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	<title>Schlosser Aktuell &#187; Zivilrecht</title>
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	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Mietminderung bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 06:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann Bauarbeiten in der Nachbarschaft einen Mieter berechtigen, die Miete zu kürzen. Bau- und Renovierungsmaßnahmen sind in deutschen Städten an der Tagesordnung. Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, bedeutet dies für die Anwohner oftmals erhebliche Lärm- und Staubemission. Oftmals kommt es auch zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann Bauarbeiten in der Nachbarschaft einen Mieter berechtigen, die Miete zu kürzen.<span id="more-5613"></span></p>
<p>Bau- und Renovierungsmaßnahmen sind in deutschen Städten an der Tagesordnung. Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, bedeutet dies für die Anwohner oftmals erhebliche Lärm- und Staubemission. Oftmals kommt es auch zu Verkehrsbehinderung. Dies stört vor allem Gewerbetreibende, die sich um ihren Umsatz sorgen. In dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall ging es um Folgendes:</p>
<p>Seit August 2009 finden an der Jacobikirche in Göttingen Sanierungsarbeiten statt. Hierzu wurden Kirche und Turm eingerüstet und mit einem durchsichtigen Bauzaun umgeben.</p>
<p>Ein in der Nähe (Weender Straße) angesiedelter Gastronomie-/Imbissbetrieb nahm die Bauarbeiten zum Anlass, die seiner Vermieterin geschuldete Miete erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30 % eingetreten sei.</p>
<p>Daraufhin wurde der Gastronomie-/Imbissbetrieb durch die Vermieterin auf Zahlung der einbehaltenen Miete in Anspruch genommen und durch das Landgericht Göttingen antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Die hiergegen von dem Mieter eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig zurückgewiesen.</p>
<p>Eine Mietminderung erfordert grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel. Ein solcher lag nach Auffassung des Berufungsgerichts aber hier nicht vor, da kein Fehler an dem Geschäftslokal selbst (wie z. B. eine defekte Heizung) geltend gemacht wurde.</p>
<p>Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse &#8211; wie hier die in Frage stehende Beeinträchtigung durch eine Baustelle &#8211; können nur dann ein zur Mietkürzung berechtigender Mangel sein, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen. Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, sind nicht als Mängel zu qualifizieren. Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sind nur dann gewährleistungsrechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen zu gelten haben. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück erkennbar ältere Bausubstanz, ist grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und/oder Renovierungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu rechnen, so das Oberlandesgericht Braunschweig.</p>
<p>Das Gericht betont allerdings, dass auch in einer solchen Situation der Mieter grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass das Publikum seines Gewerbes die gemieteten Räume überhaupt nicht oder nur unter Inkaufnahme gravierender Erschwernisse erreichen kann.</p>
<p>Dass aber die von der Baustelle ausgehenden Beeinträchtigungen ein derart großes Ausmaß angenommen hätten, hat der beklagte Betrieb nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig indes nicht hinreichend darlegen können.</p>
<p>Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 68/10" target="_blank" title="OLG Braunschweig, 18.10.2011 - 1 U 68/10">1 U 68/10</a></p>
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		<title>Duldungspflicht des Mieters für funkbasierte Ablesesysteme</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Oct 2011 06:30:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Duldungspflicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob Vermieter einen Anspruch gegen Mieter auf Duldung des Einbaus von funkbasierten Ablesegeräte in den angemieteten Wohnungen haben, hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden. Klägerin war die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hatte. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob Vermieter einen Anspruch gegen Mieter auf Duldung des Einbaus von funkbasierten Ablesegeräte in den angemieteten Wohnungen haben, hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden.<span id="more-5591"></span></p>
<p>Klägerin war die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hatte. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.</p>
<p>Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung, so der Bundesgerichtshof. Diese Norm erfasse entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründe auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.</p>
<p>Zudem bestehe gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html" target="_blank" title="&sect; 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen">§ 554 Abs. 2 BGB</a> ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 326/10" target="_blank" title="BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 326/10">VIII ZR 326/10</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Betriebskostenvorauszahlung: Keine übertriebenen Sicherheitszuschläge</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 06:30:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Anpassung von Betriebszahlungen war erneut Thema beim Bundesgerichtshof. Übertriebenen Sicherheitszuschlägen hat der BGH eine Abfuhr erteilt. Es ging um folgendes: Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anpassung von Betriebszahlungen war erneut Thema beim Bundesgerichtshof. Übertriebenen Sicherheitszuschlägen hat der BGH eine Abfuhr erteilt.<span id="more-5586"></span></p>
<p>Es ging um folgendes:</p>
<p>Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html" target="_blank" title="&sect; 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten">§ 560 Abs. 4 BGB</a> ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten &#8220;Sicherheitszuschlag&#8221; von 10 %.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 294/10" target="_blank" title="BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 294/10">VIII ZR 294/10</a></p>
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		<title>Unzureichendes Zuchtpotential oder: Der ungewollte Dissidentenverein</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 06:45:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Hundezuchtverein hat mangels einem seiner Satzung entsprechenden Zuchtpotentials keinen Anspruch auf Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundezuchtverein (Kläger) gerichtlich die Aufnahme in den  deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine durchsetzen wollte. Der am 13. Juli 2008 aus Mitgliedern des &#8220;D.. e.V.&#8221; hervorgegangene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hundezuchtverein hat mangels einem seiner Satzung entsprechenden Zuchtpotentials keinen Anspruch auf Aufnahme in den deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine.<span id="more-5493"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundezuchtverein (Kläger) gerichtlich die Aufnahme in den  deutschen Dachverband für Hundezuchtvereine durchsetzen wollte.</p>
<p>Der am 13. Juli 2008 aus Mitgliedern des &#8220;D.. e.V.&#8221; hervorgegangene Kläger befasst sich mit der Zucht von Jagdgebrauchshunden der Rasse &#8220;D.&#8221;. Mit seiner Klage begehrt er die Aufnahme als Mitglied in den beklagten Verband. Dieser ist die führende Interessenvertretung aller Hundehalter in Deutschland und zugleich ein Dachverband für Hundezuchtvereine.</p>
<p>Der Beklagte lehnt die Aufnahme des Klägers ab, weil dieser nicht über ein seiner Satzung entsprechendes Zuchtpotential im engeren Sinne (nachfolgend: Zuchtpotential) verfüge. Nachdem er mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 die für das Zuchtpotential an sich geforderte Anzahl von Hunden (10 Hündinnen und 4 Rüden) auf Antrag des Klägers auf fünf Hündinnen und zwei Rüden reduziert hatte, hat er den Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2010 aufgefordert, ihm bis zum 31.März 2010 nachzuweisen, dass ihm in der geforderten Anzahl Hunde zur Verfügung stehen, die die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Beklagte &#8211; seinen Statuten entsprechend &#8211; mit Schreiben vom 5. Juli 2010 die Beendigung des Aufnahmeverfahrens festgestellt und das Aufnahmebegehren des Klägers damit in der Sache abgelehnt.</p>
<p>Die daraufhin erhobene Klage auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied im Verband des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger verfüge &#8211; so hat es ausgeführt &#8211; nicht über das nach den Satzungsbestimmungen des Beklagten erforderliche Zuchtpotential. Nach der Aufnahmeordnung des Beklagten seien nur Hunde zum Zuchtpotential zugelassen, die keine gleichen Ahnen in der 1. und 2. Generation aufweisen und überdies von ihrem Alter her erwarten lassen, dass sie mindestens noch vier Jahre zur Zucht zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen könne der Kläger nicht erfüllen. Alle von ihm benannten Hunde seien mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt; zahlreiche Hunde des Zuchtpotentials stünden aufgrund ihres Alters außerdem nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung.</p>
<p>Im Rahmen der Berufungsinstanz berief sich der Kläger auf einen kartellrechtlichen Aufnahmeanspruch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GWB: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht">33</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 GWB: Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung">20 Abs. 6 GWB</a> und warf dem Beklagten in diesem Zusammenhang ein diskriminierendes Verhalten vor. Zum einen habe der Beklagte im Jahre 2000 den &#8220;D.. e.V.&#8221;, der wegen Zahlungsverzugs aus der Mitgliederliste gestrichen worden war, nach Begleichung der säumigen Mitgliedsbeiträge ohne ein erneutes Aufnahmeverfahren wieder als Mitglied geführt. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; bis heute ebenfalls nicht (mehr) über ein satzungsgemäßes Zuchtpotential verfüge. Dass der Beklagte gleichwohl kein Ausschlussverfahren gegen den &#8220;D.. e.V.&#8221; betreibe, stelle eine kartellrechtswidrige Diskriminierung zu seinem (des Klägers) Nachteil dar.</p>
<p><strong>Fehlendes Zuchtpotential</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, weil der Kläger das Aufnahmekriterium des Zuchtpotentials nicht erfülle, weil &#8211; unstreitig &#8211; alle hierzu benannten Hunde mit mindestens 2 anderen Hunden des Zuchtpotentials im 1. oder 2. Grad verwandt sind und überdies zahlreiche dieser Hunde altersbedingt nicht mehr mindestens vier Jahre für Zuchtzwecke zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, dass der Kläger zusammen mit den bereits dem beklagten Verband angehörenden Zuchtvereinen die satzungsmäßigen Anforderungen an das Zuchtpotential erfüllen kann. Das diesbezügliche Verständnis, das der Kläger aus einer isolierten Betrachtung von § 20 Nr. 1 Satz 2 der Aufnahmeordnung zur Satzung des Beklagten (Stand: 1. März 2009) herleiten will, ist unvertretbar und widerspricht der Satzung. In der zitierten Satzungsbestimmung heißt es:</p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>&#8220;Ausnahmen von dieser Regel (4 Rüden und 10 Hündinnen) können bei kleiner Population einer vertretenen Rasse zugelassen werden, wenn gleichwohl eine kynologisch sinnvolle Zucht der jeweiligen Rasse gewährleistet erscheint und der V..-Vorstand die Ausnahme aus wichtigem Grund bewilligt.&#8221;</em></p>
<p>Die Argumentation des Klägers ist schon in sich nicht stichhaltig, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie beruht auf der Annahme, dass eine kynologisch sinnvolle Zucht bereits dann gewährleistet ist , wenn in der Gesamtschau mit den bereits dem Beklagten angehörenden Hundevereinen das von den Aufnahmestatuten geforderte Zuchtpotential vorhanden wäre. Es steht indes im freien Belieben der anderen Zuchtvereine des Beklagten &#8211; namentlich des &#8220;D.. e.V.&#8221; -, ob sie dem Kläger ihre Hunde zur Zucht zur Verfügung stellen oder nicht. Ohne einen Überlassungszwang kann aber keine Rede davon sein, dass die Hunde des Klägers eine kynologisch sinnvolle Zucht &#8220;gewährleisten&#8221;.</p>
<p>Die Aufnahmestatuten des Beklagten stellen überdies an zahlreichen Stellen klar, dass der um Aufnahme nachsuchende Hundeverein selbstüber das erforderliche Zuchtpotential verfügen muss. Dies ist bereits § 4 Nr. 1 der V..-Satzung zu entnehmen, wonach ein Rassehunde-Zuchtverein nur dann Mitglied werden kann, wenn er im Inland ein hinreichendes &#8211; d.h. den Mindestanforderungen der V..-Aufnahmeordnung entsprechendes (vgl. § 4 Nr. 6 Satz 1 der V..-Satzung) &#8211; Zucht- und Züchterpotential nachweist. Gegenstand dieser Nachweisanforderung kann in Bezug auf das Zuchtpotential nicht ein fremder, sondern nur der eigene Hundebestand sein. Nur hierauf kann sich vernünftigerweise auch die in § 9 Nr. 14 der V..-Aufnahmeordnung normierte Forderung beziehen, dem Aufnahmeantrag notariell beglaubigte Ablichtungen von Abstammungsnachweisen von grundsätzlich zehn zur Zucht geeigneten Hündinnen und vier zuchtverwendungsfähigen Rüden beizulegen. Ergänzend bestimmen § 16 Nr. 2 und § 20 Nr. 1 Satz 3 der V..-Aufnahmeordnung, dass der Bewerber für die Bearbeitungsreife seines Aufnahmeantrags anzugeben hat, welche Hunde aus dem präsentierten inländischen Zuchtpotential zum Zuchtpotential gehören sollen, wobei das Zuchtpotential aus der Gesamtzahl der ihm(lies: dem Bewerber) im Inland zur Verfügung stehenden Hunde zu bestimmen ist. § 20 Nr. 2 Satz 2 der V..-Aufnahmeordnung sieht ferner vor, dass nur solche Hunde für das Zuchtpotential geeignet sind, die von ihrem Alter her mindestens noch vier Jahre dem Bewerber zur Zucht zur Verfügung stehen. Das Verständnis des Klägers, das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential sei unter Einschluss der dem Beklagten bereits angehörenden Hundevereine zu prüfen und beurteilen, ist mit den letztgenannten Satzungsbestimmungen schlechterdings unvereinbar.</p>
<p>Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 14.10.2008 den Hundebestand des Klägers nicht als satzungsgemäß anerkannt. Schon nach seinem Wortlaut (&#8220;Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf die Anzahl der zu benennenden Hunde&#8221;) erschöpft sich das genannte Schreiben in der Reduzierung der für das Zuchtpotential an sich geforderten Zahl von zuchtfähigen Hündinnen und Rüden. Ausschließlich um die Erteilung einer dahingehenden Ausnahmegenehmigung hatte der Kläger unter dem 1. August 2008 auch nachgesucht.</p>
<p><strong>Kein kartellrechtlicher Anspruch</strong></p>
<p>Auch ein kartellrechtlicher Aufnahmeanspruch (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GWB: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht">33 Abs. 1 und 3</a>, 20 Abs. 6 GWB) steht dem Kläger nicht zu. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den bereits aufgenommenen Mitgliedern darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt an einer Diskriminierung des Klägers.</p>
<p>Aus dem unterbliebenen Ausschluss des &#8220;D.. e.V.&#8221; kann der Kläger eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht herleiten, so das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter.</p>
<p>Die Neuaufnahme eines Mitglieds und der Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Streichung aus der Mitgliederliste betreffen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht nur in grundlegend unterschiedlich ausgestalteten Verfahren erfolgen und gegen die verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind, sondern die nach der V..-Satzung mit Recht auch materiell-rechtlich an ganz unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Nach den Statuten des Beklagten ist die Streichung eines Mitglieds nicht schon dann möglich, wenn es ein Aufnahmekriterium nicht mehr erfüllt. Erforderlich ist nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung vielmehr darüber hinausgehend, dass das Mitglied die zur Zeit seiner Aufnahme gültigen Aufnahmebedingungen nachhaltig nicht mehr verwirklicht. Diese gegenüber den Aufnahmekriterien &#8220;verschärften&#8221; Anforderungen an einen Ausschlussgrund sind kartellrechtlich unbedenklich. Sie sorgen für die nötige Flexibilität und tragen dem Umstand Rechnung, dass insbesondere eine Fluktuation im Mitgliederbestand zu einer Unterschreitung der für die Vereinsmitgliedschaft geforderten Mindeststandard führen kann und das betreffende Vereinsmitglied in diesem Falle einen angemessenen Zeitraum benötigt, um auf die veränderten Umstände reagieren und die Aufnahmekriterien wieder erfüllen zu können. Angesichts der grundlegend unterschiedlichen Entscheidungskriterien schuldet der Beklagte eine diskriminierungsfreie Gleichbehandlung nur in Bezug auf die Behandlung der Aufnahmeanträge und nicht darüber hinausgehend auch von Neuanträgen und Ausschlusssachverhalten. Dementsprechend kann der Kläger als Aufnahmeinteressent keine Gleichbehandlung mit Vereinsmitgliedern des Beklagten verlangen, die einen Ausschlussgrund verwirklichen und gleichwohl nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>Es fehlt außerdem an einer Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers. Sie läge nur vor, wenn der &#8220;D.. e.V.&#8221; infolge der Vereinsgründung des Klägers im Juli 2008 über Jahre hinweg nicht mehr über das satzungsmäßig geforderte Zuchtpotential verfügt und trotzdem nicht nach § 5 Nr. 3 Ziffer 3.4 der V..-Satzung aus der Mitgliederliste gestrichen wird. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht feststellen. Auch der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist vermutet bloß, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; seit Mitte 2008 nicht mehr über das nach den Statuten des Beklagten erforderliche Zuchtpotential verfügt. Belastbare Anhaltspunkte, die einen dahingehenden Schluss tragen und den &#8211; vom Beklagten jedenfalls im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 ZPO: Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht">§ 138 Abs. 3 ZPO</a> bestrittenen &#8211; diesbezüglichen Prozessvortrag rechtfertigen könnten, zeigt der Kläger nicht auf. Sie sind auch sonst nicht zu erkennen. Alleine der Umstand, dass eine am 7. Oktober 2010 durchgeführte Internetrecherche zu dem Ergebnis geführt hat, dass der &#8220;D.. e.V.&#8221; an diesem Tag nicht über das erforderliche Zuchtpotential verfügt hat, trägt nicht den für einen Ausschluss erforderlichen Schluss, dass jener Verein das Aufnahmekriterium des Zuchtpotential nachhaltig &#8211; also über lange Zeit &#8211; nicht erfüllt hat.</p>
<p>Eine Diskriminierung des Klägers ergibt sich ebenso wenig aus der Tatsache, dass der Beklagte die wegen eines Zahlungsverzugs erfolgte Streichung des &#8220;D.. e.V.&#8221; aus der Mitgliederliste im Dezember 2000 ohne förmliches Aufnahmeverfahren rückgängig gemacht hat, nachdem die ausstehenden Beträge beglichen worden waren. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers liegt nicht vor. Denn dem &#8220;D.. e.V.&#8221; gegenüber ist lediglich auf die Durchführung eines ein förmliches Aufnahmeverfahren und nicht auf die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen verzichtet worden, während vorliegend ein förmliches Verfahren durchgeführt werden und von der Einhaltung (zentraler) Aufnahmebedingungen des Beklagten abgesehen werden soll.</p>
<p>Fehlt es nach alledem an einer Ungleichbehandlung des Klägers, scheidet von vornherein auch ein Aufnahmeanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung">§ 826 BGB</a> aus.</p>
<p>Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 &#8211; VI-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U (Kart) 29/10" target="_blank" title="OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - U (Kart) 29/10">U (Kart) 29/10</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schönheitsreparaturen &#8211; Zusammentreffen von individualvertraglichen und formularmäßigen Klauseln</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 06:30:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannte Summierungseffekt aufgrund des Zusammentreffens zweier &#8211; jeweils für sich genommen &#8211; unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist. Ist in einer derartigen Kostellation die Pflicht zur Übernahme von Schönheitsreparaturen formularvertragich vereinbart und eine zusätzliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannte Summierungseffekt aufgrund des Zusammentreffens zweier &#8211; jeweils für sich genommen &#8211; unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist. Ist in einer derartigen Kostellation die Pflicht zur Übernahme von Schönheitsreparaturen formularvertragich vereinbart und eine zusätzliche Endrenovierungspflicht individualvertraglich, führt dies gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung, so das Amtsgericht Mannheim.<span id="more-5487"></span></p>
<p>In dem vom Amtsgericht Mannheim entschiedenen Fall war im Mietvertrag formularmäßig unter § 5 Abs. 1 die Pflicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses durch den Mieter vereinbart, unter § 5 Abs. 4 ein diesbezüglicher Fristenplan aufgeführt sowie eine Regelung zur quotalen Abgeltung unterlassener Schönheitsreparaturen. Unter § 19 hatten die Beteiligten individualvertraglich unter anderem vereinbart: &#8220;§ 5 Abs. 4 wird gestrichen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung renoviert und in ursprünglichem, bezugsfertigen Zustand zu übergeben&#8221;.</p>
<p>Die Mieter weigerten sich, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen und wurden in ihrer Haltung vom Amtsgericht Mannheim bestätigt.</p>
<p>Nach Auffassung des Amtsgerichts Mannheim sind die diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen nämlich unwirksam. Maßgeblich kommt es dabei auf das Zusammenspiel der Formularklausel unter § 5 und der Individualvereinbarung unter § 19 an. Mit letzterer wurde nicht die gesamte unter § 5 des Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gestrichen, sondern lediglich der Fristenplan gemäß § 5 Abs. 4 sowie die dort weiter enthaltene Regelung zur Abgeltung im Falle nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt des Auszug des Mieters. Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gem. § 5 Abs. 1 des Vertrages blieb damit unverändert in Kraft. Dabei begegnet sowohl die Klausel unter § 5 Abs. 1 wie auch die individualvertraglich vereinbarte Pflicht zur Renovierung bei Auszug, unabhängig von dem Zustand der Wohnung bzw. des Zeitpunktes der letztmals durchgeführter Renovierungsarbeiten, für sich betrachtet keinen Bedenken.</p>
<p>Allerdings führen diese Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einem so genannten Summierungseffekt und sind deshalb in ihrer Gesamtheit unwirksam. Auch wenn beide Regelungen in zwei getrennten Paragrafen mit unterschiedlichen Überschriften enthalten sind, müssen sie ihrer Bestimmung wegen als zusammengehörig gewertet werden und zwar auch dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; es sich bei der einen um eine Formularklausel handelt und die andere auf individueller Vereinbarung beruht. Derartige, jeweils für sich unbedenkliche Klauseln haben wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs einen Summierungseffekt und führen in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und zwar gerade auch in dem Fall, dass die formularvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft, wonach bei Auszug auf alle Fälle eine Endrenovierung durchzuführen ist. Dies hat zunächst gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> zur Folge, dass die Formularklausel unwirksam ist.</p>
<p>Da beide Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen, hat dies weiter gemäß Regelfall des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> zur Folge, dass die Nichtigkeit dieses Teils des Vertrages dazu führt, dass auch die inhaltlich und wirtschaftlich nicht zu trennende Individualabrede &#8211; der Vermieter will, dass die Renovierungslast insgesamt auf den Mieter übertragen wird &#8211; über die Endrenovierung nichtig ist, somit beide Regelungen insgesamt unwirksam sind. Insbesondere liegt auch entgegen der Regelvermutung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> nicht die als Sonderfall zu wertende Konstellation vor, dass die Individualvereinbarung über die Endrenovierungsverpflichtung erst zeitlich nach Abschluss des Mietvertrags und hiervon gesondert erfolgte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 14/11" target="_blank" title="AG Mannheim, 20.05.2011 - 10 C 14/11">10 C 14/11</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Ortsüblichkeit von Schneefanggittern</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 06:45:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dachlawine]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Sind Schneefanggitter für das Dach eines Hauses baupolizeilich nicht vorgeschrieben und sind diese wegen der Schneearmut der Region nicht ortsüblich (hier: Mannheim), stellen auch besondere bauliche Verhältnisse des Anwesens keine allgemeine Gefahr dar, die den Hauseigentümer verpflichteten, Schneefanggitter zu installieren. Beim Abgang einer Dachlawine steht dann der Zuerkennung von Schadensersatz für die Beschädigung des Kraftfahrzeugs, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Schneefanggitter für das Dach eines Hauses baupolizeilich nicht vorgeschrieben und sind diese wegen der Schneearmut der Region nicht ortsüblich (hier: Mannheim), stellen auch besondere bauliche Verhältnisse des Anwesens keine allgemeine Gefahr dar, die den Hauseigentümer verpflichteten, Schneefanggitter zu installieren. Beim Abgang einer Dachlawine steht dann der Zuerkennung von Schadensersatz für die Beschädigung des Kraftfahrzeugs, welches in Kenntnis der gefahrdrohenden Situation vor dem Anwesen im Gefahrenbereich abgestellt wurde, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> entgegen.<span id="more-5484"></span></p>
<p>Eine Mieterin verlangte von ihrem Vermieter als Hauseigentümer Schadensersatz für Beschädigungen an ihrem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug, weil dieses durch eine von dem betreffenden Haus herabstürzende Dachlawine beschädigt worden war.</p>
<p>Das Amtsgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der beklagte Vermieter hat zunächst keine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er das Haus nicht mit Schneefanggittern ausgestattet hat, so das Amtsgericht Mannheim. Grundsätzlich ist der Beklagte als für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlicher, die Sachherrschaft über das Anwesen ausübender Verfügungsberechtigter zwar verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung Dritter durch von der Sache ausgehende Gefahren zu verhindern. Dabei können aber nur diejenigen Maßnahmen gefordert werden, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.</p>
<p>Dies bedeutet für den Hauseigentümer im Hinblick auf die Gefahr von Dachlawinen, dass dabei die zu treffenden Maßnahmen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig sind, wobei entscheidend auf die örtlichen Verhältnisse sowie die entstandenen und beachteten Verkehrsübungen abzustellen ist. Eine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern besteht in Mannheim grundsätzlich nicht, da es sich hierbei um &#8211; von vereinzelten Ausnahmefällen abgesehen &#8211; ein äußerst schneearmes Gebiet handelt und eine solche Übung deshalb weder praktiziert noch durch eine Satzung oder eine behördlicher Einzelfallregelung vorgeschrieben wird.</p>
<p>Anderes folgt auch nicht allein aus dem behaupteten Umstand, dass ein Dach eine Neigung von mehr als 45 Grad aufweisen soll. Derartige allgemeine Umstände erlauben noch nicht den Schluss auf eine erhöhte Schadensneigung und können deshalb auch keine konkrete Pflicht des Hauseigentümers begründen, Schneefanggitter zum Schutz vor Dachlawinen zu installieren, zumindest dann nicht, wenn &#8211; wie hier &#8211; Schneefanggitter baupolizeilich weder vorgeschrieben noch im Hinblick auf die Schneearmut der Region ortsüblich sind.</p>
<p>Grundsätzlich ist es einem Hauseigentümer auch nicht zuzumuten, die Wetterverhältnisse und örtlichen Verhältnisse ständig so zu beobachten, dass er bei jeder Änderung, die zur Ablösung von Dachlawinen führen kann, Vorkehrungen treffen kann. Anderes ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite behaupteten Umständen des konkreten Falles. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie den Beklagten über die gefahrdrohende Situation in Kenntnis gesetzt hätte. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Nachbar sein Dach hat räumen lassen. Selbst wenn dieses baulich identisch sein sollte, folgt hieraus zum einen keine auch den Beklagten bindende Rechtspflicht, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die konkreten Schnee- und Eisverhältnisse auf dem Dach des Anwesens des Beklagten konkreten Anlass zur sofortigen Einschaltung der Feuerwehr gegeben hätten.</p>
<p>Die Behauptung, die Wetterlage vor der Silvesternacht habe Anlass zu Sofortmaßnahmen gegeben, ist durch nichts mit Tatsachen unterlegt. Aus der behaupteten extremen Dachneigung und Eiszapfenbildung allein folgt dies jedenfalls nicht. Außerdem besteht bei dem Obergeschoss des Anwesens die Besonderheit, dass das eigentliche Dach über dem Gaubengeschoss ausweislich der vorgelegten Lichtbilder normal geneigt ist. Eine starke Neigung hat lediglich die Wand zwischen den Fenstern, wobei fraglich ist, ob diese Bauteil überhaupt als Bestandteil des Daches zu werten ist, da dieses ja zwischen den Fenstern die Funktion der Hauswand übernimmt. Der davor befindliche Teil des Daches ist jedenfalls wieder normal bauüblich geneigt. Aus den vorgelegten Lichtbildern lassen sich die Verhältnisse auch diesbezüglich hinreichend verlässlich zu entnehmen, ohne dass deshalb ein Ortstermin erforderlich ist.</p>
<p>Dazu fällt überdies ins Gewicht, dass die Klägerin selbst Mieterin des Anwesens ist. Sie war daher mit den konkreten und aktuellen Verhältnissen bestens vertraut, besser als der Beklagte, der nicht in dem Anwesen wohnt. Da sie ungeachtet der von ihr behaupteten Evidenz der Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen gleichwohl ihr Fahrzeug vor dem Anwesen abstellte, noch dazu unter dem Eindruck, dass der Nachbar bereits Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte, hätte sie im Übrigen den von ihr behaupteten Schaden gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände selbst zu vertreten. Es liefe letztlich auf eine &#8220;Amerikanisierung“ des Haftungsrechts hinaus, der Klägerin Schadensersatz dafür zuzubilligen, dass sie ihr Fahrzeug ohne rechtfertigenden Anlass einer Gefahr aussetzte, die nach ihrer Auffassung gleichzeitig den Beklagten zu Sofortmaßnahmen verpflichtet hätte .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 29.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 120/11" target="_blank" title="AG Mannheim, 29.07.2011 - 10 C 120/11">10 C 120/11</a></p>
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		<title>Ausschluss der Eigenbedarfskündigung auch bei Insolvenz der Genossenschaft</title>
		<link>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/ausschluss-der-eigenbedarfskuendigung-auch-bei-insolvenz-der-genossenschaft</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 06:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Genossenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf den in einem Nutzungsvertrag mit einer Genossenschaft vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung kann sich das Mitglied (Mieter) auch gegenüber einem Erwerber der Genossenschaftswohnung berufen, so das Landgericht Freiburg. Diese Kündigungsbeschränkung entfällt auch dann nicht, so das Landgericht Freiburg, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis (hier durch Insolvenz der Genossenschaft) nach dem Verkauf der Wohnung erlischt. Ein Vermieter hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf den in einem Nutzungsvertrag mit einer Genossenschaft vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung kann sich das Mitglied (Mieter) auch gegenüber einem Erwerber der Genossenschaftswohnung berufen, so das Landgericht Freiburg. Diese Kündigungsbeschränkung entfällt auch dann nicht, so das Landgericht Freiburg, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis (hier durch Insolvenz der Genossenschaft) nach dem Verkauf der Wohnung erlischt.<span id="more-5476"></span></p>
<p>Ein Vermieter hatte eine Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt.  Die Beklagte wohnt seit 1962 in dieser Wohnung. Ursprünglich war die Wohnung eine Wohnung im Bestand der gemeinnützigen Genossenschaft G. &#8230; e.G.m.b.H. Mit Nutzungsvertrag vom 15.03.1963 überließ die Genossenschaft ihrem Mitglied, der Beklagten, die Wohnung zur dauerhaften Nutzung gegen Zahlung einer entsprechenden Nutzungsgebühr.</p>
<p>Die maßgeblichen Kündigungsbestimmungen des Nutzungsvertrages lauten:</p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>§ 15</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(1) Die Wohnung soll dem Mitglied und seiner Familie ein dauerndes Heim bieten. Das Recht zur Nutzung der Genossenschaftswohnung ist jedoch an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden.</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(2) Scheidet das Mitglied bei Lebzeiten aus der Genossenschaft aus, so erlischt das Nutzungsrecht an der Wohnung mit dem Tage, an dem die Mitgliedschaft endet. Die Genossenschaft kann vom Tage des Ausscheidens des Mitglieds die Räumung der Wohnung zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt verlangen. Sind beide Ehegatten Mitglied der Genossenschaft und wird einer von ihnen wegen eines in seiner Person oder seinem Verhalten liegenden Grundes nach Maßgabe der Satzung ausgeschlossen, so muss der andere Ehegatte dieses Verhalten gegen sich gelten lassen. In Härtefällen kann die Genossenschaft einen neuen Nutzungsvertrag mit dem in der Genossenschaft als Mitglied verbleibenden Ehegatten abschließen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass dieser die ihm der Genossenschaft und der Hausgemeinschaft gegenüber obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>§ 18</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(1) Da die Wohnung dem Mitglied und seiner Familie ein dauerndes Heim bieten soll, wird die Genossenschaft das Nutzungsverhältnis trotz bestehender Mitgliedschaft nur auflösen, wenn das Mitglied sich eines so groben Verstoßes gegen die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten gegenüber der Genossenschaft oder der Hausgemeinschaft schuldig macht, dass der Genossenschaft die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei muss das Mitglied das Verhalten seines Ehegatten oder anderer Personen, für die es nach § 8 Abs. 4 einzustehen hat, gegen sich gelten lassen.</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(2) Die Genossenschaft ist insbesondere berechtigt, das Nutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung durch die Genossenschaft dadurch verletzt, dass es</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>a) sich einer erheblichen Belästigung von Hausbewohnern oder von Beauftragten der Genossenschaft schuldig macht oder</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>b) durch Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt oder in anderer Weise die überlassenen Räume oder das Gebäude erheblich gefährdet oder</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>c) ganz oder teilweise einen vertragswidrigen Gebrauch von den überlassenen Räumen macht.</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>Ist bereits ein einmaliger Verstoß des Mitgliedes oder einer Person, für die es einzustehen hat, so schwer, dass für die Genossenschaft die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unzumutbar erscheint, so ist eine Abmahnung nicht erforderlich.</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(3) Die Genossenschaft ist ferner zur Auflösung des Nutzungsverhältnisses berechtigt, wenn das Mitglied mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr nach abgelehnter Stundung mit einem Betrag im Rückstand ist, der die für den Zeitraum von 2 Monaten zu entrichtende Nutzungsgebühr übersteigt.</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(4) Der Genossenschaft steht in den Fällen des Abs. 2 das Recht zur Auflösung des Nutzungsverhältnisses nicht mehr zu, wenn seit ihrer Kenntnis von dem Auflösungsgrund sechs Monate verstrichen sind, ohne dass sie von ihrem Auflösungsrecht Gebrauch gemacht hat.</em></p>
<p>Im Jahr 1995 verkaufte die G… die streitgegenständliche Wohnung an die Firma … GmbH, welche die Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 12.06.1995 ausdrücklich bestätigt hat. Diese GmbH veräußerte in der Folgezeit die Wohnung der Beklagten wiederum an einen Herrn R. … weiter. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung hat der Kläger schließlich durch Zuschlagsbeschluss vom 24.11.2005 das Eigentum an der Wohnung erhalten. Ein Eigennutzungswunsch bestand zunächst nicht.</p>
<p>Bereits zuvor war mit Eröffnungsbeschluss vom 01.08.2003 über das Vermögen der G. … das Insolvenzverfahren eröffnet worden.</p>
<p>Nachdem sich der Kläger von seiner Ehefrau getrennt hatte, kündigte er die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung nicht. In der daraufhin von ihm erhobenen Räumungsklage hat der Kläger u.a. die Ansicht vertreten, im Hinblick auf das Erlöschen der Genossenschaft würden die vereinbarten Kündigungsbeschränkungen entfallen, insbesondere bestünde (nunmehr) die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung.</p>
<p>Die Beklagte hat sich u.a. auf den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts berufen.</p>
<p>Vor dem Landgericht Freiburg als Berufungsinstanz obsiegte die Mieterin.</p>
<p>Das Landgericht Freiburg begründete dies damit, dass der Kläger an den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts &#8211; und damit auch einer Eigenbedarfskündigung &#8211; im Vertrag vom 15.03.1963 gebunden sei.</p>
<p>Zunächst sei auf der Grundlage des Rechtsentscheids des OLG Karlsruhe vom 21.01.1985 davon auszugehen, dass die Beklagte dem bzw. den Erwerbern der Wohnung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html" target="_blank" title="&sect; 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete">§ 566 BGB</a> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/571.html" target="_blank" title="&sect; 571 BGB a.F.: Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum">571 BGB</a> aF) den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung entgegenhalten durfte.</p>
<p>Hieran habe sich, so das Landgericht Freiburg, durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Genossenschaft und deren hiermit verbundener Auflösung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GenG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 GenG: Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens">§ 101 GenG</a>) jedoch nichts geändert.</p>
<p>Richtig sei insoweit, dass §§ 15, 18 des Nutzungsvertrages davon ausgehen, dass die vereinbarte Kündigungsbeschränkung dann entfällt, wenn der Mieter aus der Genossenschaft ausscheidet oder aus der Genossenschaft ausgeschlossen wird. Diese grundsätzliche Bindung des Mietverhältnisses an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft rechtfertigt sich dadurch, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses über eine Genossenschaftswohnung mit einem Nichtmitglied regelmäßig zur statutwidrigen Benachteiligung eines Mitgliedes führt, das noch keine oder keine angemessene Genossenschaftswohnung innehat und sich für eine vergleichbare Wohnung beworben hat. Müsste nämlich die Genossenschaft die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit einem Mieter, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, dulden und wäre sie deshalb an der anderweitigen Vermietung der betreffenden Wohnung gehindert, so hätte das im Ergebnis eine Verletzung der ihr gegenüber jedem Mitglied obliegenden Treuepflicht und statutmäßigen Pflicht zur Wohnraumversorgung zur Folge. Diese aus Sicht der Genossenschaft nachvollziehbare und begründete Einschränkung des Kündigungsausschlusses ist nach Ansicht des Landgerichts Freiburg aber bereits mit dem Verkauf der Wohnung an die Firma … entfallen. Die Wohnung war damit nämlich der Verfügung der Genossenschaft entzogen; einem Genossenschaftsmitglied konnte sie nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p>Darüber hinaus hat die Firma … auch ausdrücklich sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag &#8211; der mit dem Kauf der Wohnung zu einem „normalen“ Mietvertrag geworden ist &#8211; übernommen. Die nachfolgenden Erwerber sind ebenfalls an diesen Vertrag gebunden. Das spätere Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft hat hieran nichts mehr ändern können, zumal § 15 des Vertrages (Bindung an die Mitgliedschaft) erkennbar nur den Fall regelt, dass das Mitglied austritt. Der Fall des Erlöschens der Genossenschaft ist nicht geregelt.</p>
<p>Da im vorliegenden Vertrag „wichtige berechtigte Interessen der Genossenschaft“ (wie in dem dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe zu Grunde liegenden Fall) nicht als Kündigungsgrund vereinbart sind, sondern die ordentliche Kündigung generell ausgeschlossen worden ist, erübrigt sich insoweit eine weitergehende Prüfung.</p>
<p>Auf eine Abwägung im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung">§ 574 BGB</a> komme es damit nicht weiter an.</p>
<p>Das Landgericht Freiburg hat die Revision gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a> zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob in einem Nutzungsvertrag mit einer Genossenschaft vereinbarte und an die Mitgliedschaft gebundene Kündigungsbeschränkungen, nach einem Verkauf der Wohnung an einen Dritten entfallen, wenn die Mitgliedschaft danach auf Grund Insolvenz der Genossenschaft endet.</p>
<p>Landgericht Freiburg, Urteil vom 21.07.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 S 103/11" target="_blank" title="LG Freiburg, 21.07.2011 - 3 S 103/11">3 S 103/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>For men only</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Sep 2011 07:48:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Stellenausschreibung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Stellenausschreibung, die mit &#8220;Geschäftsführer gesucht&#8221; überschrieben ist, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und kann dementsprechend Entschädigungsansprüche auslösen &#8211; in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall Entschädigungsansprüche einer Rechtsanwältin, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte 2007 im Auftrag eines mittelständischen Unternehmens in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Stellenausschreibung, die mit &#8220;Geschäftsführer gesucht&#8221; überschrieben ist, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und kann dementsprechend Entschädigungsansprüche auslösen &#8211; in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall Entschädigungsansprüche einer Rechtsanwältin, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.<span id="more-5473"></span></p>
<p>Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte 2007 im Auftrag eines mittelständischen Unternehmens in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„<em>Geschäftsführer</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…</em>“</p>
<p>Eine Rechtsanwältin interessierte sich für diese Stelle. Sie war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.</p>
<p>Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte teilweise Erfolg.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 AGG: Benachteiligungsverbot">§ 7 AGG</a>) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.</p>
<p>Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts, so das Oberlandesgericht Karlsruhe; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.</p>
<p>Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a> dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.</p>
<p>Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.</p>
<p>Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entschädigung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 2 AGG</a>, insoweit hielt das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 U 99/10" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 13.09.2011 - 17 U 99/10">17 U 99/10</a></p>
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		<title>Tiergefahr und Mitverschulden beim Hundebiss</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 07:15:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hunderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beissvorfall]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Tiergefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings der zeitliche Zusammenhang zwischen Rauferei und Verletzung sowie die Frage, von welchem Hund ursprünglich die Aggression ausging, hat das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings der zeitliche Zusammenhang zwischen Rauferei und Verletzung sowie die Frage, von welchem Hund ursprünglich die Aggression ausging, hat das Amtsgericht München entschieden.<span id="more-5459"></span></p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:</p>
<p>An einem Nachmittag im November 2009 gingen zwei Münchnerinnen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labradormischling und einem Ridgeback, kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labradormischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr 3 Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen.</p>
<p>Die Hundebesitzerin verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Ridgeback. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labradormischlings, und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung weiterer 2250 Euro.</p>
<p>Das Amtsgericht München sprach ihr noch 1250 Euro zu.</p>
<p>Grundsätzlich wäre, so das Amtsgericht München, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro angemessen berücksichtige man nur die Verletzungen und ihre Folgen (Blutvergiftung, volle Arbeitsfähigkeit erst nach Monaten, Fieber und Schmerzen sowie die Spannungsschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Narben). Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labradormischling ausgegangen. Er habe daher die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet, die sich dann in dem Biss realisiert habe. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss des Hundes der Beklagten noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen und ihr somit noch 1250 Euro zuzusprechen.</p>
<p>Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin liege indes nicht vor. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes.</p>
<p>Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.11 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=261 C 32374/10" target="_blank" title="AG München, 01.04.2011 - 261 C 32374/10">261 C 32374/10</a>; rechtskräftig</p>
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		<title>WEG: Unterzeichnung auch mit Zusatz &#8220;Beirat&#8221; ausreichend</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 06:30:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Beirat]]></category>
		<category><![CDATA[Protokoll]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Grundbuchamt kann eine Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass die nach § 24 Abs.6 WEG erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers (der Mitglied des Verwaltungsbeirates ist) unter dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Beifügung &#8220;Beirat&#8221; zur Unterschrift erfolgt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entgegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, welches  davon ausgegangen ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Grundbuchamt kann eine Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 WEG: Einberufung, Vorsitz, Niederschrift">§ 24 Abs.6 WEG</a> erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers (der Mitglied des Verwaltungsbeirates ist) unter dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Beifügung &#8220;Beirat&#8221; zur Unterschrift erfolgt ist.<span id="more-5398"></span></p>
<p>Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entgegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, welches  davon ausgegangen ist, dass die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 WEG: Einberufung, Vorsitz, Niederschrift">§ 24 Abs.6 WEG</a> zu leistende Unterschrift eines (weiteren) Miteigentümers nicht vorliegt, wenn dieser mit der Funktionsbezeichnung &#8220;Beirat&#8221; unterzeichnet.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 WEG: Einberufung, Vorsitz, Niederschrift">§ 24 Abs.6 WEG</a> ist die Versammlungsniederschrift von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer zu unterschreiben und, soweit ein solcher bestellt ist, von dem Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Da gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 WEG: Verwaltungsbeirat">§ 29 Abs.1 WEG</a> grundsätzlich nur ein Wohnungseigentümer zum Beirat bestellt werden kann und der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Beiräten besteht, kann, wenn wie hier neben dem Versammlungsleiter drei &#8220;Beiräte&#8221; unterschrieben haben, davon ausgegangen werden, dass in der Sache die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 WEG: Einberufung, Vorsitz, Niederschrift">§ 24 Abs.6 WEG</a> erfüllt sind, da neben dem Beiratsvorsitzenden ein weiterer Miteigentümer unterschrieben hat, so das Oberlandesgericht Hamm. Angesichts der Funktion der Unterschriften, die Richtigkeit des Protokollinhalts zu gewährleisten, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso die Beifügung einer Funktionsbezeichnung der Gewährsübernahme &#8220;als Miteigentümer&#8221; entgegen stehen sollte. Denn unstreitig kann der Sache nach auch ein Beiratsmitglied als &#8220;weiterer Miteigentümer&#8221; unterzeichnen.</p>
<p>Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.07.2011 &#8211; I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 W 183/11" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 183/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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