<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?> <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" ><channel><title>Schlosser Aktuell &#187; Hunderecht</title> <atom:link href="http://www.raschlosser.com/rubrik/zivilrecht/hunderecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.raschlosser.com</link> <description>Informationen aus Recht und Steuern</description> <lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 07:13:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=9377</generator> <item><title>Rund um den Hund &#8211; die Gesetze und Verordnungen</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/rund-um-den-hund-die-gesetze-und-verordnungen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/rund-um-den-hund-die-gesetze-und-verordnungen#comments</comments> <pubDate>Fri, 23 Apr 2010 20:23:23 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Tierschutz]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Hundesteuer]]></category> <category><![CDATA[Kampfhund]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4927</guid> <description><![CDATA[Das Dickicht der gesetzlichen Regelungen ist schwer zu durchschauen. Wir haben f&#252;r das Gebiet des Hunderechts hier eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen &#8220;Rund um den Hund&#8221; zusammengestellt.]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Dickicht der gesetzlichen Regelungen ist schwer zu durchschauen.</p><p>Wir haben f&uuml;r das Gebiet des Hunderechts <a href="http://www.raschlosser.de/ra/informationen/themen-sites/rund-um-den-hund/vorschriften.php">hier</a> eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen &#8220;Rund um den Hund&#8221; zusammengestellt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/rund-um-den-hund-die-gesetze-und-verordnungen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Wattenmeer und Hunde = Anleinpflicht</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/wattenmeer-und-hunde-anleinpflicht</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/wattenmeer-und-hunde-anleinpflicht#comments</comments> <pubDate>Tue, 20 Apr 2010 19:58:57 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Tierschutz]]></category> <category><![CDATA[anleinen]]></category> <category><![CDATA[Brutzeiten]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Wattenmeer]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4896</guid> <description><![CDATA[Zu Recht weist der Nationalpark Nds. Wattenmeer aktuell auf seiner website auf folgendes hin: &#8220;Wildlebende V&#246;gel betrachten Hunde instinktiv als Feinde&#8221;, erkl&#228;rt Arndt Meyer-Vosgerau, Dezernatsleiter f&#252;r Naturschutz bei der Nationalparkverwaltung. &#8220;Wiederholte Fluchtreaktionen k&#246;nnen den Erfolg des Brutgesch&#228;ftes und damit den Erhalt seltener Vogelarten erheblich beeintr&#228;chtigen.&#8221; Dabei merken die meisten Spazierg&#228;nger nicht, welchem Stress Vogeleltern ausgesetzt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zu Recht weist der <a href="http://www.nationalpark-wattenmeer.niedersachsen.de/">Nationalpark Nds. Wattenmeer</a> <a href="http://www.nationalpark-wattenmeer.niedersachsen.de/master.jsp?C=62688449&amp;I=5912119&amp;L=20">aktuell</a> auf seiner website auf folgendes hin:<span id="more-4896"></span></p><p>&#8220;Wildlebende V&ouml;gel betrachten Hunde instinktiv als Feinde&#8221;, erkl&auml;rt Arndt Meyer-Vosgerau, Dezernatsleiter f&uuml;r Naturschutz bei der Nationalparkverwaltung. &#8220;Wiederholte Fluchtreaktionen k&ouml;nnen den Erfolg des Brutgesch&auml;ftes und damit den Erhalt seltener Vogelarten erheblich beeintr&auml;chtigen.&#8221; Dabei merken die meisten Spazierg&auml;nger nicht, welchem Stress Vogeleltern ausgesetzt sind. Gerade kleine bodenbr&uuml;tende V&ouml;gel sind durch ihr Gefieder gut getarnt, entfernen sich bei Gefahr heimlich vom Nest, ducken sich weg &#8211; so lange sind Eier oder K&uuml;ken ungesch&uuml;tzt vor K&auml;lte bzw. Hitze und Fressfeinden und der Nachwuchs kann nicht gef&uuml;ttert werden. Zum Schutz der wildlebenden Tiere gilt neben der Anleinpflicht im Nationalpark auch das Wegegebot: In der am strengsten gesch&uuml;tzten Ruhezone ganzj&auml;hrig, w&auml;hrend der Brutzeit vom 1. April bis 31. Juli [hierauf hatten wir bereits <a href="http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/anleinen-wahrend-der-setz-und-brutzeiten">hier</a> hingewiesen] auch in den gekennzeichneten Gebieten der Zwischenzone. Roll-Leinen sollten entsprechend kurz gehalten werden. In der Erholungszone und dem Siedlungsbereich au&szlig;erhalb des Nationalparks bestimmen die Gemeinden, wo der Hund mitkommen darf und ob und wann er angeleint werden muss. Dazu geh&ouml;ren nat&uuml;rlich auch Angebote wie Hundestr&auml;nde oder -wiesen, auf denen die Vierbeiner frei herumtollen d&uuml;rfen. Verst&ouml;&szlig;e gegen die Anleinpflicht werden von den Ordnungskr&auml;ften vor Ort nicht toleriert und entsprechend geahndet. &#8220;In der Regel lieben Hundebesitzer auch andere Tiere und verhalten sich verantwortungsvoll&#8221;, so die Erfahrung von Meyer-Vosgerau. Doch bereits wenige &#8220;schwarze Schafe&#8221; k&ouml;nnen gravierende St&ouml;rungen anrichten. Deshalb appelliert die Nationalparkverwaltung an alle Hunde- und Naturfreunde, sich auch gegenseitig zu informieren und auf die geltenden Regelungen aufmerksam zu machen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/wattenmeer-und-hunde-anleinpflicht/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Hundekampf &#8211; unqualifiziertes Eingreifen kostet</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/hundekampf-unqualifiziertes-eingreifen-kostet</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/hundekampf-unqualifiziertes-eingreifen-kostet#comments</comments> <pubDate>Sun, 07 Feb 2010 00:11:34 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Eingreifen]]></category> <category><![CDATA[Halter]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Tierhaltung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4681</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Stade hatte &#252;ber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundehalter in einen Hundekampf eingegriffen und Verletzungen erlitten hat. Konkret ging es um folgendes: Der Hundehalter (Kl&#228;ger) nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer durch einen Hundebiss erlittenen Handverletzung in Anspruch. Am 29. Juni 2002 kam es in der Hofeinfahrt des [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Stade hatte &uuml;ber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundehalter in einen Hundekampf eingegriffen und Verletzungen erlitten hat.<span id="more-4681"></span></p><p>Konkret ging es um folgendes:</p><p>Der Hundehalter (Kl&auml;ger) nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer durch einen Hundebiss erlittenen Handverletzung in Anspruch.</p><p>Am 29. Juni 2002 kam es in der Hofeinfahrt des Kl&auml;gers zu einer Bei&szlig;erei zwischen dessen Jack-Russel-Terrier sowie dem frei umherlaufenden Hund der Beklagten, einem Australien Shepard. Um seinen Hund zu sch&uuml;tzen, wollte der Kl&auml;ger diesen hochheben. Er lief hierzu auf die Hunde zu und griff, als der Hund der Beklagten kurzfristig zur&uuml;ckwich, nach seinem Hund. Hierbei erlitt er eine Bisswunde am linken Zeigefinger. Es musste eine Endgliedamputation vorgenommen werden und im weiteren Verlauf ein weiteres Glied abgenommen werden.</p><p>Der Kl&auml;ger behauptete, die Bissverletzung stamme von dem Hund der Beklagten. Dieser habe ihn angegriffen, als er seinen Hund hochgehoben habe. Der Kl&auml;ger behauptete, der Hund der Beklagten sei bereits mehrfach durch aggressives Verhalten auff&auml;llig geworden. Dieser sei als bissw&uuml;tig bekannt. Der Kl&auml;ger habe in der Situation nicht davon ausgehen m&uuml;ssen, dass der Hund ihn angreift. Er vertrat die Auffassung, dass ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden k&ouml;nne. Er habe lediglich seinen kleinen Hund sch&uuml;tzen wollen.</p><p>Der Kl&auml;ger trug vor, die Gebrauchsf&auml;higkeit seiner linken Hand sei nach dem Vorfall eingeschr&auml;nkt. Angesichts der optischen sowie der Funktionseinschr&auml;nkung, des verz&ouml;gerten Heilungsverlaufs und der Abtrennung von zwei Gliedern hielt er ein Schmerzensgeld in H&ouml;he von 8.700,00 EUR angemessen. Im &Uuml;brigen beanspruchte er Erstattung seiner Fahrtkosten, eine Unkostenpauschale in H&ouml;he von 25,00 EUR sowie Verdienstausfall. Hierzu trug der Kl&auml;ger vor, dass er arbeitslos gewesen sei, was im &Uuml;brigen zwischen den Parteien unstreitig war. Er behauptete, er habe ab Juli 2002 bei der Firma B. zun&auml;chst 6 Wochen vertretungsweise einsteigen sollen, um dann in eine Vollzeitbesch&auml;ftigung zu wechseln.</p><p>Die Beklagte bestritt den vom Kl&auml;ger vorgetragenen Hergang. Die Aggressionen seien nicht von ihrem Hund ausgegangen. Die Beklagte bestritt auch, dass die Verletzung von ihrem Hund stammt. M&ouml;glicherweise sei der Kl&auml;ger von seinem eigenen Hund gebissen worden. Die Beklagte meinte zudem, dass sich der Kl&auml;ger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen m&uuml;sse. Er habe sich ohne Not in die Gefahr einer Verletzung begeben. Es habe ausgereicht, den Hund der Beklagten zu verscheuchen.</p><p>Das Landgericht Stade hat die Klage abgewiesen.</p><p>Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt:</p><p>Der Kl&auml;ger hat gegen die Beklagte weder einen Schadensersatzanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 S. 1 BGB</a> noch einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/833.html" target="_blank">§§ 833</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/847.html" target="_blank">847 BGB</a> a. F.. Der Kl&auml;ger hat den durch die Bissverletzung erlittenen Schaden &uuml;berwiegend selbst verursacht und verschuldet. Demgegen&uuml;ber tritt die Tierhalterhaftung der Beklagten vollst&auml;ndig zur&uuml;ck.</p><p>Gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">Artikel 229</a> § 8 Abs. 1 EGBGB ist das B&uuml;rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vorfall sich am 29. Juni 2002 ereignet hat.</p><p>Die Verletzung des Kl&auml;gers ist durch ein Tier entstanden. Dabei kann zun&auml;chst offen bleiben, ob tats&auml;chlich der Hund der Beklagten den Kl&auml;ger gebissen hat oder ob die Bissverletzung durch den eigenen Hund des Kl&auml;gers verursacht worden ist. Erforderlich ist ein urs&auml;chlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstst&auml;ndigen Verhalten des Tieres (so genannte Tiergefahr). Dabei muss ein tierisches Verhalten nicht die einzige Ursache eines Schadensereignisses sein. Es gen&uuml;gt, dass das Verhalten des Hundes zumindest miturs&auml;chlich f&uuml;r den eingetretenen Schaden ist. Wird der Halter eines Hundes bei einer Bei&szlig;erei zwischen Hunden von einem Tiere gebissen, so hat der Halter des anderen Hundes grunds&auml;tzlich f&uuml;r den Schaden einzustehen und zwar unabh&auml;ngig davon, ob die Bissverletzung von seinem Hund stammt oder nicht. In der wechselseitigen  Bei&szlig;erei der beiden beteiligten Hunde und der Verletzung des Kl&auml;gers durch den Hundebiss hat sich gerade die in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegende spezifische Tiergefahr des Hundes der Beklagten realisiert.</p><p>Gleichwohl kann der Kl&auml;ger seinen Schaden nicht ersetzt verlangen, weil die Tierhalterhaftung der Beklagten hinter dem weit&uuml;berwiegenden Eigenverschulden des Kl&auml;gers vollst&auml;ndig zur&uuml;cktritt.</p><p>Es war in hohem Ma&szlig;e leichtfertig, dass der Kl&auml;ger seine ungesch&uuml;tzte Hand in den Kampfbereich der beiden Hunde gebracht hat. Er hat dadurch, dass er auf die k&auml;mpfenden Hunde mit lauter Stimme zulief und in einem Moment, in dem der Hund der Beklagten kurzfristig zur&uuml;ckwich, nach dem eigenen Hund griff, die nach wie vor stark gefahrgeneigte Situation, die lediglich durch instinktives tierisches Verhalten bestimmt war, verdichtet und wieder zugespitzt. Der Kl&auml;ger hat diejenige Sorgfalt au&szlig;er Acht gelassen, die ihm ordentlicherweise oblag, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er hat sich selbst in Gefahr begeben und somit auf eigenes Risiko gehandelt. Jeder vern&uuml;nftige Hundehalter w&uuml;rde wegen der Risiken f&uuml;r die eigene Gesundheit davon absehen, in einer derartigen Situation mit der blo&szlig;en Hand in den Kampfbereich der Hunde einzugreifen. Dies gilt um so mehr, als der Kl&auml;ger selbst vortr&auml;gt, dass der Hund der Beklagten bereits mehrfach auff&auml;llig geworden sei und als bi&szlig;w&uuml;tig bekannt sei.</p><p>Der Kl&auml;ger kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht damit geh&ouml;rt werden, dass er lediglich zum Schutz seines Hundes eingegriffen hat. Die Ausf&uuml;hrungen des Landgerichts Flensburg in dem Urteil vom 01. Februar 1996 (Az. 1 S 119/95) &uuml;berzeugen das Gericht nicht. Im &uuml;brigen war die Selbstgef&auml;hrdung war nach Auffassung des Gerichts auch vermeidbar, da dem Kl&auml;ger durchaus andere Mittel zur Rettung seines Hundes zur Verf&uuml;gung standen, als die Hunde mit blo&szlig;en H&auml;nden zu trennen. Die Bei&szlig;erei hat auf seiner Hofeinfahrt stattgefunden. Es h&auml;tte daher nahe gelegen, die Hunde beispielsweise mit einem Eimer Wasser oder anderem Ger&auml;t zu trennen. Zu dem Zeitpunkt als der Kl&auml;ger eingegriffen hat, hatten sich die Hunde nach seinem eigenen Vorbringen auch bereits kurzfristig getrennt. Der Kl&auml;ger h&auml;tte sich mithin auch langsam in Richtung Haus begeben und den eigenen Hund zu sich zu rufen k&ouml;nnen oder aber den Hund der Beklagten durch weitere verbale Einwirkungen weiter verscheuchen k&ouml;nnen.</p><p>Dar&uuml;ber hinaus muss sich der Kl&auml;ger auch die Tiergefahr seines eigenen Hundes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> zurechnen lassen und zwar unabh&auml;ngig davon, ob sein Hund oder der Hund der Beklagten mit der Rauferei begonnen hat.</p><p>Im Rahmen der Abw&auml;gung ist im &Uuml;brigen auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Hund der Beklagten die Bissverletzung verursacht hat. Die Zeugin M. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der &ouml;ffentlichen Sitzung des Gerichts am 22. M&auml;rz 2004 bekundet, dass sie gesehen habe, dass sich die Hunde ineinander verbissen h&auml;tten. Es sei ein &#8220;Hundekn&auml;uel&#8221; gewesen. Wer wen gebissen habe, k&ouml;nne sie aber nicht sagen. Sie habe auch nicht gesehen, dass der Hund der Beklagten den Kl&auml;ger gebissen habe. Hierzu k&ouml;nne sie keine Angaben machen.</p><p>Auch die Zeugin H. hat bekundet, dass sie nur wisse, dass der Hund der Beklagten beteiligt gewesen sei. Welcher der Hunde den Kl&auml;ger gebissen habe, dass wisse sie nicht. Es sei lediglich ein &#8220;Hundekauderwelsch&#8221; zu erkennen gewesen.</p><p>Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten des Kl&auml;gers. Da nicht aufkl&auml;rbar ist, welcher der Hunde zugebissen hat, kann auf Seiten der Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Abw&auml;gung lediglich die Beteiligung ihres Hundes an der Bei&szlig;erei ber&uuml;cksichtigt werden. Hingegen muss der Kl&auml;ger sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes ebenso wie sein eigenes Mitverschulden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> zurechnen lassen. Er hat auf eigenes Risiko gehandelt, als er sich derart in Gefahr begeben hat und seine ungesch&uuml;tzte Hand den Bissen der k&auml;mpfenden Hunde ausgesetzt hat. Seinen Schaden hat der Kl&auml;ger nach alledem allein zu tragen.</p><p>Landgericht Stade, Urteil vom 06. April 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 O 90/03" target="_blank" title="LG Stade, 06.04.2004 - 4 O 90/03">4 O 90/03</a> (rechtskr&auml;ftig)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/hundekampf-unqualifiziertes-eingreifen-kostet/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Wachhunde und Steuererm&#228;&#223;igung</title><link>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/wachhunde-und-steuerermaeszigung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/wachhunde-und-steuerermaeszigung#comments</comments> <pubDate>Thu, 28 Jan 2010 21:40:43 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Steuerrecht]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category> <category><![CDATA[Wachhund]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4652</guid> <description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Trier hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob eine gemeindliche Satzung &#252;ber die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuererm&#228;&#223;igung in H&#246;he von 50 Prozent f&#252;r das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Geb&#228;uden erforderlich sind, davon abh&#228;ngig macht, dass das zu bewachende Geb&#228;ude von dem n&#228;chsten bewohnten Geb&#228;ude in einer Entfernung von mehr als [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Trier hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob eine gemeindliche Satzung &uuml;ber die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuererm&auml;&szlig;igung in H&ouml;he von 50 Prozent f&uuml;r das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Geb&auml;uden erforderlich sind, davon abh&auml;ngig macht, dass das zu bewachende Geb&auml;ude von dem n&auml;chsten bewohnten Geb&auml;ude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, rechtm&auml;&szlig;ig ist.<span id="more-4652"></span></p><p>Konkret ging es um folgendes:</p><p>Ein Hundehalter aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel klagte  auf Gew&auml;hrung einer Steuerm&auml;&szlig;igung f&uuml;r einen Sch&auml;ferhund. Der Kl&auml;ger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengel&auml;ndes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, ben&ouml;tige. Das Gel&auml;nde liege im an die Ortslage angrenzenden Au&szlig;enbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungsl&ouml;sung zum n&auml;chstbewohnten Haus k&ouml;nne allenfalls inner&ouml;rtlich bei optimalen Sichtverh&auml;ltnissen ein akzeptabler Ma&szlig;stab sein. Im Au&szlig;enbereich einer Gemeinde f&uuml;hle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche Hilfe k&ouml;nne wegen der Uneinsehbarkeit des Gel&auml;ndes nicht gez&auml;hlt werden.</p><p>Mit der Begr&uuml;ndung, dass sich die n&auml;chsten bewohnten Nachbarh&auml;user in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern bef&auml;nden, wurde das Begehren des Kl&auml;gers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschr&auml;nkung der Steuererm&auml;&szlig;igung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verf&uuml;ge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht &uuml;ber ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grunds&auml;tzlich auch eine Pauschalierung zul&auml;ssig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willk&uuml;rverbot und das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckm&auml;&szlig;igste L&ouml;sung gew&auml;hlt habe, komme es nicht an.</p><p>Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Geb&auml;uden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches auch nicht offensichtlich untauglich sei. N&auml;her wohnende Personen seien grunds&auml;tzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsl&auml;ufig auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbed&uuml;rftigkeit hieraus nicht ableiten lasse.</p><p>Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 K 574/09.TR –</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/wachhunde-und-steuerermaeszigung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Tierqu&#228;ler &#8211; &#220;berwachungskameras sind doch manchmal gut</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/tierquaeler-ueberwachungskameras-sind-doch-manchmal-gut</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/tierquaeler-ueberwachungskameras-sind-doch-manchmal-gut#comments</comments> <pubDate>Mon, 11 Jan 2010 20:13:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Tierquäler]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4607</guid> <description><![CDATA[Ich halte nicht viel von &#220;berwachungskameras all&#252;berall. Aber manchmal sind sie doch effektiv und das Ergebnis tut gut: Ein Mann mi&#223;handelte einen kleinen Hund in einem Aufzug in New York in brutaler Art und Weise und wurde dank der Aufnahmen der &#220;berwachungskamera schnell &#252;berf&#252;hrt und verhaftet. Auch die Tatsache, da&#223; in den USA Menschen f&#252;r [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ich halte nicht viel von &Uuml;berwachungskameras all&uuml;berall.</p><p>Aber manchmal sind sie doch effektiv und das Ergebnis tut gut:<span id="more-4607"></span></p><p>Ein Mann mi&szlig;handelte einen kleinen Hund in einem Aufzug in New York in brutaler Art und Weise und wurde dank der <a href="http://www.youtube.com/v/y0qvXozBj5E">Aufnahmen der &Uuml;berwachungskamera</a> schnell &uuml;berf&uuml;hrt und verhaftet.</p><p>Auch die Tatsache, da&szlig; in den USA Menschen f&uuml;r eine solche Handlung verhaftet werden, ist erfreulich.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/tierquaeler-ueberwachungskameras-sind-doch-manchmal-gut/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Hunde: Gemeinsames Spiel &#8211; Halter: gemeinsame Haftung</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/hunde-gemeinsames-spiel-halter-gemeinsame-haftung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/hunde-gemeinsames-spiel-halter-gemeinsame-haftung#comments</comments> <pubDate>Sat, 02 Jan 2010 20:01:25 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[balgen]]></category> <category><![CDATA[Haftung]]></category> <category><![CDATA[Hunde]]></category> <category><![CDATA[Hundehalter]]></category> <category><![CDATA[Schadensersatz]]></category> <category><![CDATA[spielen]]></category> <category><![CDATA[Tierhalter]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4585</guid> <description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte &#252;ber einen Fall, in dem einer der zwei sich balgenden Hunde die Halterin eines der Hunde zu Fall brachte, und verfa&#223;te folgende Leits&#228;tze: 1. Wenn mehrere Hunde miteinander balgend in eine Personengruppe hineinlaufen und ein Mensch zu Fall kommt, verwirklicht sich die typische Tiergefahr, auch wenn der Sturz nur auf eine [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte &uuml;ber einen Fall, in dem einer der zwei sich balgenden Hunde die Halterin eines der Hunde zu Fall brachte, und verfa&szlig;te folgende Leits&auml;tze:<span id="more-4585"></span></p><p>1. Wenn mehrere Hunde miteinander balgend in eine Personengruppe hineinlaufen und ein Mensch zu Fall kommt, verwirklicht sich die typische Tiergefahr, auch wenn der Sturz nur auf eine Ausweichbewegung des Gesch&auml;digten zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein sollte.</p><p>2. Im Zweifel haftet ein jeder Halter der beteiligten Hunde f&uuml;r die Schadensfolgen, ohne dass es entscheidend darauf ank&auml;me, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat, indem er den Gesch&auml;digten anstie&szlig; oder Anlass zu einer schadensstiftenden Ausweichbewegung gab.</p><p>Worum ging es konkret?</p><p>Die Kl&auml;gerin f&uuml;hrte am 18. August 1998 auf der sogenannten S.-allee, einem befestigten Wanderweg im Randbereich des S. Forstes, ihren Hund aus. Es handelte sich um einen wei&szlig;es Tier. Gegen 17.30 Uhr traf sie dort auf den Beklagten, der seinerseits seinen Hund, einen Weimaraner ausf&uuml;hrte. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung &uuml;ber die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt O. vom 30. September 1986 bestand Leinenzwang. Dennoch lie&szlig;en beide Parteien zeitweise ihre Hunde frei umherlaufen, wobei sich die Tiere auch in gr&ouml;&szlig;erer Entfernung von den Parteien befanden. Als dann ein oder beide Tiere zur&uuml;ckgelaufen kamen, kam die Kl&auml;gerin zu Fall. Sie wurde kurzzeitig ohnm&auml;chtig und erlitt eine Gehirnersch&uuml;tterung und eine Verletzung im Bereich der Lendenwirbel.</p><p>Die Kl&auml;gerin hat behauptet, in dem Zeitpunkt des Zusammentreffens der Parteien sei ihr Hund angeleint gewesen, der des Beklagten dagegen nicht. Erst als die Kl&auml;gerin den Beklagten erkannt habe, habe sie auch ihren Hund losgelassen. Die Hunde h&auml;tten sich beschnuppert und seien dann jedoch jeder ihre eigenen Wege gegangen. Weil sich der Hund des Beklagten wohl zu weit entfernt habe, sei er vom Beklagten zur&uuml;ckgepfiffen worden. Daraufhin sei der Hund des Beklagten – allein – mit hohem Tempo zur&uuml;ckgelaufen und habe die Kl&auml;gerin „stumpf“ umgerannt. Diesen Geschehensablauf habe der Beklagte unmittelbar nach dem Unfall gegen&uuml;ber den von ihm herbeigerufenen Kindern der Kl&auml;gerin und deren Freund best&auml;tigt. Der Hund der Kl&auml;gerin sei nicht in der Lage gewesen, die Kl&auml;gerin umzulaufen, da das Tier dazu viel zu klein gewesen sei, w&auml;hrend der Hund des Beklagten etwa die Gr&ouml;&szlig;e einer Dogge habe. Die Kl&auml;gerin habe dabei neben der Gehirnersch&uuml;tterung nicht nur eine Prellung der Lendenwirbels&auml;ule, sondern eine echte Fraktur erlitten. Dieses habe sich jedoch erst sp&auml;ter im Rahmen einer Kernspintomographie herausgestellt. Durch die Fraktur eines Lendenwirbelk&ouml;rpers sei die gesamte Motorik der Kl&auml;gerin schwer in Mitleidenschaft gezogen. Nachdem sie sich monatelang kaum habe bewegen k&ouml;nnen, leide sie immer noch unter erheblichen Schmerzen und werde einen Dauerschaden behalten. (&#8230;)</p><p>Der Beklagte hingegen hat behauptet, zum Zeitpunkt des Zusammentreffens der Parteien sei sein Hund angeleint gewesen, w&auml;hrend der der Kl&auml;gerin nicht angeleint gewesen sei. Es sei zu einem Gespr&auml;ch zwischen den Parteien gekommen. W&auml;hrend dieser Zeit seien die Hunde in dem dortigen Bereich frei herumgelaufen, wobei die Hunde miteinander gespielt, in verschiedenen Richtungen gerannt, die Richtung gewechselt und zur&uuml;ckgelaufen seien etc.. Anl&auml;sslich einer dieser Vorg&auml;nge seien die Hunde nebeneinander auf die beiden Parteien zugekommen, und zwar in der Form eines „spielerischen“ Wettlaufs. Die Kl&auml;gerin habe die Hunde auf sich zukommen sehen und sei nach links ausgewichen, und zwar in den Weg der Hunde, so dass sie dort vermutlich gestreift worden und zu Fall gekommen sei. Ob die Kl&auml;gerin tats&auml;chlich von einem der Hunde „umgerannt“ worden sei und um welchen der Hunde es sich gehandelt habe, k&ouml;nne der Beklagte nicht beurteilen. Beide Hunde seien nebeneinander auf die Hundehalter zugelaufen. Die Kl&auml;gerin habe den Unfallproblemlos dadurch vermeiden k&ouml;nnen, dass sie – ebenso wie der Beklagte – stehen geblieben w&auml;re.</p><p>Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass nicht bewiesen sei, dass die Kl&auml;gerin durch das Tier des Beklagten verletzt worden sei. Selbst bei Annahme einer Haftung sei aufgrund des objektiv &uuml;berfl&uuml;ssigen Ausweichmann&ouml;vers der Kl&auml;gerin von einem &uuml;berwiegenden Verschulden der Kl&auml;gerin auszugehen, so dass im Rahmen der Haftungsabw&auml;gung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> nur eine geringf&uuml;gige anteilige Haftung des Beklagten verbleibe.</p><p>Wie urteilte das Gericht?</p><p>Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Beklagten dem Grunde nach zur Tragung von 50 % der Sch&auml;den; und zwar mit folgender Begr&uuml;ndung:</p><p>a.) Ohne Erfolg wendet sich die Kl&auml;gerin allerdings dagegen, dass die zweite Zivilkammer des Landgerichts Osnabr&uuml;ck es als nicht bewiesen angesehen hat, dass gerade der Hund des Beklagten sie zu Fall gebracht habe. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise zutreffend und ersch&ouml;pfend gew&uuml;rdigt. Zwar haben die Zeugen A., B. und C. &uuml;bereinstimmend bekundet, der Beklagte habe an der Unfallstelle ge&auml;u&szlig;ert, sein Hund habe die Kl&auml;gerin umgerannt. In der aufgeregten Situation nach dem Unfall k&ouml;nnen aber einzelne Worte des Beklagten, die von den Zeugen wiedergegeben werden, nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Es ging den Beteiligten vor Ort nicht um eine „gerichtsfeste“ Unfallaufnahme. Deshalb k&ouml;nnen auch Wahrnehmungsfehler der Zeugen in dem Sinne, dass der Beklagte von „einem“ Hund gesprochen und die Zeugen „meinem“ Hund verstanden haben, nicht ausgeschlossen werden. Auch die Glaubw&uuml;rdigkeit der Zeugen wird vom erstinstanzlichen Gericht zu Recht angezweifelt. Der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten Zahlungen geleistet hat, ist nicht &uuml;berzubewerten, da sie unter dem Vorbehalt der R&uuml;ckforderung erfolgt sind. Sie k&ouml;nnen auch vor dem Hintergrund einer Mitverursachung des Hundes des Beklagten gesehen werden, sind jedenfalls kein Beleg f&uuml;r die ausschlie&szlig;liche Verursachung des Sturzes der Kl&auml;gerin gerade durch den Hund des Beklagten.</p><p>Auch der Inhalt der vorliegenden Schadensanzeige durch den Beklagten belegt nicht die Darstellung der Kl&auml;gerin, der Hund des Beklagten sei allein auf die Parteien zur&uuml;ckgelaufen. Der Beklagte hat in der Schadensanzeige vielmehr mitgeteilt, die Hunde „kamen auf uns zugerannt“. Dies best&auml;tigt das Vorbringen des Beklagten, nicht sein Hund alleine, sondern beide Hunde seien gemeinsam zur&uuml;ckgelaufen.</p><p>Die in das Wissen der weiteren Zeugen gestellten Behauptungen, die Kl&auml;gerin habe unmittelbar nach dem Unfall anderen Personen gegen&uuml;ber den Unfall so mitgeteilt, wie im anh&auml;ngigen Verfahren behauptet und der Hund des Beklagten sei bereits einmal auf eine andere Person zugelaufen, sind nicht entscheidungsrelevant. Dass Hunde auf Personen zulaufen ist nichts au&szlig;ergew&ouml;hnliches und ist im vorliegenden Verfahren auch nicht streitig. Die Wiedergabe der Erkl&auml;rung der Kl&auml;gerin zum Unfallgeschehen gegen&uuml;ber anderen Beteiligten ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Beweisaufnahme liefe auf die Best&auml;tigung von Parteivorbringen hinaus. Das Interesse der Kl&auml;gerin daran, eine f&uuml;r evtl. Haftpflichtanspr&uuml;che g&uuml;nstige Sachverhaltsschilderung abzugeben, bestand f&uuml;r sie von vornherein, auch gegen&uuml;ber anderen Personen. Eine unbefangene &Auml;u&szlig;erung kann von den Zeugen nicht wiedergeben werden.</p><p>b.) Der Beklagte haftet gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§§ 833</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">847 BGB</a> jedoch dem Grunde nach zu 50 % bereits unter Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung des Unfallherganges, die sich die Kl&auml;gerin hilfsweise zu eigen gemacht hat.</p><p>aa) Die Tierhaltereigenschaft des Beklagten ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass der Hund des Beklagten ein Haustier ist, das nicht dem Berufe, der Erwerbst&auml;tigkeit oder dem Unterhalte des Beklagten zu dienen bestimmt ist.</p><p>bb) Dadurch, dass, ausgehend von der Darstellung des Beklagten, beide Hunde der Parteien auf den Pfiff des Beklagten auf die Parteien zugelaufen sind, hat sich eine vom Hund des Beklagten ausgehende typische Tiergefahr verwirklicht.</p><p>Typische Gef&auml;hrdungssituationen sind das Anspringen und Bei&szlig;en der Hunde und beispielsweise auch ein Ausweichen eines Radfahrers vor einem Pferd, das den Weg versperrt. Soweit die Kl&auml;gerin durch den Hund des Beklagten umgerannt worden ist, ist dieses Verhalten vergleichbar mit dem Anspringen durch einen Hund, also Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.</p><p>cc) Die typische Gefahr h&auml;tte sich aber auch dann verwirklicht, wenn die Kl&auml;gerin einem Tier ausgewichen w&auml;re. Denn die Laufrichtung eines heran bzw. vorbeist&uuml;rzenden Hundes kann nicht sicher vorhergesagt werden. Eine falsche Einsch&auml;tzung der Laufrichtung des Hundes &auml;ndert nichts daran, dass gerade das nichtvorhersehbare Vorbei bzw. Heranrasen eines Hundes typischer Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ist. Das tierische Verhalten mu&szlig; dabei nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein; Mitverursachung gen&uuml;gt. Der Zusammenhang zwischen der Tiergefahr und dem Verletzungserfolg kann durch Zwischenursachen vermittelt sein, insbesondere durch eine schreckhafte Reaktion auf die Begegnung mit dem Tier.</p><p>c.) Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Osnabr&uuml;ck hat den so definierten Zusammenhang zwischen der Tiergefahr und dem Verletzungserfolg zu eng gesehen, wenn ausschlie&szlig;lich die Frage danach gestellt worden ist, ob die Kl&auml;gerin durch den Hund des Beklagten umgeworfen worden ist. Denn die typische Tiergefahr verwirklicht sich gerade dann, wenn mehrere Hunde miteinander balgend und spielend in eine Personengruppe hineinlaufen. Die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erh&ouml;ht sich dadurch, dass mehrere Hunde miteinander spielend und balgend umherlaufen. Die Hunde wirken dann gegenseitig so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. In einer derartigen Fallkonstellation sind alle beteiligten Hundehalter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 Satz 1 BGB</a> f&uuml;r Sch&auml;den ersatzpflichtig, die die Hunde einem Dritten oder, wie bei dieser Fallkonstellation, einem Halter selbst zuf&uuml;gen, wobei die Halter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/840.html" target="_blank" title="&sect; 840 BGB: Haftung mehrerer">§ 840 Abs. 1 BGB</a> als Gesamtschuldner zu haften h&auml;tten.</p><p>d.) Da nicht gekl&auml;rt werden kann, welcher Hund die Kl&auml;gerin umgelaufen hat, haften beide Tierhalter zur H&auml;lfte, d. h. die Kl&auml;gerin kann vom Beklagten dem Grunde nach Erstattung von 50 % ihres Schadens beanspruchen.</p><p>Eine andere Quotierung unter Ber&uuml;cksichtigung der unterschiedlichen Gr&ouml;&szlig;e der Tiere ist nicht sachgerecht. Denn wenn zwei Tiere auf die Gesch&auml;digte zulaufen, ist es Zufall und im vorliegenden Fall auch nicht mehr aufkl&auml;rbar, welchem Tier ausgewichen werden sollte bzw. welches Tier die verletzte Person ber&uuml;hrt hat.</p><p>Es ist der Kl&auml;gerin auch nicht als Mitverschulden anzurechnen, dass sie ggfls. eine im nachhinein betrachtet unn&ouml;tige seitliche Bewegung in die Laufrichtung eines der Hunde gemacht hat. Denn im Rahmen einer schreckhaften Reaktion auf heranlaufende Hunde kann nicht erwartet werden, dass unter Berechnung der voraussichtlichen Laufrichtung der Tiere eine genau abgestimmte Reaktion der Kl&auml;gerin erfolgt.</p><p>e.) Die Haftungsquote w&uuml;rde sich im &uuml;brigen auch dann nicht zugunsten der Kl&auml;gerin ver&auml;ndern, wenn anzunehmen w&auml;re, dass letztlich der Hund des Beklagten – als einer der beiden heranlaufenden Hunde – die Kl&auml;gerin umgeworfen h&auml;tte. Allein deshalb, weil aus einer Gruppe von mehreren (hier: zwei) miteinander spielenden und laufenden Hunden einem der letzte, unmittelbar zum Schaden f&uuml;hrende Beitrag zuzurechnen ist, kann diesem Verursachungsbeitrag kein gr&ouml;&szlig;eres Gewicht als dem Beitrag der anderen Hunde (hier: des anderen Hundes) beigemessen werden. Denn der Schaden beruht hier – wie ausgef&uuml;hrt – auf der spezifischen Tiergefahr, die von einer Mehrheit von Hunden ausgeht, wobei es letztlich eher zuf&auml;llig ist, in der rechtlichen Bewertung jedenfalls unerheblich ist, welcher konkrete Hund die Kl&auml;gerin umgelaufen hat.</p><p>Eine andere Bewertung k&auml;me nur dann in Betracht, wenn die Kl&auml;gerin einen Sachverhalt bewiesen h&auml;tte, aus dem sich ein vom unstreitigen vorherigen Geschehen (gemeinsames Spielen der Hunde in etwa 50 – 100 m Entfernung) abtrennbarer singul&auml;rer Verursachungsbeitrag des Hundes des Beklagten erg&auml;be. Die Kl&auml;gerin behauptet zwar, dass der Hund des Beklagten auf dessen Pfiff hin allein zur&uuml;ckgelaufen sei. Der Beklagte behauptet demgegen&uuml;ber, er habe seinen Hund, der seinen Pfiff kenne, zur&uuml;ckgepfiffen; dies sei aber auf Wunsch der Kl&auml;gerin geschehen, damit der Hund der Kl&auml;gerin zusammen mit seinem Hund zur&uuml;ckkomme. So sei es dann geschehen; auf seinen Pfiff hin sei sein Hund, wie beabsichtigt, zur&uuml;ckgelaufen; gleichzeitig sei aber, wie es es der nat&uuml;rlichen Reaktion zuvor gemeinsam spielender Hunde entspreche, auch der Hund der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgelaufen; beide Hunde seien folglich gemeinsam angelaufen gekommen. Nach Auffassung des Senats ist es insoweit Sache der Kl&auml;gerin, den behaupteten singul&auml;renVerursachungsbeitrag (Zur&uuml;cklaufen nur des Hundes des Beklagten) zu beweisen. Es ist nicht ang&auml;ngig, aus dem gesamten dem Schaden vorhergehenden Geschehensablauf einzelne f&uuml;r die Kl&auml;gerin m&ouml;glicherweise g&uuml;nstige Teile (vorheriges gemeinsames Spielen der Hunde in ausreichender Entfernung, Pfiff des Beklagten mit der vom Beklagten einger&auml;umten Folge, dass jedenfalls auch sein Hund zur&uuml;cklief) isoliert zu betrachten; vielmehr muss die Kl&auml;gerin den gesamten einheitlichen Geschehensablauf beweisen, jedenfalls soweit es darum geht, einen mindestens gleichwahrscheinlichen f&uuml;r sie ung&uuml;nstigen Geschehensablauf (gemeinsames Zur&uuml;cklaufen der Hunde, wenn auch verursacht durch den Pfiff des Beklagten) auszuschlie&szlig;en.</p><p>Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04. Februar 2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 79/01" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 04.02.2002 - 11 U 79/01">11 U 79/01</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/hunde-gemeinsames-spiel-halter-gemeinsame-haftung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>&#8220;Gef&#228;hrliche Hunde&#8221; aus dem Ausland</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/gefaehrliche-hunde-aus-dem-ausland</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/gefaehrliche-hunde-aus-dem-ausland#comments</comments> <pubDate>Wed, 16 Dec 2009 20:29:07 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[American Staffordshire]]></category> <category><![CDATA[Ausland]]></category> <category><![CDATA[einstweilige Anordnung]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Listenhund]]></category> <category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4518</guid> <description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Antragstellerin abschl&#228;gig beschieden, die im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzen wollte, dass es ihr vorl&#228;ufig (das Klageverfahren &#8211; Verwaltungsgericht Berlin &#8211; 1 K 913.09 &#8211; ist bereits rechtsh&#228;ngig) erlaubt ist, ihren American Staffordshire &#8211; Terrier „Arden“ wiederholt f&#252;r Zeitr&#228;ume von weniger als vier Wochen nach Deutschland zu verbringen, sofern sie [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Antragstellerin abschl&auml;gig beschieden, die im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzen wollte, dass es ihr vorl&auml;ufig (das Klageverfahren &#8211; Verwaltungsgericht Berlin &#8211; 1 K 913.09 &#8211; ist bereits rechtsh&auml;ngig) erlaubt ist, ihren American Staffordshire &#8211; Terrier „Arden“ wiederholt f&uuml;r Zeitr&auml;ume von weniger als vier Wochen nach Deutschland zu verbringen, sofern sie dabei keinen auf das gesamte Jahr bezogenen &uuml;berwiegenden Aufenthalt des Hundes in Deutschland herbeif&uuml;hre.<span id="more-4518"></span></p><p>Das Gericht hat den Antrag auf vorl&auml;ufigen Rechtsschutz zur&uuml;ckgewiesen.</p><p>In den Gr&uuml;nden hat das Gericht ausgef&uuml;hrt:</p><p>Zwar ist der Antrag auch als Feststellungsantrag im Rahmen vorbeugenden Rechtsschutzes zul&auml;ssig. Denn der Antragsgegner hat den Hund bereits einmal vom 2. April 2009 bis zum 28. Mai nach § 4 Nr. 2 HundVerbrEinfVO beschlagnahmt und mit Schreiben vom 28. Juli angedroht, den Hund erneut zu beschlagnahmen und nach Polen zu verbringen. Die Beteiligten streiten &uuml;ber die Auslegung von § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO im Fall der Antragstellerin. Ein Abwarten bis zur Erlangung nachtr&auml;glichen Rechtsschutzes, nachdem die Beh&ouml;rde gehandelt und den Hund beschlagnahmt hat, ist ihr nicht zumutbar.</p><p>Der Antrag ist aber unbegr&uuml;ndet. Der Sache nach begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht grunds&auml;tzlich nur vorl&auml;ufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange – wenn auch vorl&auml;ufig und befristet bis zum rechtskr&auml;ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens – das gew&auml;hren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen k&ouml;nnte. Eine Durchbrechung des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gew&auml;hrleisteten effektiven Rechtsschutz nur zul&auml;ssig, wenn der geltend gemachte Anspruch offenkundig besteht und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entst&uuml;nden. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.</p><p>Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch ein Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren  solche Nachteile erleidet. Die Verfahrensdauer an sich rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. Jemand, dem die zeitweise Verbringung eines gef&auml;hrlichen Hundes nach Deutschland versagt wird, muss sich darauf einstellen, dass die erforderlich werdende gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung einige Zeit in Anspruch nimmt.</p><p>Dar&uuml;ber hinaus ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Verbringen des Hundes der Antragstellerin von Polen nach Deutschland ist nicht von der Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO gedeckt.</p><p>Gem&auml;&szlig; § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG d&uuml;rfen Hunde u.a. der Rasse American Staffordshire-Terrier nicht in das Inland eingef&uuml;hrt oder verbracht werden. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG wird die Bundesregierung erm&auml;chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen. Nach § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO d&uuml;rfen gef&auml;hrliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vor&uuml;bergehend in das Inland verbracht oder eingef&uuml;hrt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht l&auml;nger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verl&auml;ngerung des vor&uuml;bergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger H&auml;rten durch die nach Landesrecht zust&auml;ndige Beh&ouml;rde auf Antrag genehmigt werden. Die Antragstellerin beruft sich auf diese Vorschrift mit der Begr&uuml;ndung, dass ihr Hund jeweils nur f&uuml;r einige Tage nach Berlin verbracht werde und sich insgesamt pro Jahr weniger als sechs Monate in Berlin aufhalte. Au&szlig;erhalb der Ferienzeiten verbringe sie durchschnittlich zwei bis drei Tage die Woche bei ihrem Lebensgef&auml;hrten in Berlin.</p><p>Zwar ist der zweite Halbsatz der Ausnahmevorschrift seinem Wortlaut nach so auszulegen, dass er sich auf einen zusammenh&auml;ngenden Aufenthalt von weniger als vier Wochen bezieht. Gleichwohl gilt die Ausnahmevorschrift nur f&uuml;r ein vor&uuml;bergehendes Verbringen eines gef&auml;hrlichen Hundes ins Inland. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt eine eigenst&auml;ndige Bedeutung zu. So ist auch der Verfahrensbevollm&auml;chtigte der Antragstellerin der Auffassung, dass § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO keinen &uuml;berwiegenden Aufenthalt des Hundes im Land erlaubt, also einen Aufenthalt von insgesamt mehr als der H&auml;lfte des Jahres. Der Zeitraum, ab dem nicht mehr von einem blo&szlig; vor&uuml;bergehenden Aufenthalt gesprochen werden kann, ist jedoch nach der Zielsetzung der Vorschrift deutlich k&uuml;rzer anzusetzen. Jedenfalls handelt es sich nicht mehr um einen blo&szlig; vor&uuml;bergehenden Aufenthalt, wenn der gef&auml;hrliche Hund sich auf Dauer zwei bis drei Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufh&auml;lt.</p><p>Diese restriktive Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass ein vor&uuml;bergehendes Verbringen ins Inland auch dann nicht vorliegt, wenn ein Hund regelm&auml;&szlig;ig f&uuml;r k&uuml;rzere Zeiten nach Deutschland verbracht wird, sich die geplanten Aufenthalte insgesamt aber auf einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Wochen pro Jahr summieren, ist nach dem Zweck des Gesetzes und der Verordnung geboten. Das generelle Einfuhrverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG beruht darauf, dass die betroffenen Tiere nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt ist. Ausnahmen von diesem Verbot beschr&auml;nken sich auf das, was auf Grund internationaler Verpflichtungen oder aus praktischen Gr&uuml;nden erforderlich ist. Gedacht war dabei insbesondere an die Durchfuhr, an den Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von Personen, die &uuml;ber diplomatischen Status verf&uuml;gen (vgl. BT-Drs. 14/4451, S. 9). Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollm&auml;chtigten der Antragstellerin dienen die Ausnahmen damit keineswegs einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Halter und der Allgemeinheit. Vielmehr sind Ausnahmen von einem generellen Einfuhrverbot lediglich vorgesehen, um – auch unter Ber&uuml;cksichtigung europarechtlicher Vorgaben – eine Durchfuhr und kurzzeitige Besuchsaufenthalte zu erm&ouml;glichen und den Privilegien von Diplomaten Rechnung zu tragen. Das generelle Haltungsverbot f&uuml;r diese Hundesrassen w&uuml;rde unterlaufen, wenn B&uuml;rger aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die sich in Berlin aufhalten, den gef&auml;hrlichen Hund insgesamt f&uuml;r mehrere Monate pro Jahr – und das praktisch auf unbestimmte Zeit – nach Berlin verbringen k&ouml;nnten.</p><p>Im &Uuml;brigen kommt es nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG, die das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 110, 141" target="_blank" title="BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01: Kampfhunde">BVerfGE 110, 141</a>), nicht darauf an, ob der Hund der Antragstellerin individuell als gef&auml;hrlich einzustufen ist oder nicht.</p><p>Verwaltungsgericht Berlin, Beschlu&szlig; vom 04. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 L 912.09" target="_blank" title="VG Berlin, 04.12.2009 - 1 L 912.09">1 L 912.09</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/gefaehrliche-hunde-aus-dem-ausland/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Traumata eines Hundes sind keine Entschuldigung</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/traumata-eines-hundes-sind-keine-entschuldigung</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/traumata-eines-hundes-sind-keine-entschuldigung#comments</comments> <pubDate>Sun, 06 Dec 2009 20:37:26 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[gefährlicher Hund]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category> <category><![CDATA[Kampfhund]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4465</guid> <description><![CDATA[Eine Verbandsgemeinde stufte einen Jagdhund als &#8220;gef&#228;hrlichen Hund&#8221; ein und ordnete des Sofortvollzug an. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz best&#228;tigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hund der Antragstellerin, die sich gegen die o.g. Einstufung wehrte, sprang &#252;ber den Vorgartenzaun auf die Stra&#223;e und biss dort eine Frau in den Unterarm. Die Wunde [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Verbandsgemeinde stufte einen Jagdhund als &#8220;gef&auml;hrlichen Hund&#8221; ein und ordnete des Sofortvollzug an.<span id="more-4465"></span></p><p>Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz best&auml;tigt.</p><p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p><p>Der Hund der Antragstellerin, die sich gegen die o.g. Einstufung wehrte, sprang &uuml;ber den Vorgartenzaun auf die Stra&szlig;e und biss dort eine Frau in den Unterarm. Die Wunde musste im Krankenhaus gen&auml;ht werden und erforderte eine l&auml;ngere &auml;rztliche Behandlung.</p><p>Unter Anordnung des Sofortvollzugs stellte die Verbandsgemeinde per Bescheid fest, dass der Hund gef&auml;hrlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes &uuml;ber gef&auml;hrliche Hunde ist. Diese Feststellung hat verschiedene Verpflichtungen bei der Hundehaltung zur Folge (z.B. Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip, Anlein- und Maulkorbpflicht).</p><p>Die Antragstellerin wandte unter anderem ein: Die Gesch&auml;digte habe ebenfalls einen Hund, der ihren Hund im Welpenalter gebissen habe. Seitdem empfinde dieser – tierpsychologisch nachvollziehbar – die Gesch&auml;digte und ihren Hund als bedrohlich. Ihr Hund habe die Gesch&auml;digte zun&auml;chst nur angebellt und sei erst &uuml;ber den Zaun gesprungen, als er durch deren hysterische Hilferufe an den fr&uuml;heren Bei&szlig;vorfall erinnert worden sei, bei dem die Gesch&auml;digte ihren eigenen Hund angeschrien habe. In Erinnerung an diesen Bei&szlig;vorfall habe ihr Hund lediglich einem erneuten Negativerlebnis vorbeugen wollen.</p><p>Die Entscheidung:</p><p><span>Das Verwaltungsgericht Mainz</span> hat den Sofortvollzug des Bescheides best&auml;tigt. Der Hund der Antragstellerin gelte als gef&auml;hrlicher Hund, da er sich als bissig erwiesen habe. Die Gesch&auml;digte habe auch nicht ansatzweise ein Verhalten gezeigt, das den Angriff des Hundes provoziert habe. Vielmehr sei dieser zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Gesch&auml;digte zugest&uuml;rzt. Dies k&ouml;nne auch keineswegs durch die behaupteten negativen Erfahrungen des Tiers im Welpenalter gerechtfertigt werden.</p><p>Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 L 825/09" target="_blank" title="VG Mainz, 02.10.2009 - 1 L 825/09">1 L 825/09</a>.MZ,</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/traumata-eines-hundes-sind-keine-entschuldigung/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kater vs. Hund &#8211; gef&#228;hrlicher Hund?</title><link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/kater-vs-hund-gefaehrlicher-hund</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/kater-vs-hund-gefaehrlicher-hund#comments</comments> <pubDate>Sun, 06 Dec 2009 20:17:12 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[gefährlicher Hund]]></category> <category><![CDATA[Hund]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4460</guid> <description><![CDATA[Aufgrund einer Bei&#223;vorfalles, bei dem ein Kater zu Tode kam, wurde ein deutscher Jagdterrier seitens der Ordnungsbeh&#246;rde als &#8220;gef&#228;hrlicher Hund&#8221; im Sinne des Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz eingestuft, was vom Verwaltungsgericht Mainz im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens best&#228;tigt wurde. Was war der Hintergrund? Die Ordnungsbeh&#246;rde hat ihre Verf&#252;gung wie folgt begr&#252;ndet: Der Antragsteller habe mit dem Fahrrad [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund einer Bei&szlig;vorfalles, bei dem ein Kater zu Tode kam, wurde ein deutscher Jagdterrier seitens der Ordnungsbeh&ouml;rde als &#8220;gef&auml;hrlicher Hund&#8221; im Sinne des Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz eingestuft, was vom Verwaltungsgericht Mainz im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens best&auml;tigt wurde.<span id="more-4460"></span></p><p>Was war der Hintergrund?</p><p>Die Ordnungsbeh&ouml;rde hat ihre Verf&uuml;gung wie folgt begr&uuml;ndet: Der Antragsteller habe mit dem Fahrrad fahrend seinen angeleinten Hund ausgef&uuml;hrt, als dieser in Richtung eines Katers gezogen habe, der unter einem Auto gelegen habe. Der Antragsteller sei vom Fahrrad gefallen. Der Hund habe den Kater zun&auml;chst in die Pfote gebissen und unter dem Auto hervorgezogen und sich dann in dessen Bauch verbissen. Erst nachdem die Halterin des Katers dem Hund einen Hieb in die Seite versetzt habe, habe dieser den Kater losgelassen, der infolge seiner schweren Verletzungen habe eingeschl&auml;fert werden m&uuml;ssen.</p><p>Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Der Angriff sei von dem Kater ausgegangen, machte er geltend. Dieser sei unvermittelt unter dem Auto hervorgesprungen und habe sich auf seinen Hund gest&uuml;rzt, der sich nur durch Bei&szlig;en habe wehren k&ouml;nnen.</p><p>Der Hund sei als gef&auml;hrlicher Hund einzustufen, weil er ohne angegriffen worden zu sein den Kater verletzt habe, befand das Verwaltungsgericht Mainz. Die Einlassung des Antragstellers zu dem Vorfall sei nicht glaubhaft. Zum einen h&auml;tten mehrere Zeugen den von der Ordnungsbeh&ouml;rde zugrunde gelegten Sachverhalt best&auml;tigt. Zum anderen sei es deshalb abwegig anzunehmen, dass der Kater den Hund angegriffen habe, weil der Kater bereits 21 Jahre alt und nahezu zahnlos gewesen sei.</p><p>Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 L 737/08" target="_blank" title="VG Mainz, 07.10.2008 - 1 L 737/08">1 L 737/08</a>.MZ</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/hunderecht/kater-vs-hund-gefaehrlicher-hund/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Teure Konsequenzen f&#252;r nicht erreichbaren Tierarzt w&#228;hrend seines Notdienstes</title><link>http://www.raschlosser.com/allgmeines/teure-konsequenzen-fuer-nicht-erreichbaren-tierarzt-waehrend-seines-notdienstes</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/teure-konsequenzen-fuer-nicht-erreichbaren-tierarzt-waehrend-seines-notdienstes#comments</comments> <pubDate>Sun, 06 Dec 2009 19:57:10 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Hunderecht]]></category> <category><![CDATA[Erreichbarkeit]]></category> <category><![CDATA[Heilberufe]]></category> <category><![CDATA[Kammer]]></category> <category><![CDATA[Notdienst]]></category> <category><![CDATA[Tierarzt]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4072</guid> <description><![CDATA[Auch bei Tier&#228;rzten gibt es, regional unterschiedlich, einen Notdienst. Weil ein Mainzer Tierarzt (Beschuldigter) w&#228;hrend seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten verletzt, entschied das Verwaltungsgericht Mainz als Berufsgericht f&#252;r Heilberufe und verurteilte den Veterin&#228;r zu einer Geldbu&#223;e von 5.000,&#8211; €. Zum rechtlichen Hintergrund: Tier&#228;rzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie &#196;rzte, Zahn&#228;rzte oder [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Auch bei Tier&auml;rzten gibt es, regional unterschiedlich, einen Notdienst.</p><p>Weil ein Mainzer Tierarzt (Beschuldigter) w&auml;hrend seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten verletzt, entschied das Verwaltungsgericht Mainz als Berufsgericht f&uuml;r Heilberufe und verurteilte den Veterin&auml;r zu einer Geldbu&szlig;e von 5.000,&#8211; €.<span id="more-4072"></span></p><p>Zum rechtlichen Hintergrund:</p><p>Tier&auml;rzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie &Auml;rzte, Zahn&auml;rzte oder Apotheker Mitglieder in &ouml;ffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).</p><p>Das Berufsgericht f&uuml;r Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz ist f&uuml;r Rheinland-Pfalz insgesamt zust&auml;ndig. Ihm obliegt die Entscheidung &uuml;ber berufsgerichtliche Ma&szlig;nahmen in F&auml;llen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der m&ouml;glichen berufsgerichtlichen Ma&szlig;nahmen ist die Verh&auml;ngung einer Geldbu&szlig;e bis zu 100.000,&#8211; €.</p><p>Dar&uuml;ber wurde entschieden:</p><p>Der Beschuldigte war f&uuml;r zwei Tage f&uuml;r den Tier&auml;rztlichen Notfalldienst in Mainz bestellt worden. Wegen eines Notfalls versuchte der Besitzer eines Kaninchens im Zeitraum von zwei Stunden mehrfach vergeblich, den Arzt telefonisch zu erreichen. Er begab sich au&szlig;erdem zu dessen Praxis und bem&uuml;hte sich dort eine halbe Stunde lang erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rolll&auml;den hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren.</p><p>Der Beschuldigte hat sich in der Sache nicht ge&auml;u&szlig;ert.</p><p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, weil er w&auml;hrend seines Notdienstes zwei Stunden lang nicht erreichbar gewesen sei. Kern der Notfalldienstpflicht sei die st&auml;ndige Erreichbarkeit des Notfallarztes f&uuml;r Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen w&auml;hrend der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt m&uuml;sse sowohl telefonisch erreichbar als auch f&uuml;r unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten habe der Beschuldigte verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der tier&auml;rztliche Beruf erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust. Von daher und unter Ber&uuml;cksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbu&szlig;en verurteilt worden sei, sei eine Geldbu&szlig;e von 5.000,&#8211; € angemessen, um den Arzt anzuhalten, k&uuml;nftig seine Berufspflichten zu erf&uuml;llen.</p><p>Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13. Februar 2007 &#8211; Kf 3/06.MZ</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/teure-konsequenzen-fuer-nicht-erreichbaren-tierarzt-waehrend-seines-notdienstes/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
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