollte.</p>
<p>Der am 13. Juli 2008 aus Mitgliedern des &#8220;D.. e.V.&#8221; hervorgegangene Kläger befasst sich mit der Zucht von Jagdgebrauchshunden der Rasse &#8220;D.&#8221;. Mit seiner Klage begehrt er die Aufnahme als Mitglied in den beklagten Verband. Dieser ist die führende Interessenvertretung aller Hundehalter in Deutschland und zugleich ein Dachverband für Hundezuchtvereine.</p>
<p>Der Beklagte lehnt die Aufnahme des Klägers ab, weil dieser nicht über ein seiner Satzung entsprechendes Zuchtpotential im engeren Sinne (nachfolgend: Zuchtpotential) verfüge. Nachdem er mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 die für das Zuchtpotential an sich geforderte Anzahl von Hunden (10 Hündinnen und 4 Rüden) auf Antrag des Klägers auf fünf Hündinnen und zwei Rüden reduziert hatte, hat er den Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2010 aufgefordert, ihm bis zum 31.März 2010 nachzuweisen, dass ihm in der geforderten Anzahl Hunde zur Verfügung stehen, die die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Beklagte &#8211; seinen Statuten entsprechend &#8211; mit Schreiben vom 5. Juli 2010 die Beendigung des Aufnahmeverfahrens festgestellt und das Aufnahmebegehren des Klägers damit in der Sache abgelehnt.</p>
<p>Die daraufhin erhobene Klage auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied im Verband des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger verfüge &#8211; so hat es ausgeführt &#8211; nicht über das nach den Satzungsbestimmungen des Beklagten erforderliche Zuchtpotential. Nach der Aufnahmeordnung des Beklagten seien nur Hunde zum Zuchtpotential zugelassen, die keine gleichen Ahnen in der 1. und 2. Generation aufweisen und überdies von ihrem Alter her erwarten lassen, dass sie mindestens noch vier Jahre zur Zucht zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen könne der Kläger nicht erfüllen. Alle von ihm benannten Hunde seien mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt; zahlreiche Hunde des Zuchtpotentials stünden aufgrund ihres Alters außerdem nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung.</p>
<p>Im Rahmen der Berufungsinstanz berief sich der Kläger auf einen kartellrechtlichen Aufnahmeanspruch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GWB: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht">33</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 GWB: Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung">20 Abs. 6 GWB</a> und warf dem Beklagten in diesem Zusammenhang ein diskriminierendes Verhalten vor. Zum einen habe der Beklagte im Jahre 2000 den &#8220;D.. e.V.&#8221;, der wegen Zahlungsverzugs aus der Mitgliederliste gestrichen worden war, nach Begleichung der säumigen Mitgliedsbeiträge ohne ein erneutes Aufnahmeverfahren wieder als Mitglied geführt. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; bis heute ebenfalls nicht (mehr) über ein satzungsgemäßes Zuchtpotential verfüge. Dass der Beklagte gleichwohl kein Ausschlussverfahren gegen den &#8220;D.. e.V.&#8221; betreibe, stelle eine kartellrechtswidrige Diskriminierung zu seinem (des Klägers) Nachteil dar.</p>
<p><strong>Fehlendes Zuchtpotential</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, weil der Kläger das Aufnahmekriterium des Zuchtpotentials nicht erfülle, weil &#8211; unstreitig &#8211; alle hierzu benannten Hunde mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt sind und überdies zahlreiche dieser Hunde altersbedingt nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, dass der Kläger zusammen mit den bereits dem beklagten Verband angehörenden Zuchtvereinen die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen kann. Das diesbezügliche Verständnis, das der Kläger aus einer isolierten Betrachtung von § 20 Nr. 1 Satz 2 der Aufnahmeordnung zur Satzung des Beklagten (Stand: 1. März 2009) herleiten will, ist unvertretbar und widerspricht der Satzung. In der zitierten Satzungsbestimmung heißt es:</p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>&#8220;Ausnahmen von dieser Regel (4 Rüden und 10 Hündinnen) können bei kleiner Population einer vertretenen Rasse zugelassen werden, wenn gleichwohl eine kynologisch sinnvolle Zucht der jeweiligen Rasse gewährleistet erscheint und der V..-Vorstand die Ausnahme aus wichtigem Grund bewilligt.&#8221;</em></p>
<p>Die Argumentation des Klägers ist schon in sich nicht stichhaltig, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie beruht auf der Annahme, dass eine kynologisch sinnvolle Zucht bereits dann gewährleistet ist , wenn in der Gesamtschau mit den bereits dem Beklagten angehörenden Hundevereinen das von den Aufnahmestatuten geforderte Zuchtpotential vorhanden wäre. Es steht indes im freien Belieben der anderen Zuchtvereine des Beklagten &#8211; namentlich des &#8220;D.. e.V.&#8221; -, ob sie dem Kläger ihre Hunde zur Zucht zur Verfügung stellen oder nicht. Ohne einen Überlassungszwang kann aber keine Rede davon sein, dass die Hunde des Klägers eine kynologisch sinnvolle Zucht &#8220;gewährleisten&#8221;.</p>
<p>Die Aufnahmestatuten des Beklagten stellen überdies an zahlreichen Stellen klar, dass der um Aufnahme nachsuchende Hundeverein selbstüber das erforderliche Zuchtpotential verfügen muss. Dies ist bereits § 4 Nr. 1 der V..-Satzung zu entnehmen, wonach ein Rassehunde-Zuchtverein nur dann Mitglied werden kann, wenn er im Inland ein hinreichendes &#8211; d.h. den Mindestanforderungen der V..-Aufnahmeordnung entsprechendes (vgl. § 4 Nr. 6 Satz 1 der V..-Satzung) &#8211; Zucht- und Züchterpotential nachweist. Gegenstand dieser Nachweisanforderung kann in Bezug auf das Zuchtpotential nicht ein fremder, sondern nur der eigene Hundebestand sein. Nur hierauf kann sich vernünftigerweise auch die in § 9 Nr. 14 der V..-Aufnahmeordnung normierte Forderung beziehen, dem Aufnahmeantrag notariell beglaubigte Ablichtungen von Abstammungsnachweisen von grundsätzlich zehn zur Zucht geeigneten Hündinnen und vier zuchtverwendungsfähigen Rüden beizulegen. Ergänzend bestimmen § 16 Nr. 2 und § 20 Nr. 1 Satz 3 der V..-Aufnahmeordnung, dass der Bewerber für die Bearbeitungsreife seines Aufnahmeantrags anzugeben hat, welche Hunde aus dem präsentierten inländischen Zuchtpotential zum Zuchtpotential gehören sollen, wobei das Zuchtpotential aus der Gesamtzahl der ihm(lies: dem Bewerber) im Inland zur Verfügung stehenden Hunde zu bestimmen ist. § 20 Nr. 2 Satz 2 der V..-Aufnahmeordnung sieht ferner vor, dass nur solche Hunde für das Zuchtpotential geeignet sind, die von ihrem Alter her mindestens noch vier Jahre dem Bewerber zur Zucht zur Verfügung stehen. Das Verständnis des Klägers, das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential sei unter Einschluss der dem Beklagten bereits angehörenden Hundevereine zu prüfen und beurteilen, ist mit den letztgenannten Satzungsbestimmungen schlechterdings unvereinbar.</p>
<p>Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 14.10.2008 den Hundebestand des Klägers nicht als satzungsgemäß anerkannt. Schon nach seinem Wortlaut (&#8220;Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf die Anzahl der zu benennenden Hunde&#8221;) erschöpft sich das genannte Schreiben in der Reduzierung der für das Zuchtpotential an sich geforderten Zahl von zuchtfähigen Hündinnen und Rüden. Ausschließlich um die Erteilung einer dahingehenden Ausnahmegenehmigung hatte der Kläger unter dem 1. August 2008 auch nachgesucht.</p>
<p><strong>Kein kartellrechtlicher Anspruch</strong></p>
<p>Auch ein kartellrechtlicher Aufnahmeanspruch (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GWB: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht">33 Abs. 1 und 3</a>, 20 Abs. 6 GWB) steht dem Kläger nicht zu. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den bereits aufgenommenen Mitgliedern darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt an einer Diskriminierung des Klägers.</p>
<p>Aus dem unterbliebenen Ausschluss des &#8220;D.. e.V.&#8221; kann der Kläger eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht herleiten, so das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter.</p>
<p>Die Neuaufnahme eines Mitglieds und der Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Streichung aus der Mitgliederliste betreffen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht nur in grundlegend unterschiedlich ausgestalteten Verfahren erfolgen und gegen die verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind, sondern die nach der V..-Satzung mit Recht auch materiell-rechtlich an ganz unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Nach den Statuten des Beklagten ist die Streichung eines Mitglieds nicht schon dann möglich, wenn es ein Aufnahmekriterium nicht mehr erfüllt. Erforderlich ist nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung vielmehr darüber hinausgehend, dass das Mitglied die zur Zeit seiner Aufnahme gültigen Aufnahmebedingungen nachhaltig nicht mehr verwirklicht. Diese gegenüber den Aufnahmekriterien &#8220;verschärften&#8221; Anforderungen an einen Ausschlussgrund sind kartellrechtlich unbedenklich. Sie sorgen für die nötige Flexibilität und tragen dem Umstand Rechnung, dass insbesondere eine Fluktuation im Mitgliederbestand zu einer Unterschreitung der für die Vereinsmitgliedschaft geforderten Mindeststandard führen kann und das betreffende Vereinsmitglied in diesem Falle einen angemessenen Zeitraum benötigt, um auf die veränderten Umstände reagieren und die Aufnahmekriterien wieder erfüllen zu können. Angesichts der grundlegend unterschiedlichen Entscheidungskriterien schuldet der Beklagte eine diskriminierungsfreie Gleichbehandlung nur in Bezug auf die Behandlung der Aufnahmeanträge und nicht darüber hinausgehend auch von Neuanträgen und Ausschlusssachverhalten. Dementsprechend kann der Kläger als Aufnahmeinteressent keine Gleichbehandlung mit Vereinsmitgliedern des Beklagten verlangen, die einen Ausschlussgrund verwirklichen und gleichwohl nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>Es fehlt außerdem an einer Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers. Sie läge nur vor, wenn der &#8220;D.. e.V.&#8221; infolge der Vereinsgründung des Klägers im Juli 2008 über Jahre hinweg nicht mehr über das satzungsmäßig geforderte Zuchtpotential verfügt und trotzdem nicht nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung aus der Mitgliederliste gestrichen wird. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht feststellen. Auch der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist vermutet bloß, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; seit Mitte 2008 nicht mehr über das nach den Statuten des Beklagten erforderliche Zuchtpotential verfügt. Belastbare Anhaltspunkte, die einen dahingehenden Schluss tragen und den &#8211; vom Beklagten jedenfalls im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 ZPO: Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht">§ 138 Abs. 3 ZPO</a> bestrittenen &#8211; diesbezüglichen Prozessvortrag rechtfertigen könnten, zeigt der Kläger nicht auf. Sie sind auch sonst nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass eine am 7. Oktober 2010 durchgeführte Internetrecherche zu dem Ergebnis geführt hat, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; an diesem Tag nicht über das erforderliche Zuchtpotential verfügt hat, trägt nicht den für einen Ausschluss erforderlichen Schluss, dass jener Verein das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential nachhaltig &#8211; also über lange Zeit &#8211; nicht erfüllt hat.</p>
<p>Eine Diskriminierung des Klägers ergibt sich ebenso wenig aus der Tatsache, dass der Beklagte die wegen eines Zahlungsverzugs erfolgte Streichung des &#8220;D.. e.V.&#8221; aus der Mitgliederliste im Dezember 2000 ohne förmliches Aufnahmeverfahren rückgängig gemacht hat, nachdem die ausstehenden Beträge beglichen worden waren. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers liegt nicht vor. Denn dem &#8220;D.. e.V.&#8221; gegenüber ist lediglich auf die Durchführung eines ein förmliches Aufnahmeverfahren und nicht auf die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen verzichtet worden, während vorliegend ein förmliches Verfahren durchgeführt werden und von der Einhaltung (zentraler) Aufnahmebedingungen des Beklagten abgesehen werden soll.</p>
<p>Fehlt es nach alledem an einer Ungleichbehandlung des Klägers, scheidet von vornherein auch ein Aufnahmeanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung">§ 826 BGB</a> aus.</p>
<p>Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 &#8211; VI-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U (Kart) 29/10" target="_blank" title="OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - U (Kart) 29/10">U (Kart) 29/10</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Tiergefahr und Mitverschulden beim Hundebiss</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 07:15:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beissvorfall]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
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		<description><![CDATA[Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings der zeitliche Zusammenhang zwischen Rauferei und Verletzung sowie die Frage, von welchem Hund ursprünglich die Aggression ausging, hat das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings der zeitliche Zusammenhang zwischen Rauferei und Verletzung sowie die Frage, von welchem Hund ursprünglich die Aggression ausging, hat das Amtsgericht München entschieden.<span id="more-5459"></span></p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:</p>
<p>An einem Nachmittag im November 2009 gingen zwei Münchnerinnen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labradormischling und einem Ridgeback, kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labradormischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr 3 Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen.</p>
<p>Die Hundebesitzerin verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Ridgeback. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labradormischlings, und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung weiterer 2250 Euro.</p>
<p>Das Amtsgericht München sprach ihr noch 1250 Euro zu.</p>
<p>Grundsätzlich wäre, so das Amtsgericht München, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro angemessen berücksichtige man nur die Verletzungen und ihre Folgen (Blutvergiftung, volle Arbeitsfähigkeit erst nach Monaten, Fieber und Schmerzen sowie die Spannungsschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Narben). Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labradormischling ausgegangen. Er habe daher die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet, die sich dann in dem Biss realisiert habe. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss des Hundes der Beklagten noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen und ihr somit noch 1250 Euro zuzusprechen.</p>
<p>Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin liege indes nicht vor. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes.</p>
<p>Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.11 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=261 C 32374/10" target="_blank" title="AG München, 01.04.2011 - 261 C 32374/10">261 C 32374/10</a>; rechtskräftig</p>
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		<title>Muskelkraft &amp; Leinenzwang</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 13:21:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beisserei]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230; da wird doch gleich dem Rotti bang. Diese &#8211; oder zumindest eine ähnliche &#8211; Hoffnung hegt nicht nur der Landkreis Göttingen, sondern auch das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen. Selbiges bestätigte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Anordnung des Landkreises, daß die Halterin eines Rottweilers diesen außerhalb ihrer Wohnung nur an einer maximal drei Meter langen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; da wird doch gleich dem Rotti bang.</p>
<p>Diese &#8211; oder zumindest eine ähnliche &#8211; Hoffnung hegt nicht nur der Landkreis Göttingen, sondern auch das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen. Selbiges bestätigte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Anordnung des Landkreises, daß die Halterin eines Rottweilers diesen außerhalb ihrer Wohnung nur an einer maximal drei Meter langen Leine ausführen darf.<span id="more-5266"></span></p>
<p>Der nicht angeleinte Hund der Antragstellerin hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde gebissen, sodass sie tierärztlich behandelt werden mussten, obwohl die Antragstellerin als Hundehalterin anwesend gewesen war. Daraufhin verfügte der Landkreis Göttingen, dass der Hund der Antragstellerin außerhalb der ausbruchsicheren Wohnung ständig angeleint zu führen sei, die Leine eine Länge von drei Metern nicht überschreiten dürfe und der Hund nur von einer Person ausgeführt werden dürfe, die körperlich in der Lage sei, ihn jederzeit unter Kontrolle zu halten und die über die einschlägigen Vorschriften und die erlassenen Auflagen informiert seien.</p>
<p>Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, weil der Landkreis seine Verfügung für sofort vollziehbar erklärt hatte. Sie hatte geltend gemacht, ihr Hund sei sehr verspielt und laufe immer zu anderen Hunden hin; diese hätten dann ihren Hund angegriffen, worauf hin der sich durch Beißen nur gewehrt habe. Hierzu gibt es abweichende Zeugendarstellungen.</p>
<p>Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat die Klärung der Frage, ob es der Hund der Antragstellerin war, der sich aggressiv verhalten hat, der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat stattdessen eine reine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Würde der Hund weiter wie bisher frei herumlaufen können, bestünde die konkrete Gefahr, dass erneut andere Hunde und vielleicht auch Menschen, und damit erhebliche Rechtsgüter, verletzt würden. Demgegenüber seien die Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin und die Belastung für ihren Hund durch den Leinenzwang gering. Sollte sie am Ende obsiegen, sei der vorübergehende Leinenzwang gegen ihren Willen nicht unzumutbar.</p>
<p>Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluß vom 11.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 B 101/11" target="_blank" title="VG Göttingen, 11.07.2011 - 1 B 101/11">1 B 101/11</a></p>
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		<title>Die Dogge schaut, der Halter zahlt</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 12:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, daß ein Grundstückseigentümer für die Kosten eines Polizeieinsatzes aufkommen muß, wenn seine aus dem Zwinger ausgebrochenen Hunde auf seinem Grundstück frei herumlaufen und aus Sicht von herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Und so kam es zu der Entscheidung: Der in Speyer wohnhafte Kläger hält auf seinem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, daß ein Grundstückseigentümer für die Kosten eines Polizeieinsatzes aufkommen muß, wenn seine aus dem Zwinger ausgebrochenen Hunde auf seinem Grundstück frei herumlaufen und aus Sicht von herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.<span id="more-5264"></span></p>
<p>Und so kam es zu der Entscheidung:</p>
<p>Der in Speyer wohnhafte Kläger hält auf seinem Grundstück mehrere Hunde (Deutsche Doggen). Im März 2010 meldete sich ein Nachbar bei der Polizei und wies darauf hin, dass die Hunde auf dem Grundstück des Klägers frei herumlaufen würden. Zwei Polizeibeamte fuhren daraufhin zum Grundstück des Klägers und stellten fest, dass die Hunde sich aus dem Zwinger befreit hatten. Sie schlugen mehrfach an und legten ihre Vorderpfoten auf die Begrenzungsmauer. Auf Anordnung der Polizeibeamten verbrachte die herbeigerufene Tochter des Klägers die Hunde wieder in den Zwinger zurück.</p>
<p>Für den Einsatz der Polizeibeamten stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 141,25 € in Rechnung. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, die Zahlungsforderung sei nicht berechtigt. Denn eine von den jungen Hunden ausgehende Gefahr habe objektiv nicht vorgelegen.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die beteiligten Polizeibeamten hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens bei verständiger Würdigung von einer Gefahrenlage ausgehen können. Denn die Hunde hätten nach Ankunft der Polizeibeamten sofort angeschlagen und einen aggressiven Eindruck vermittelt. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück überspringen. Der Einwand des Klägers, die jungen Hunde seien vollkommen ungefährlich gewesen und hätten nicht über die Grenzmauer springen können, sei &#8211; so das Verwaltungsgericht &#8211; unbeachtlich. Denn für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.08.2011 &#8211; 5 K 256/11.NW</p>
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		<title>Leinenzwang trotz medizinischer Unverträglichkeit</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/leinenzwang-trotz-medizinischer-unvertraeglichkeit</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 05:00:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Leinenzwang]]></category>
		<category><![CDATA[Schilddrüsenerkrankung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Ansbach hat eine Klage von Hundehaltern abgewiesen, die eine Befreiung vom Leinenzwang für ihren an der Schilddrüse erkrankten Hund erreichen wollten. Die unmittelbar am Stadtpark in Nürnberg wohnenden Kläger sind Halter des Hundes Bogi. Der Chihuahua-Yorkshire-Mischling leidet an einer Erkrankung der Schilddrüse und am Darm. Der Tierarzt hat den Klägern bescheinigt, dass ihr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Ansbach hat eine Klage von Hundehaltern abgewiesen, die eine Befreiung vom Leinenzwang für ihren an der Schilddrüse erkrankten Hund erreichen wollten.<span id="more-5222"></span></p>
<p>Die unmittelbar am Stadtpark in Nürnberg wohnenden Kläger sind Halter des Hundes Bogi. Der Chihuahua-Yorkshire-Mischling leidet an einer Erkrankung der Schilddrüse und am Darm. Der Tierarzt hat den Klägern bescheinigt, dass ihr Hund wegen seiner Erkrankung weder Geschirr noch Halsband vertrage.</p>
<p>Die Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg legt in § 5 Abs. 2 fest, dass Hunde in Grünanlagen ohne Leine nur in den ausgewiesenen Hundezonen ausgeführt werden dürfen. Die Kläger führten ihren Hund im Stadtpark auch außerhalb der  ausgewiesenen Hundezone ohne Leine aus und mussten deshalb in der Vergangenheit bereits Bußgelder bezahlen. Die Stadt Nürnberg lehnte es ab, den Klägern auf ihren Antrag eine Befreiung von dem satzungsrechtlichen Leinenzwang zu erteilen.</p>
<p>Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der grundsätzlich möglichen Erteilung einer Befreiung vom Leinenzwang um eine Ermessensentscheidung der Stadt handle, die vom Gericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden könne. Solche seien jedoch nicht erkennbar. Die von der Stadt Nürnberg angeführten Gründe für die Ablehnung des Antrags seien rechtlich tragfähig. Die Stadt Nürnberg hatte argumentiert, Grünanlagen dienten der Erholung und würden besonders von älteren Mitbürgern und Kindern genutzt, die außerhalb der ausgewiesenen Hundezonen nicht mit freilaufenden Hunden rechnen müssten und durch diese nicht erschreckt oder gefährdet werden sollten. Durch die Genehmigung einer Ausnahme für den Hund der Kläger würde zudem ein Präzedenzfall geschaffen. Dadurch würde die allgemeine Akzeptanz des satzungsrechtlichen Leinengebots beeinträchtigt werden. Zudem bestehe in der Stadt Nürnberg kein genereller Leinenzwang, so dass der Hund Bogi außerhalb von Grünanlagen in anderen Bereichen ohne Leine ausgeführt werden könne.</p>
<p>Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es nach dem vorliegenden tierärztlichen Gutachten des Veterinäramtes durchaus möglich sei, das Bogi angeleint ausgeführt werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 22.07.2011 &#8211; AN 4 K10.01869</p>
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		<title>Kombi-Laderaum kein Aufenthalt für Hunde</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Aug 2011 17:02:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die regelmäßige Unterbringung eines Hundes mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden im Laderaum eines PKW-Kombi die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung missachtet. Das Gericht hatte über diese Frage im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die regelmäßige Unterbringung eines Hundes mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden im Laderaum eines PKW-Kombi die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung missachtet.<span id="more-5190"></span></p>
<p>Das Gericht hatte über diese Frage im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung rechtfertige.</p>
<p>Erfolglos rügte die Klägerin, dieser sei in der Vorinstanz keine Gelegenheit gegeben worden, mittels einer fachlichen Untersuchung beziehungsweise eines tierärztlichen Gutachtens klären zu lassen, ob die Vorgaben des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Nr. 1 TierSchG</a> in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 ausnahmsweise für ihre Hündin &#8220;Lisa&#8221; keine Geltung beanspruchen könnten, da sie wesensbedingt aufgrund langjähriger Gewöhnung an die streitgegenständliche Haltung im Ladebereich eines VW Passat-Kombis gewöhnt sei und sich dort &#8220;wohl fühle&#8221;. Insofern dieser Vortrag die Behauptung einschließt, für die Beklagte hätte im vorliegenden Fall die Befugnis bestanden, von den Regelungen der TierSchHundeV abzuweichen, weil aufgrund der individuellen körperlich-seelischen Disposition der Hündin die Unterbringung in dem PKW akzeptiert werden könne, wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht erschüttert. Eine solche Ausnahmemöglichkeit besteht vorliegend von Rechts wegen nicht.</p>
<p>Die TierSchHundeV konkretisiert gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2a.html" target="_blank">§ 2a TierSchG</a> unter anderem die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung von Tieren, wie namentlich an die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere im Sinne des in <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs.1 Nr. 1 TierSchG</a> enthaltenen Gebots. Dabei handelt es sich um für das Wohlbefinden eines Hundes wesentliche und unerlässliche Mindestanforderungen.</p>
<p>Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hierzu richtig feststellte, ist die Tierschutz-Hundeverordnung zwar gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV während eines Hundetransports nicht anwendbar. Ein solcher Fall ist vorliegend aber auch nicht gegeben. Die regelmäßige Unterbringung der Hündin der Klägerin mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden, mindestens aber von 8.00 bis 12.00 Uhr, in dem Laderaum ihres PKW&#8217;s erfüllt nicht den Tatbestand des Transports im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV.</p>
<p>Einschlägig sind hingegen die Vorschriften der §§ 5,6 der TierSchHundeV. Die dagegen beiläufig angedeuteten Bedenken des Verwaltungsgerichts teilt der Hessische Verwaltungsgerichtshof  nicht. Zu den Einrichtungen angemessener und verhaltensgerechter Unterbringung, d.h. der Gewährung von Aufenthalt und Obdach im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Nr. 1 TierSchG</a>, können grundsätzlich auch Transportmittel zählen. Dementsprechend umfasst der Begriff des Raumes in § 5 TierSchHundeV nicht nur Gebäude oder Innenräume von Gebäuden, sondern auch (stillgelegte oder abgestellte) Fahrzeuge, insofern sie in Abgrenzung zu einer Unterbringung im Freien nach allen Seiten Wände und nach oben eine Decke oder ein Dach aufweisen. Somit kann für die Unterbringung eines Hundes auch die zum Fahrgastraum abgeschlossene und überdachte Ladefläche eines PKW in Betracht kommen.</p>
<p>Nach § 5 Abs. 2 darf jedoch ein Hund in solchen Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 TierSchHundeV entspricht. Satz 2 des § 6 Abs. 2 TierSchHundeV bestimmt insoweit für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des betreffenden Raums verbringt, dass die uneingeschränkt benutzbare Fläche mindestens sechs Quadratmeter betragen muss. Nach dem streitgegenständlichen Sachverhalt verbringt die Klägerin ihre Hündin drei oder vier Mal pro Woche während ihrer halbtägigen Arbeitszeit in den Laderaum ihres PKW, während sich die Hündin in verbleibenden Tageszeiten der Woche außerhalb des Fahrzeugs befindet. Die für diese Tatbestandslage vom Tierschutzrecht während der Unterbringung unabdingbar gebotene Bodennutzungsfläche von sechs Quadratmetern wird jedoch von der Ladefläche des PKW-Kombi der Klägerin deutlich unterschritten.</p>
<p>Eine Unterschreitung dieses Mindestschutzniveaus könnte nach dem Sinn und Zweck der die Bedingungen einer Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG</a> konkretisierenden TierSchHundeV allenfalls dann erwogen werden, wenn dadurch eine im Vergleich zu den Mindestanforderungen der TierSchHundeV verhaltensgerechtere Haltung ermöglicht würde. Vorliegend hat die Klägerin zwar dargetan, dass sich ihre Hündin im Ladebereich ihres Kombis &#8220;wohl fühle&#8221;, und im Zulassungsantrag bemängeln lassen, dass dazu in der Vorinstanz keine sachverständigen Ermittlungen angestellt worden seien. Dass jedoch der täglich mehrstündige Aufenthalt der Hündin in der Enge des PKW-Laderaums im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 TierSchG</a> individuell verhaltensgerechter sei als eine Unterbringung in einem Raum von sechs oder mehr Quadratmetern, ist weder dargelegt worden noch in der Sache auch nur naheliegend. Insoweit kann auf die fachgutachtlichen Stellungnahmen der Amtstierärztinnen der Beklagten verwiesen werden, die der von der Klägerin angegriffenen Verfügung der Beklagten zugrunde liegen.</p>
<p>Mit dem Einwand, diese Stellungnahmen seien nicht aussagekräftig und als Parteivorbringen zu qualifizieren, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zutreffend entnimmt das Verwaltungsgericht den Bestimmungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/15.html" target="_blank">15 Abs. 2</a>, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine den Amtstierärzten gesetzlich eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz zur Frage der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften. Das Verwaltungsgericht hat daher sein Urteil, ohne dass dagegen etwas zu erinnern wäre, auch auf die Beurteilungen der Amtstierärztinnen stützen dürfen. In diesen ist auch aufgewiesen worden, dass es der Hündin der Klägerin auf der Ladefläche des PKW nicht möglich sei, im Stehen den Kopf in physiologisch korrekte Haltung zu bringen.</p>
<p>Von einer gegenüber den Mindestanforderungen der TierSchHundeV verhaltensgerechteren Haltung kann nach alledem nicht ausgegangen werden. Eine ausnahmsweise Unterschreitung dieser Anforderungen kommt folglich nicht Betracht. Das Verwaltungsgericht konnte daher zu Recht davon absehen, im Hinblick darauf eine fachgutachtliche Stellungnahme über das Wohlbefinden der klägerischen Hündin während ihrer Unterbringung in dem PKW einzuholen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der von dem Zulassungsantragsteller unterbreitete Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 03.12.1996 &#8211; Az.: 10 S 2492/96 &#8211; rechtfertigt weder nach Nr. 3 noch nach Nr. 4 des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 VwGO</a> die Zulassung der Berufung. Die behauptete Rechtsprechungsdivergenz wird damit begründet, dass es nach dem angeführten Beschluss dem Antragsteller unbenommen sei, seine Behauptung, dass der Hund verhaltensgerecht untergebracht sei, nachzuweisen. Davon weiche das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ab.</p>
<p>Als Divergenzrüge kann dieser Einwand nicht ausgelegt werden, weil Divergenz i. S. d. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO</a> nur in Bezug auf Entscheidungen des im Instanzenzug folgenden Oberverwaltungsgerichts in Betracht kommt. Auch als Grundsatzrüge greift der Hinweis nicht durch, weil die behauptete Divergenz nicht besteht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg behandelt eine Rechtsfrage, die sich dem Verwaltungsgericht nicht stellte. Eine Abweichung ist daher nicht erkennbar.</p>
<p>Der in einem Beschwerdeverfahren nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank">80 Abs. 5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/146.html" target="_blank">146 VwGO</a> ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs führt lediglich aus, dass der Antragsteller seine bislang nicht substantiierte Behauptung, nach Erlass der gegen ihn ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnung hätten sich die rechtserheblichen Umstände derart geändert, dass die streitgegenständliche Unterbringung des Hundes nunmehr verhaltensgerecht sei, noch im Widerspruchsverfahren nachweisen könne. Eine solche nachträglich veränderte, neue Sachlage steht aber vorliegend nicht in Frage. Zudem betrifft die angeführte Entscheidung die Norm des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG</a> a.F. Diese Vorschrift existiert in der gegenwärtigen Fassung des Tierschutzgesetzes nicht mehr. Auch geht es im vorliegenden Streitfall um Auslegung und Anwendung der die Regelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html" target="_blank">§ 2 Nr. 1 TierSchG</a> konkretisierenden Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung. Diese waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg noch nicht in Geltung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts handelt demnach nicht von derselben Rechtsvorschrift, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ausgeschlossen ist.</p>
<p>Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html" target="_blank">§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO</a> vor. Behauptet wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht Beweisanträge der Klägerin abgelehnt habe, durch welche der Nachweis habe geführt werden wollen, dass die stundenweise Unterbringung der Hündin in dem PKW-Kombi der Klägerin an mehreren Tagen in der Woche ausnahmsweise eine angemessene Unterbringung sei.</p>
<p>Ein derartiger förmlicher Beweisantrag war jedoch von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden. Daher war auch zu keinem Zeitpunkt ein Gerichtsbeschluss ergangen (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html" target="_blank">§ 86 Abs. 2 VwGO</a>), der einen solchen Antrag abgelehnt hat. Die Klägerin hatte lediglich entsprechende Ermittlungen des Verwaltungsgerichts schriftsätzlich angeregt. Diese Anregungen wurden, wie aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, von dem Gericht aufgenommen und eingehend gewürdigt, indes aus rechtlichen Gründen, die &#8211; wie dargelegt &#8211; keine Einwände hervorrufen, für nicht entscheidungserheblich gehalten. Dem Grundrechtsanspruch auf rechtliches Gehör ist damit Rechnung getragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19.08.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 UZ 2673/07" target="_blank" title="VGH Hessen, 19.08.2008 - 8 UZ 2673/07">8 UZ 2673/07</a></p>
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		<title>Hund vs. Couch &#8211; Gedanken über Gewährleistungsrechte</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 05:53:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Magdeburg mußte sich mit folgendem Fall beschäftigen: Der Kläger erwarb 2006 ein Sofa für rund 8.000 Euro. Er verlangte später von dem beklagten Möbelhaus die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Sofa sei mangelhaft, da es die (Mit-) Benutzung durch den mittelgroßen Hund des Klägers nicht ausgehalten habe, wodurch erhebliche Flecken verursacht wurden. Der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Magdeburg mußte sich mit folgendem Fall beschäftigen:</p>
<p>Der Kläger erwarb 2006 ein Sofa für rund 8.000 Euro. Er verlangte später von dem beklagten Möbelhaus die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Sofa sei mangelhaft, da es die (Mit-) Benutzung durch den mittelgroßen Hund des Klägers nicht ausgehalten habe, wodurch erhebliche Flecken verursacht wurden. Der Kläger behauptete, dass Möbelhaus habe sich im Jahr 2007 damit einverstanden erklärt, dass das Sofa neu bezogen werde und falls dies nicht möglich sei, eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolge. Das Möbelhaus bestritt diese Vereinbarung.<span id="more-5135"></span></p>
<p>Das Landgericht Magdeburg hat die Klage des Sofabesitzers abgewiesen, da dieser nicht nachweisen konnte,  dass sich das Möbelhaus mit der Rückzahlung des Kaufpreises einverstanden erklärt hatte. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.</p>
<p>Landgericht Magdeburg, Urteil vom 12.04.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 1907/10" target="_blank" title="LG Magdeburg, 12.04.2011 - 10 O 1907/10">10 O 1907/10</a></p>
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		<title>Auch Yorkshireterrier können zu laut sein</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 05:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hundegebell]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Untersagung]]></category>
		<category><![CDATA[Yorkshireterrier]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern, hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern, hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.<span id="more-5072"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb erfolglos.</p>
<p>Die Anordnung, so das Verwaltungsgericht Koblenz, sei rechtmäßig. Zur Begründung wies das Verwaltungsgericht auf folgendes hin:</p>
<p>Die Haltung von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 944/10" target="_blank" title="VG Koblenz, 06.01.2011 - 1 K 944/10">1 K 944/10</a>.KO</p>
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		<title>Strengere Regeln für Hunde in Niedersachsen ab dem 1. Juli 2011</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/strengere-regeln-fuer-hunde-in-niedersachsen-ab-dem-1-juli-2011</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 06:27:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehalter]]></category>
		<category><![CDATA[Sachkunde]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 1. Juli 2011 tritt in Niedersachsen ein neues Hundegesetz mit umfangreichen Auflagen für Hundehalter in Kraft. Damit wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung beinhaltet nun &#8211; über die bisherigen Auflagen, insbesondere bezüglich der sogenannten &#8220;gefährlichen Hunde&#8221; hinaus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Juli 2011 tritt in Niedersachsen ein neues <a title="Niedersächsisches Hundegesetz" href="http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm" target="_blank">Hundegesetz</a> mit umfangreichen Auflagen für Hundehalter in Kraft.<span id="more-5054"></span></p>
<p>Damit wird das bisherige Hundegesetz, das  Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als  gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung beinhaltet nun &#8211; über die bisherigen Auflagen, insbesondere bezüglich der sogenannten &#8220;gefährlichen Hunde&#8221; hinaus &#8211; unter anderem die  Verpflichtung, dass <span style="text-decoration: underline;">jede</span> Person, die in Niedersachsen einen Hund hält,  zukünftig sachkundig sein muss. „Das neue Hundegesetz stärkt den  Tierschutz und hilft, Beißunfälle in Zukunft zu vermeiden&#8221;, so Minister  Gert Lindemann in der entsprechenden <a href="http://www.ml.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1810&amp;article_id=96634&amp;_psmand=7" target="_blank">Pressemitteilung</a>.</p>
<p>Von dem Sachkundenachweis ausgenommen sind Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der  Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen  Hund gehalten haben, da sie als sachkundig gelten (§ 3 Abs. 6 Nr. 1 NHundG). Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise bzw. Berufsgruppen wie  Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen  oder solche, die einen Blindenführhund halten.</p>
<p>Neu ist auch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde ab einem Alter von sechs Monaten sowie die Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen)  der Hunde ab einem Alter von sechs Monaten, um die Identifizierung  sicherzustellen. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die  Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so  schnell wie möglich erfolgen.</p>
<p>Innerhalb von zwei Jahren wird für  Niedersachsen zudem ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur  Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter  zu machen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als verantwortungsvoller Tierhalter kann man gegen diese Auflagen keinen Einwand haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kein generelles Tierhaltungsverbot durch WEG-Beschluß</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/kein-generelles-tierhaltungsverbot-durch-weg-beschluss</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 17:56:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluß]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaltung]]></category>
		<category><![CDATA[WEG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, daß ein generelles Haustierhaltungsverbot einer Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig ist. Der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwei Bewohner, die hier verklagt wurden, hielten einen Hund der Rasse Dobermann. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vor Anschaffung des Hundes der Antragsgegner durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschiedet, deren Ziffer 4 den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, daß ein generelles Haustierhaltungsverbot einer Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig ist.<span id="more-5057"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgendes zugrunde:</p>
<p>Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.</p>
<p>Zwei Bewohner, die hier verklagt wurden, hielten einen Hund der Rasse  Dobermann.</p>
<p>Die  Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vor Anschaffung des  Hundes der  Antragsgegner durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss eine  Hausordnung  verabschiedet, deren Ziffer 4 den Wohnungseigentümern und  Mietern das  Halten der nach der Verabschiedung dieser Hausordnung  angeschafften  Haustiere verbietet.</p>
<p>Die Antragsteller wollten die Antragsgegner gerichtlich dazu verpflichten, die Hunde zu entfernen.</p>
<p>Das Amtsgericht St. Ingbert hat mit  Beschluss vom 07.10.2005 -3 II 5/05- den   Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die  Antragsteller  sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluß vom 10.03.2006 -5 T 588/05 &#8211; die   Antragsgegner zur Entfernung des   Hundes verpflichtet. Es hat die Auffassung vertreten, der   Wohnungseigentümerbeschluss betreffend die Hausordnung sei wirksam, für   die Antragsgegner damit verbindlich, so dass sie gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004 BGB</a> i.V.   m. <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 WEG: Gebrauchsregelung">§ 15 Abs. 3 WEG</a> zur Entfernung des von ihnen gehaltenen Hundes   verpflichtet seien. Die Durchsetzung des Verbotes verstoße im konkreten   Fall auch nicht gegen Treu und Glauben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies sah das Oberlandesgericht Saarbrücken anders.</p>
<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung jedenfalls in diesem Punkte nichtig, weil das darin geregelte generelle Haustierhaltungsverbot  gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 WEG: Rechte des Wohnungseigentümers">13 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 WEG: Gebrauchsregelung">15 Abs. 2 WEG</a> verstößt und daher gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§134 BGB</a>  nichtig ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht führte u.a. aus, daß es sich bei dem  streitgegenständlichen Beschluss über die Hausordnung, die ein  generelles Haustierhaltungsverbot vorsieht, um eine  Regelung des Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums handele.  Gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die  durch Mehrheitsbeschluss nicht abgeändert werden dürfen, bestünden nicht.  Vielmehr räume <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 WEG: Gebrauchsregelung">§ 15 Abs. 2 WEG</a> den Wohnungseigentümern ausdrücklich die  Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um die  &#8220;Ordnungsmäßigkeit&#8221; des Gebrauchs geht. Die  Wohnungseigentümerversammlung sei also nicht von vornherein für eine  Beschlussfassung absolut unzuständig. Sie dürfe nur keine Beschlüsse  fassen, die über die &#8220;Ordnungsmäßigkeit&#8221; des Gebrauchs hinausgehen. Da  dies aber von den Umständen des Einzelfalls abhänge und die Frage der  Abgrenzung vielfach nicht leicht zu entscheiden ist, könne die  Beschlusszuständigkeit nicht davon abhängen, ob eine Maßnahme  ordnungsmäßig sei. Die &#8220;Ordnungsmäßigkeit&#8221; sei daher aus Gründen der  Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend. Die Überschreitung der  Grenzen eines ordnungsgemäßen Gebrauchs begründe lediglich die  Anfechtbarkeit einer solchen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.  Sie wirke mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft mit Ablauf der  Beschlussanfechtungsfrist &#8220;vereinbarungsersetzend&#8221;.</p>
<p>Dies gelte auch für den hier  streitgegenständlichen Eigentümerbeschluss über ein umfassendes Verbot  der Haustierhaltung.</p>
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<p>Die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ergibt  sich, so das Oberlandesgericht, indessen aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> weil ein generelles Haustierhaltungsverbot  gegen den zwingenden Regelungsgehalt des <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 WEG: Rechte des Wohnungseigentümers">§ 13 Abs. 1 WEG</a> verstößt. Nach §  <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 WEG: Rechte des Wohnungseigentümers">13 Abs. 1 WEG</a> könne jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz  oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum  stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese  bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der  zulässige Gebrauch finde seine Grenzen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 WEG: Pflichten des Wohnungseigentümers">§ 14 Nr. 1 WEG</a> erst dort,  wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder  Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt  würden. Der Wohnungseigentümer sei danach verpflichtet, von den in  seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise  Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer  über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus  ein Nachteil erwachse.</p>
<p>Zu den herkömmlichen soziokulturellen Vorstellungen im  Geltungsbereich des WEG gehört &#8211; so das Oberlandesgericht weiter &#8211; die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn  mit ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer  verbunden seien. Damit gehöre sie zum Wesensgehalt des Sondereigentums,  das auch unter dem die Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften  beeinflussenden Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 Abs. 1 GG</a> stehe. Sie gehöre ferner zu  der durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> geschützten freien Entfaltung der  Persönlichkeit, weshalb ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung  durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen sei. Ein generelles  Tierhaltungsverbot ist vor diesem Hintergrund zugleich  unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von denen keinerlei  Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den  Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder  Geräusch &#8211; noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische,  Kanarienvögel, Schildkröten). Ein solches Verbot ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts auch deshalb  unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung  stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine art-  oder zahlenmäßige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein  unterschiedsloses Verbot ist daher materiell rechtswidrig (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§134 BGB</a>, §§  <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 WEG: Rechte des Wohnungseigentümers">13 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 WEG: Gebrauchsregelung">15 Abs. 2 WEG</a>) und damit nichtig.</p>
<p>Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 02.10.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 154/06" target="_blank" title="OLG Saarbrücken, 02.10.2006 - 5 W 154/06: Wohnungseigentum - Kein volles Haustierhaltungsverbot...">5 W 154/06</a> &#8211; 51</p></div>
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